Frage zur Privatinsolvenz

7. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
Boesewicht
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)
Frage zur Privatinsolvenz

Schuldner hat schwere Erkrankung und bekommt statt Arbeitslohn nur noch eine EU Rente!
Im haushalt lebt noch die Frau vom Schuldner, welche allerdings kein Einkommen erzielt.
Schuldner hat eine selbstgenutzte ETW, welche mit aktuell 85.000 € belastet ist.
Schuldner und Ehefrau haben zusammen je 1/2 Anteil zwei vermietete ETW, welche aktuell mit 68.000 € belastet sind ( 2 kl. App.)
Die Raten, sowie die hausgelder wurden bisher, wenns auch schwer fiel immer bedient!

Der Schuldner hat ohne das die Ehefrau mit unterschrieben hätte, weitere Schulden bei 2 Kreditkartenanbietern ( 16.000€ und 5000€ ) 21.000 € und bei seinem Kontoführenden Geldinstitut einen Dispo von 20.000 €

Aufgrund der mit der Erkrankung verbundenen Rente in Höhe von 1670 € und aufgrund der Mieteinnahmen ( Kaltmieten 405 € zusammen ) hat der Schuldner nunmehr ein Einkommen von insgesamt 2.075 € im Monat. Laut Pfändungstabelle müßte er und seine Frau mit 357 € haften ( bei Privatinsolvenz ). Das monatliche Einkommen reicht hinten und vorne ncht um neben den Hypotheken, dem Hausgeld auch noch die Kreditraten zu begleichen.

Bevor der Schuldner nun eine außergerichtliche Einigung versucht, bestehen folgende Fragen:
1. Muß der Schuldner alle Kreditinstitute anschreiben oder reicht es, wenn der Schuldner nur die 2 Kreditkartenfirmen und die Hausbank anschreibt, wegen den Verbindlichkeiten von 41.000 € oder müssen alle Geldgeber auch die von den Wohnungen angeschrieben werden auch, wenn diese immer bedient wurden?

2. Wie läuft die Verteilung, wenn bei der selbstgenutzten ETW bei einer Zwangsversteigerung gerade mal 50.000 bis 60.000 € erzielt werden? Wie gesagt die Versteigerung dürfte nicht so unproblematisch sein, da der Schuldner sehr Krank ist und der Bieter arge Schwierigkeiten hätte die Wohnung frei zu bekommen! Muß der Gläubiger hier mitspielen, wie gesagt, die Hypothek wird auch zukünftig aus dem Pfändungsfreien Betrag des Schuldners bedient.
Würde der Versteigerungserlös auf alle Gläubiger nach Quote verteilt oder würde der im Grundbuch eingetragene Gläubiger alleine bedient, wenn die eingetragene Hypothek den Verkaufserlös übersteigt?

3. Das selbe gilt für die 2 vermieteten ETW, auch hier wird die Hypothek bedient und ein Versteigerungserlös dürfte erheblich unterhalb der noch offenen Forderung liegen. Muß der Gläubiger der Versteigerung zustimmen?
Wie würde hier die Verteilung aussehen? Erhalten alle was nach Quote oder der im Grundbuch eingetragene alles, wenn die Hypothek höher als der Versteigerungserlös ist?

4. Worauf muss der Schuldner achten, wenn er die Hausbank anschreibt und denen mitteilt, das ier den Dispo nicht mehr bedienen kann? Darf die Hausbank alle eingehenden Gelder auf den Dispo verrechnen ( wie gesagt hier geht es zunächst um die außergerichtliche Einigung ) oder wäre es klüger, wenn der Schuldner seine Einnahmen auf ein sogenanntes Jedermannskonto bei einer anderen Bank überweisen lässt?
Dann könnte die Hausbank nur mittels Kontopfändungsbeschluss an das Geld kommen ? oder
Dann hätte der Schuldner aber die Möglichkeit sich beim Amtsgericht den unpfändbaren Teil nach § 850c freigeben zu lassen.
Der Schuldner könnte sogar aufgrund seiner schweren Erkrankung einen erhöten Pfändungsfreibetrag beantragen.

