Erst geschenkt,dann aber fordern

8. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Violetta189
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)
Erst geschenkt,dann aber fordern

Hallo,
hoffentlich bin ich hier richtig.
A hat Juni 2008 von B etwas geschenkt bekommen.Es war alles mündlich und keine weiteren Zeugen da.Nach drei Wochen hat es sich B wohl überlegt und fordert das geschenk oder den Wert in Euro zurück. Auch in mündlicher Form und ohne Zeugen. Danach war Ruhe.Erst jetzt im Januar 2010 kam B wieder zu A und forderte mündlich das Geschenk oder den Wert in Euro zurück.C war mit B .
In dem Zusammenhang haben B und C unter Anwendung von gewalt von A eine hochwertige Maschine mitgenommen und mit weiterer Gewalt gedroht.
Was kann A tun?

MFG

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Hi,

Strafanzeige wegen Raub erstatten!

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Offenbar ist die Rückforderung unrechtmäßig erfolgt

Eine Rückforderung der Schenkung kann nur erfolgen, wenn der Schenker verarmt und die Verarmung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Ferner ist ein Widerruf nur möglich, wenn der Beschenkte sich einer schweren Verfehelung dem Schenker oder seinen näheren Angehörigen gegenüber schuldig gemacht hat (grober Undank)
Ausgeschlossen ist ferner die Rückforderung einer Schenkung, wenn sie anläßlich einer auf Anstand zu nehmenden Rücksicht, wie z.B. Hochzeit und Geburtstag erfolgt. Zu lesen (auch über Verzicht und Aussclluß des Widerrufsrechtes
§§ 528ff BGB .

Zu der gewaltsamen Entwendung hat muemmel schon das Richtige gesagt

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#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

(1) Strafanzeige erstatten (wg. Nötigung, ggf. Raub / räuberische Erpressung; Letzteres ist nicht ohne) – siehe aber unten.

(2) Herausgabe der Maschine verlangen. Anspruchsgrundlagen: § 985 und §§ 861, 858. Herausgabe nach den besitzrechtlichen Anspruch (§§ 861 , 858 BGB ) müsste schneller gehen. Lassen Sie sich anwaltlich beraten. Beachten Sie, dass derjenige, der etwas haben will, seinen Anspruch beweisen muss (d.h. Sie die verbotene Eigenmacht bzw. Sie Ihr Eigentum an der Maschine).
In diesem Zusammenhang können Sie mit dem Anwalt über eine Strafanzeige reden. Die Vorschnelle Erstattung einer Strafanzeige, kann die Fronten verhärten und den Anspruchsgegner zwingen, auf sein Recht an der Maschine zu bestehen; ein Drohen mit anzeige belässt dem Gegner Spielraum, seinen Fehler zu korregieren.
(Strafanzeige geht später immer noch)

(3) Zur Schenkung: Die Schenkung ist im Grundsatz wirksam. Rückforderungsgründe sind nicht ersichtlich. Ist B anderer Meinung, oder behauptet B es läge gar keine Schenkung vor (sonder z.B. eine Leihe) muss B das beweisen – einfach irgend etwas anderes mitnehmen geht natürlich nicht.


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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Hi,

die Strafanzeige könnte aber auch schlicht dazu führen, daß die Polizei die Maschine beschlagnahmt und A wieder aushändigt - ganz unbürokratisch....

Gruß vom mümmel



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#5
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Wenn die Beweislage so einfach ist, dass die Polizei das regelt, wird's zivilrechtlich unkompliziert und schnell gehen - jedenfalls bei einsteiliger Anordnung bzgl. des Anspruch wg. verbotener Eigenmacht (trotzdem mit Anwalt machen).

Im Normalfall hält sich die Polizei aus zivilrechtlichen Streitigkeiten dieser Art (Wer ist Eigentümer?) raus und verweißt auf den ordentlichen Rechtsweg. In der Praxis kommt's aber öfter vor, dass der Beschuldigte die Sache unter dem Druck des Ermittlungsverfahrens zurückgibt.

Der TE muss selber entscheiden. Anwalt ist sicherlich nicht verkehrt, nur Strafanzeige ist kostengünstiger.

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#6
 Von 
Violetta189
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Ratschläge,die sich auf alle Fälle verwerten lassen.
A wird jetzt in einem Schreiben(Einschreiben ,Rückschein) B auffordern die Sache bis zu einer bestimmten Frist zurückzugeben.
Wie sieht das eigendlich aus,wenn A nach Ablauf der Frist einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirkt und dadurch die geraubte Sache bzw. den Geldwert einzufordern? Werdegang?

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#7
 Von 
Violetta189
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
nochmal einen Zusatz.
Kann A beim Anwalt oder mit dem Anwalt prozesskostehilfe beantragen.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Gem. § 688 Abs. 1 ZPO kann ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides nur wegen eines Anspruchs auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, nicht aber einen solchen auf Herausgabe einer Sache, zum Gegenstand haben.
Gegen .den Mahnbescheid ist Widerspruch möglich.
Voraussetzung zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist, daß A ohne Beintrachtigung seines Lebensunterhalts die Kosten nicht oder nur zum Teil zahlen könnte und das gerichtlkiche Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; § 114 ZPO .
Letzteres dürfte wohl kaum der Fall sein.

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#9
 Von 
Violetta189
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Gestattet mir als Unwissenden die Frage, warum die Angelegenheit keine Aussicht auf Erfolg hat?
Heißt das auf deutsch,dass mir jeder wenn er will was wegnehmen kann?


MFG

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#10
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Gestattet mir als Unwissenden die Frage, warum die Angelegenheit keine Aussicht auf Erfolg hat?

Nein, Dieter hat doch nur darauf hingewiesen, dass der Prozess, der mit Prozesskostenhilfe finanziert werden soll, eine gewisse Aussicht auf Erfolg haben muss, da der Staat nicht sinnlose und zum Scheitern verurteilte Klagen (vor-)finanzieren muss.

Hier bietet sich ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz an (einstweilige Anordnung in Bezug auf die Maschine), damit die Maschine schnell wieder herausgegeben wird. Dazu muss nur die verbotene Eigenmacht nachgewiesen werden.

Wenn's um 'ne Maschine geht, dann wird A wohl Unternehmer sein. Ein Unternehmer, der sich nicht mal einen Anwalt leisten kann ... na ja. Dann muss es eben mit PKH gehen - auch da hilft der Anwalt - oder letztlich mit der ""kostenfreien" Strafanzeige.



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#11
 Von 
Violetta189
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja ,dann macht A jetzt erst mal folgendes.Ein Brief mit Einschreiben und Rückschein an B und die Herausgabe der Maschine fordern.Die Anzeige bei der Polizei ist leider schon am Tage des Raubes erfolgt.
Die Polizei war lustig.Der Beamte hat erst mal Mittag gegessen als die Anzeige gemacht wurde und man B mit der Maschine noch hätte erwischen können.Eigentum an der Maschine kann A nachweisen.Aber wie gesagt beim Raub war A und B und C allein,wobei B und C wohl zu ihren Gunsten aussagen werden.
Vielleicht sollte man den trick mit einer Überwachungskamera anführen.

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