Frage zu Pfändungsgrenze

5. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
alexander889
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu Pfändungsgrenze

Hallo,

ich habe folgende Frage. Nehmen wir an ein Student muss seinen Studienkredit zurückzahlen, liegt aber mit seinem Einkommen noch unter der Pfändungsgrenze, die derzeit bei 1139,99 Euro liegt.

Heißt das, dass auf dem Konto nicht mehr als 1139,99 Euro seinen dürfen oder wie ist das zu verstehen?

Beispiel: wenn das Gehalt des Studenten von ca. 800 Euro überwiesen wird und in der kurzen Zeit, in der die Miete etc. nicht abgegangen ist, der Pfändungsfreibetrag überschritten wird, setzt dann sofort eine Teilpfändung des Überschusses sein?

Also sollte, der Schuldner wenn er eine Pfändung vermeiden will, immer schauen, dass er vor Überweisung seines Gehaltes nicht mehr als ca. 300 Euro auf dem Konto hat?

Bedanke mich im Voraus für eure Meinung!
Gruß
Alex

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Die Freigrenze bezieht sich auf den monatlichen Verdienst. Alles, was aufs Konto überwiesen wird, zählt erst mal als Verdienst bis auf ganz wenige Ausnahmen und sofern diese klar ersichtlich sind.

Es gibt bei jeder Bank dann üblicherweise eine Sperre, dass man also pro Monat nicht mehr als diese etwas über tausend Euro ausgeben darf.

Nicht verbrauchte Gelder des Vormats (also Differenz zwischen ausgegebenem Geld und Freigrenze) werden einmalig übernommen. Im Grundprinzip heißt es aber: Geld sparen funktioniert nicht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Du schreibst vermutlich über die Pfändungsfreigrenze von Arbeitseinkommen. Deutlich wird das aber nicht.

Unter dieser Voraussetzung: darf der AG bei einer möglichen Gehaltspfändung nur den den Pfändungsfreibetrag übersteigenden Betrag auskehren.

Damit endet allerdings auch der Schutz. Ist das Geld bereits auf dem normalen Konto oder ggf. auch schon in bar zu Hause, kann der GV pfänden.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Schon mal versucht mit der LOK Kontakt aufzunehmen und Ratenzahlung zu vereinbaren? Die sind sehr kulant und die Raten können erst mal recht niedrig angesetzt werden, man muss es doch nicht auf eine Pfändung ankommen lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Hat man denn schon ein P-Konto eingerichtet?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
alexander889
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Schon mal versucht mit der LOK Kontakt aufzunehmen und Ratenzahlung zu vereinbaren? Die sind sehr kulant und die Raten können erst mal recht niedrig angesetzt werden, man muss es doch nicht auf eine Pfändung ankommen lassen.


Danke für den Tipp, möglicherweise ist eine Pfändung tatsächlich zu verhindern. Mich interessieren aber für den Fall der Fälle die Konsequenzen und Modalitäten. Allerdings wäre auch eine geringe Rate nicht möglich, da das aktuelle Einkommen nicht nur unterhalb der Pfändungsgrenze, sondern auch unterhalb des Regelbedarfs liegt (abzgl. der Miete und Krankenversicherung).

Zitat (von Sir Berry):
Damit endet allerdings auch der Schutz. Ist das Geld bereits auf dem normalen Konto oder ggf. auch schon in bar zu Hause, kann der GV pfänden.


Das heißt also, auch wenn das Guthaben auf dem Konto unter der Pfändungsgrenze 1139,99 Euro liegt, darf dieses gepfändet werden - ohne Rücksicht ob davon Miete, Strom, Krankenversicherung etc. bezahlt werden?

Also müsste man auch, wenn man immer unter Pfändungsgrenze liegt ein P-Konto beantragen?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von alexander889):
Danke für den Tipp, möglicherweise ist eine Pfändung tatsächlich zu verhindern. Mich interessieren aber für den Fall der Fälle die Konsequenzen und Modalitäten. Allerdings wäre auch eine geringe Rate nicht möglich, da das aktuelle Einkommen nicht nur unterhalb der Pfändungsgrenze, sondern auch unterhalb des Regelbedarfs liegt (abzgl. der Miete und Krankenversicherung).


Dann erst Recht mit der LOK in Verbindung setzen, da kann man auch Zahlpausen vereinbaren. Die sind wirklich sehr entgegenkommend.

Und mal ganz nebenbei ... man kann einen Zweitjob annehmen um die Verbindlichkeiten zu regulieren, machen viele Menschen, welche im Erstjob auch nicht über die Runden kommen. Leider ist es heute so, dass man scheinbar mit dem Ersteinkommen kaum noch sein Auskommen hat.

-- Editiert von AltesHaus am 05.01.2019 18:29

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von alexander889):
Also müsste man auch, wenn man immer unter Pfändungsgrenze liegt ein P-Konto beantragen?

Nein, müssen muss man nicht. Aber es vereinfacht das ganze ungemein.

Falls man von der Schutzfunktion profitieren will: umwandeln müsste man es auch erst, wenn eine Pfändung vorliegt. Die Schutzfunktion reicht bis 4 Wochen zurück.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
alexander889
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von alexander889):
Dann erst Recht mit der LOK in Verbindung setzen, da kann man auch Zahlpausen vereinbaren. Die sind wirklich sehr entgegenkommend.


Die LOK ist sowas wie die Diakonie-Schuldnerberatung? Gibt es die LOK bundesweit oder nur regional?

Zitat:
Und mal ganz nebenbei ... man kann einen Zweitjob annehmen um die Verbindlichkeiten zu regulieren


Zustimmung. Insofern man nicht noch im Studium ist und um dieses überhaupt finanzieren zu können, die max. Arbeitszeit für Studis schon ausreizt und noch immer unter dem Regelbedarf liegt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Also müsste man auch, wenn man immer unter Pfändungsgrenze liegt ein P-Konto beantragen?

Nochmal: Die Freigrenze bezieht sich auf das monatliche Einkommen und NICHT auf irgendein Guthaben. Selbst wenn du nur 100€ Einkommen hast, es aber nicht verbrauchst, selbst dann wird dieses auch beim P-Konto gepfändet.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von alexander889):
Die LOK ist sowas wie die Diakonie-Schuldnerberatung? Gibt es die LOK bundesweit oder nur regional?


LOK ist die Landesoberkasse ... ich ging davon aus, dass Sie Bafög zurückzahlen müssten. Falls es die Kfw ist, auch diese ist sehr entgegenkommend, nur sollte man sich unverzüglich mit denen ins Benehmen setzen, nur dem redenden Menschen kann geholfen werden, es muss doch nicht zur Pfändung kommen.

Zitat (von alexander889):
Zustimmung. Insofern man nicht noch im Studium ist und um dieses überhaupt finanzieren zu können, die max. Arbeitszeit für Studis schon ausreizt und noch immer unter dem Regelbedarf liegt.


Wer fordert denn während des Studiums Studiengebühren zurück???

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