Erst mal recht herzlichen Dank für kompetente Antworten auf meine Fragen, ich denke das sich weitere noch aus einer entsprechenden Diskussion ergeben werden!

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9 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Also erstmal muss der Schuldner für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch zu einer kompetenten und zugelassenen Stelle, z.B. Schuldnerbratung, Rechtsanwalt oder Steuerberater, und kann dies nicht selbst durchführen. Macht er dies selbst würde ihn das für die Beantragung des Insolvenzverfahrens nichts bringen.

Es sind sämtliche Gläubiger, auch die mit Absonderungsrechten, also die durch Hypotheken und Grundschulden gesicherten, anzugeben. In einem Zwangsversteigerungsverfahren geht der Erlös an die Grundpfandgläubiger oder die sonst in § 11 ZVG genannten vorrangigen Stellen.

Das Konto bei der Hausbank wird dem Schuldner wahrscheinlich eh gekündigt werden, spätestens wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Ich habe noch nie erlebt, dass ein im Soll befindliches Konto fortgeführt wird. Von daher muss er sich wahrscheinlich sowieso ein neues Konto zulegen.

Der Pfandbetrag nach § 850 c ZPO wird im Übrigen nur von er EU-Rente berechnet. Die Mieteinnahmen haben mit § 850 c ZPO nichts zu tun. Sie zählen, soweit sie dem Schuldner zustehen, vielmehr vollständig zur Insolvenzmasse.

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#2
 Von 
Boesewicht
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Also die Bank des Schuldners, welche die Umschuldung durchgeführt hat steht mit der kompletten Summe von 86.000 € in der Grundschuld, weitere Eintragungen gibt es nicht!

Das bedeutet doch, das kein anderer Gläubiger etwas vom Versteigerungserlös bekäme, wenn dieser unterhalb der eingetragenen und noch aktuellen Grundschuld wäre.
Da der Schuldner ja sowieso eine Wohnung benötigt, kann er da nicht die Wohnung behalten, wenn die Schuld nach wie vor aus dem nicht Pfändbaren Teil bezahlt wird?
Andererseits müßte der Schuldner einen Umzug machen und auch Miete zahlen!
Zumal, wie gesagt, der Schuldner sehr schwer erkrankt ist und gar nicht ohne weiteres umziehen kann!

Die Ersteigerung würde sicherlich ja auch problematisch, weil der Schuldner nicht so einfach aufgrund seiner Erkrankung raus gesetzt werden kann!

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#3
 Von 
Boesewicht
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Jetzt noch ne Frage, warum muß der Schuldner sich denn zuerst an eine geeignete Stelle wenden um einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Gläubiger zu verhandeln?
Wenn der Schuldner erst zur Schuldenberatung gehen würde, bevor er einen außergerichtlichen Vergleich anbieten kann, dann wären ja weitere Monate ins Land gegangen, in welchen die Schulden nicht bedient würden.

Ich hab das anders verstanden:
Der Schuldner kann sich selbst um einen außergerichtlichen Vergleich bemühen, um die Privatinsolvenz noch abzuwenden. Wenn die Gläubiger nicht auf diese Vergleiche eingehen, hat der Schuldner immer noch die Gelegenheit mit den ablehnenden Schreiben zum Anwalt zu gehen und sich das scheitern der Verhandlung bestätigen zu lassen und dann die Privatinsolvenz zu beantragen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
Ich hab das anders verstanden:
Der Schuldner kann sich selbst um einen außergerichtlichen Vergleich bemühen, um die Privatinsolvenz noch abzuwenden. Wenn die Gläubiger nicht auf diese Vergleiche eingehen, hat der Schuldner immer noch die Gelegenheit mit den ablehnenden Schreiben zum Anwalt zu gehen und sich das scheitern der Verhandlung bestätigen zu lassen und dann die Privatinsolvenz zu beantragen.


Es gibt sowohl Stimmen in der Rechtsprechung und Literatur, die die Ansicht vertreten, dass das gesamte außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren von einer geeigneten Person oder Stelle begleitet werden muss, als auch solche, dass nur die Bescheinigung durch diese ausgestellt werden muss.

Wenn man nicht von vornherein die geeignete Person oder Stelle mit einschaltet, läuft man also Gefahr, dass allein aus diesem Grund die Insolvenzeröffnung abgelehnt wird und dann fängt man praktisch bei Null noch mal an.

Meines Erachtens ist es auch besser, wenn eine Person, die von Insolvenzrecht Ahnung hat oder Ahnung haben sollte das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren und dann ggf. auch die Stellung des Antrages begleitet. Das sieht man auch bereits an den hier aufgeworfenen Fragen. So ist man dann doch auf der sicheren Seite, dass möglichst alles richtig gemacht wird und auch kein Gläubiger vergessen wird.

quote:
Da der Schuldner ja sowieso eine Wohnung benötigt, kann er da nicht die Wohnung behalten, wenn die Schuld nach wie vor aus dem nicht Pfändbaren Teil bezahlt wird?
Andererseits müßte der Schuldner einen Umzug machen und auch Miete zahlen!
Zumal, wie gesagt, der Schuldner sehr schwer erkrankt ist und gar nicht ohne weiteres umziehen kann!


Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, dann darf kein Insolvenzgläubiger mehr bedient werden. Daran ändert es auch nichts, dass ein Gläubiger eine Grundschuld oder Hypothek hat. Es ist daher nicht möglich für den Schuldner die Darlehen bei dem Grundpfandgläubiger weiter zu bedienen. Wenn die Ehefrau nicht in Insolvenz geht, könnte diese allerdings weiter zahlen. Dafür sollte aber dann unbedingt ein eigenes Konto her, auf das der Ehemann sozusagen den monatlichen Unterhalt für die Ehefrau überweist.

Leistet der Schuldner doch an den Gläubiger, dann ist das ein Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung.

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#5
 Von 
Boesewicht
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Erst mal Danke,
ich hab nur in zahlreichen Internetforen gelesen, das, wenn man einen Schuldnerberater gleich mit einschaltet häufig Mist bei den außergerichtlichen Einigungsversuchen rauskommt!
Dem Schuldner ist aber daran gelegen, die Gläubiger irgendwie zu bedienen und eine Privatinsolvenz zu vermeiden!

Was spricht also dagegen, wenn der Schuldner zunächst die Gläubiger einfach anschreibt und zum Beispiel darauf hinweist, dass er so gut wie Zahlungsunfähig ist um die erfolgten Rücklastschriften zu begründen und dann darum bittet den Gläubiger zunächst einmal eine Forderungsaufstellung zum Stichtag x zu machen und gleichzeitig auf eine Mahnverfahren zu verzichten um eine gütliche Einigung nicht zu gefährden!

Nehmen , wir weiter an, das z.B. der Kreditkartenanbieter A seine Forderung auf 16.000€ zum Stichtag x beziffert und der Schuldner unterbreitet ihm dann das Angebot monatlich ( 6 jahre lang ) 100 € auf diese Forderung zu zahlen.
Bei einer Regelung im Privatinsolvenzverfahren würde der Gläubiger auf Quote deutlich weniger bekommen. Nehmen wir weiter an, der Gläubiger geht auf den Vorschlag ein ( immerhin wird die Forderung von 16.000 mit 7200 € bedient also immerhin mit 45% ).

Wie würde sich das im Falle der dann eventuell folgenden Privatinsolvenz niederschlagen?
Muß der Schuldner sich dann an die Vereinbarung mit dem Gläubiger halten oder wird dann doch nur nach Quote bezahlt?

Und zur selbstgenutzten ETW ( hier steht der Schuldner alleine als Eigentümer im Grundbuch ):

Schuldner ist Zahlungsunfähig !
Schuldner ist schwer Krank und besitzt ETW, welche er und seine Frau selbst nutzen!
Die im Grundbuch eingetragene Grundschuld beträgt ca. 86.000 €!
Die ETW ist aktuell mit 86.000 € belastet, da die Finanzierung über ein Bauspardarlehen vorgenommen wurde, zahlt der Schuldner die ersten Jahre nur Zinsen und keine Tilgung!
Die Hypothek wird bisher immer fristgerecht bedient und auch das Hausgeld wird bezahlt.( zusammen ca. 900 € im Monat )
Sollte der Schuldner in Privatinsolvenz gehen, werden diese Kosten auch weiterhin aus dem Pfändungsfreien
Anteil bezahlt!
Die Aussicht bei einer Zwangsversteigerung der ETW einen höheren Erlös als die 86.000 € zu erzielen sind aussichtslos, zumal der Schuldner schwer Krank ist dürfte eine Räumung der ETW nach einer Zwangsversteigerung sehr problematisch sein!
Dieser Umstand allein dürfte bereits dafür sorgen, dass die ETW bei einer Versteigerung weit unterhalb der aktuellen Schulden liegen dürfte.

Fragen:

1. Muss der Gläubiger, welcher mit den anderen Gläubigern überhaupt nichts zu tun hat und dessen Forderungen ja aus dem pfändungsfreien Betrag bezahlt werden in eine Zwangsversteigerung einwilligen?

2. Muss der Gläubiger im Falle der Zwangsversteigerung bei einem Höchstgebot unterhalb seiner Forderung (86.000 € ) einwilligen?

3. Wer trägt zunächst die Kosten ( nicht unerheblich ) bei einer eventuellen Zwangsversteigerung?

4. Kann ein im Privatinsolvenzverfahren eingesetzter Zwangsverwalter, aufgrund dessen, das eine Versteigerung der ETW für die übrigen Gläubiger keinen Nutzen erbringt ( sondern nur weitere Kosten ) , die Versteigerung ablehnen ?




@Eidechse

Wenn also kein Gläubiger mehr bedient werden darf, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist und somit auch der Gläubiger, welcher die ETW finanziert hat, dann braucht der Schuldner obwohl er weiter in der ETW wohnt keine Hypothek zu zahlen?
Wenn der Schuldner irgenwo zur Miete wohne würde, dann müßte er doch auch Nutzungsentschädigung zahlen? oder?

Somit wäre der Schuldner ja richtig fein raus in der gegebenen Situation, denn aufgrund seiner schweren Erkrankung ist es ihm nicht zuzumuten aus- bzw. umzuziehen. Sollte der Schuldner sich bemühen und eine geeignete Wohnung finden, scheitert der Umzug am negativen Schufaeintrag!
Auf die Strasse setzen kann den Schuldner keiner, wie gesagt sehr schwer krank mit Schwerbehindertenausweis ( GdB 100%)!
Das würde dann bedeuten, der Schuldner hätte erheblich mehr zum Leben als jemals zuvor, denn die Hypothek kostet ihn 600 € im Monat und zusätzlich 300 € Hausgeld!

Ich war der Ansicht das der Schuldner mit dem pfändungsfreien Einkommen das, was er will zahlen kann!

Dem ist also nicht so !

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#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zum einen sei nicht so sicher, dass man den Schuldner aufgrund der Krankheit nicht vor die Tür setzen kann. Das wird es wohl nicht geben. Irgendwann muss der Schuldner nach eine Zwangsversteigerung aus der Wohnung raus.

Manche Insolvenzverwalter verlangen im Übrigen von den Schuldnern auch eine Nutzungsentschädigung, wenn sie in ihrem Eingentum wohnen. Hintergrund ist, dass die ETW zunächst einmal grundsätzlich zur Insolvenzmasse zählt und somit der Insolvenzverwalter vom Schuldner auch die Herausgabe durch Zwangsräumung aus dem Insolvenzeröffnungsbeschluss durchsetzen könnte, damit die Wohnung vermietet werden kann.

Der Schuldner darf nicht mit dem pfändungsfreien Betrag machen was er will, insbesondere keine Insolvenzgläubiger bedienen. Das ergibt sich aus § 294 InsO .

Der Hypothekengläubiger ist berechtigt die Zwangsversteigerung zu beantragen. Jeder andere in § 11 ZVG genannte Gläubiger kann dies auch. Da kann der Hypothekengläubiger erstmal nichts machen. Wenn das Verfahren eröffnet ist, kann ggf. auch der Insolvenzverwalter die Zwangsversteigerung einleiten. Im sog. IK-Verfahren (Verbraucherinsolvenz- und sontige Kleinverfahren) müssen ggf. noch besondere Voraussetzungen erfüllt sein, aber das wäre jetzt zu umfangreich.

Ob ggf. der Hypothekengläubiger ein Beschwerderecht wegen des Versteigerungserlöses bzw. dem Zuschlag zukommt, hängt unter anderem davon ab, ob bestimmte Grenzen erreicht werden. Die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens trägt zunächst der Antragsteller. Sie werden aber zuerst aus dem Versteigerungserlös bedient. Reicht dieser nicht, können sie grundsätzlich gegen den Schuldner geltend gemacht werden. Ggf. muss man im Insolvenzverfahren noch aufpassen, ob dies überhaupt möglich ist. Das ist aber Einzelfallabhängig.

Ein im Privatinsovlenzverfahren eingesetzer Zwangsverwalter? Bist du sicher, dass du wirklich das meinst, was du da schreibst. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird für die Insolvenzabwicklung immer noch ein Insolvenzverwalter (IN-Verfahren) oder ein Treuhänder (IK-Verfahren) eingesetzt und kein Zwangsverwalter. Ein Zwangsverwalter wird nur dann eingesetzt wenn ein Grundpfand- oder sonstiger Gläubiger, der auch die Zwangsversteigerung beantragen könnte, einen Zwangsverwaltungsantrag stellt. Der Zwangsverwalter nimmt dann die Mieten ein und muss sich um die Lasten des Objektes kümmern. Er kann aber keinen Einfluss auf das Zwangsversteigerungsverfahren nehmen.

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#7
 Von 
Boesewicht
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke, dennoch käme der Schuldner erheblich günstiger weg, wenn er an den Insolvenzverwalter eine mietähnliche Nutzungsentschädigung zahlen würde, denn die bewohnte Wohnung ist ca. 80 qm und würde laut Mietpreisspielgel eine Miete in Höhe von 5,10 € rechtfertigen, was einen Betrag von 408 € für die Kaltmiete ausmacht!
Auch bei den Verbrauchskosten stünde sich der Schuldner besser, denn die Kosten, welche nicht den Verbrauch betreffen ( wie Rücklagen, Verwaltergebühren, etc.) bräuchte er bei einer mietähnlichen Nutzungsentschädigung nicht mehr zu zahlen.

Zum anderen kann ich nur sagen, das man einen schwer Kranken nur sehr, sehr schwer aus einer Wohnung bekommt, wenn man diese in einer Zwangsversteigerung
erwirbt!
Hab ich selbst schon mitgemacht!
Der Richter hätte den Alteigentümer nicht geräumt und das Verfahren eingestellt, wenn nicht eine Zahlung von 15.000 € plus Umzugskosten den Alteigentümer zu einer Räumung auf freiwilliger Basis bewegt hätten!
Aber das ist hier nicht das Them !

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#8
 Von 
Boesewicht
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 1x hilfreich)

So, ich bin etwas schlauer geworden dem Schuldner und seiner Frau steht ein pfändungsfreier Betrag in Hohe von 1510 € zu, der Schuldner hätte die Möglichkeit aufgrund seiner schweren Erkrankung einen erhöhten Pfändungsfreibetrag ( zuzügl. ca. 130 € ) für die Spezialernährung zu beantragen, somit ergibt sich ein pändungsfreier Betrag von 1640 €.Da der Schuldner aber nur eine EU-Rente erhällt die 1660 € ausmacht könnten lediglich 20 € gepfändet werden.
Die Mieteinnahmen können bis auf den Anteil für die Untrhaltung der Wohnungen, wohl voll gepfändet werden, würde aber auch nicht viel ausmachen da die eine Wohnung eine Mieteinnahme (Warmmiete) von 275 € erzielt, dass monatliche Hausgeldkosten aber alleine schon 204 € beträgt. würde aus dieser Mieteinnahme ein pfändbarer Anteil von 71 € erwachsen.
Die Mieteinnahme ( warmmiete) der zweiten Wohnung beläuft sich auf 375 €, das monatliche hausgeld liegt bei 240 €. Demnach wäre hier ein pfändbarer Betrag von 135 € gegeben.
Die Hypotheken liegen für diese zwei Wohnungen bei 1.) 185 € monatl. und bei 2.) 164 € für die Zinsen und 135 € für die Renten/Lebensversicherung überwelche die Tilgung erfolgt!
Das bedeutet der Schuldner erzielt aktuell allein aus den zwei vermieteten Wohnungen einen monatlichen negativ Saldo von - 278 €

Sowas rechnet sich solange der Schuldner diese Verluste steuerlich Nutzen kann, bei einer EU-Rente belstat sowas jedoch nur !

Weiterhin bedeutet dies aber auch, das der Schuldner sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist die negativen Kosten aus den vermieteten Wohnungen nicht mehr tragen muss und gleihzeitig der pfändbare Betrag auf 226 € monatlich ansteigt.

Die Wohnungen sind mit Hypotheken von aktuell 68.000 € belastet!
Bei einer evtl. Zwangsversteigerung dürfte jedoch erhelblich weniger erzilt werden, denn es gibt hier Vergleichswerte aus dem Jahr 2007 und 2008.
Im Jahre 2008 ist im Hause der ersten Wohnung eine identische Wohnung zwei Stockwerke höher zum Preis von 10.000 € versteigert worden und im hause der zweiten Wohnung wurden im Jahre 2007 drei vergleichbare Wohnungen für jeweils 17.000 bis 22.000 € versteigert! Bei den Versteigerungen gab es jeweis mehrfach angesetzte sog. Zweittermine!
Hier dürfte der grundschuldinhabende Gläubiger also gerade einmal mit ca. 40 - 45% der aktuellen Forderungen bedient werden.
Andere Gläubiger dürften hier also leer ausgehen.

Meine Frage ist nun ob der gepfändete Mietanteil in Höhe von 206€ bis zur erfolgten Zwangsversteigerung nur an den Gläubiger gezahlt wird, welcher die Grundpfandrechte besitzt oder ob diese 206 € aus der Mietpfändung nach Quote auf alle Gläubiger verteilt wird?

Kann der Schuldner die Renten-/Lebensversicherung über welche die Tilgung laufen sollte und welche nun knapp 5 Jahre besteht behalten, zumal nicht mal geklärt ist ob aufgrund der Erkrankung des Schuldners diese bereits in Anspruch genommen werden kann, da der Schuldner ja EU-Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht?
Die Versicherung läuft bis 2023
In die Versicherung dürften 135 x 12 x 5 an Beiträgen eingezahlt sein also ca. 8000 €

Zu der selbstgenutzten Eigentumswohnung hat der Schuldner aufgrund seiner schweren Erkrankung schon die Möglichkeit einen Schuldnerschutz bzw. einen Räumungsschutz zu beantragen, bei einer derartigen Erkrankung werden viele Richter das verfahren sogar einstellen und den Schuldner auf unbestimmte Zeit in der Wohnung belassen! Von daher stellt sich die Frage ob ein Insolvenzverwalter hier überhaupt eine Zwangsversteigerung ins Auge fassen würde.
Eine Zwangsversteigerung, wäre nur mit erheblichen Verlusten zu realisieren.


Kann der Schuldner nicht einfach eine Bank anschreiben und zunächst um eine Stundung von 12 Monaten ersuchen und während dieser Zeit um eine Forderungsfestschreibung bitten, das dürfte doch auch ohne Insolvenzverwalter funktionieren, oder?
Kurz vor Ablaufder Stundung schreibt der Schuldner den Gläubiger erneut an, schildert ihm die Situation, belegt diese durch Rentenbescheid, Arztberichte und Schwerbeschädigtenausweis und bittet da sich seine Situation auf unabsehbare Zeit nicht bessern wird um einen Ratenzahlungsvergleich um so einen drohende Privatinsolvenz abwenden zu können!
Was der Gläubiger zu erwarten hat bei Privatinsolvenz bei einem pfändbaren Betrag von 20 €, dürfte hier nebensächlich sein!
Was ist wenn der Schuldner dem Gläubiger eine Rate von 100 € übver einen Zeitraum von 72 Monaten anbietet?
So ein vorgehen dürfte doch auch ohne Insolvenzverwalter durchzuführen sein, oder?
Entweder der Gläubiger willigt ein oder er geht eben so gut wie leer aus.

Ich glaube auch nicht das der Schuldner alle Gläubiger in dieser Art kontaktieren muß, wenn er dies zunächst ohne Insolvenzverwalter durchführt, denn noch ist die Privatinsolvenz nur eine Überlegung, welche man ja noch unbedingt vermeiden möchte. Wenn der Gläubiger ablehnt, kann man das Schreiben dann immer noch im falle einer Professionellen Insolvenz zum Insolvenzberater mitnehmen!

In der Zeit der Stundung hat der Schuldner aber erst einmal Zeit etwas Luft zu holen und kleinere Gläubiger abzufinden!
So das am Ende vielleicht 2 oder 3 Gläubiger übrig bleiben!

Was ist an dieser Vorgehensweise falsch?
Der Schuldner möchte in diesem fall wirklich gerne die Gläubiger bedienen, kann dies aber nur bedingt! Der Schuldner möchte die PI wenn irgend möglich vermeiden und wenn dies durch direkte Vergleiche mit den Gläubigern möglich ist, was sollte dagegen sprechen?
Auf was sollte der Schuldner unbedingt achten, wenn er den Gläubigern einen Ratenvergleich unterbreitet?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Natürlich kann man als Schuldner auch selbst mit seinen Gläubigern irgendwelche Ratenzahlungsvergleiche oder sonstige Vereinbarungen zur Rückführung der Schulden treffen. Ob der Gläubiger auf irgendwelche Vergleichsangebote eingeht, ist Sache des Gläubigers. Hier eine Prognose abzugeben ist unmöglich.

Davon völlig unabhängig zu sehen ist die notwendige Durchführung eines außergerichtlichen Schudenbereinigungsverfahrens für die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Diese Bescheinigung über das Scheitern muss zwangsläufig von einer geeigneten Stelle erstellt werden. Wie bereits ausgeführt, gibt es unterschiedliche Ansichten, ob das gesamte außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, wenn man eine Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen will, durch diese geeignete Stelle begleitet werden muss. Sprich, wenn man einen Insolvenzantrag stellen will, sollte man lieber mit einer geeigneten Stelle die Sache anpacken.

Deine Berechnungen, was von den Mietzahlungen pfändbar ist, sind falsch. Pfändbar ist nämlich die Mietforderung insgesamt und muss, solange keine Zwangsverwaltung beantragt wurde, auch an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder gezahlt werden. Die Hausgelder werden nicht etwa zuvor davon abgezogen. Allerdings fallen die nach der Insolvenzeröffnung fällig werdenden Hausgelder als sog. Masseverbindlichkeiten der Insolvenzmasse zur Last. Sprich der Insolvenzverwalter oder Treuhänder müsste sie zahlen.

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