Folgendes Szenario:
Partei A gewährt Partei B ein vertraglich vereinbartes Privatdarlehnen. Partei B verweigert die Rückzahlung des Darlehens, bzw. schiebt diese über Monate auf. Partei A beantragt beim Mahngericht einen Mahnbescheid, den Partei B umgehend widerruft.
Partei A ist nun gewillt einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen, um seinen Anspruch durchzusetzen.
Zu welchem Zeitpunkt empfiehlt es sich als Partei A einen Anwalt einzuschalten? Vor Beantragung des Vollstreckungsbescheides? Vor der Hauptverhandlung? Gar nicht? Partei A hat keine juristischen Vorkenntnisse und keine Rechtsschutzversicherung, muss also in Vorleistung gehen.
Gibt es ergänzende Tipps der Community zum weiteren Vorgehen?
Fragen zum Antrag Vollstreckungsbescheid
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Sofern der B dem Mahnbescheid insgesamt widersprochen hat (einen Widerruf gibt es An der Stelle nicht) kann in der Sache kein Vollstreckungsbescheid mehr ergehen. Der A müsste jetzt ins streitige Verfahren übergehen, dazu muss die Abgabe der Sache an das Streitgericht beantragt werden. Von dort wird der A dann zur Begründung seines Anspruchs in Form einer Klageschrift aufgefordert werden.
Da hier keinerlei Vorkenntnisse da sind wäre es für den A sinnvoll, mit der Sache sofort einen Rechtsanwalt zu betrauen.
Ein grober Denkfehler von mir, vielleicht kann das ein Mod überarbeiten? Ich kann den Startbeitrag nicht mehr editieren. Selbstverständlich meine ich den Antrag auf das streitige Verfahren und nicht einen Antrag des Vollstreckungsbescheides. Sorry!
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Hat A denn überhaupt einen Nachweis für das gewährte Darlehen, hat er das Darlehen ordentlich gekündigt und warum wurde widersprochen? Von welcher Summe sprechen wir? Von was lebt der Schuldner?
Der Antwort oben ist natürlich nichts hinzu zu fügen. Der Vorteil, wenn man jetzt sofort zu einem Anwalt geht:
Man gerät nicht in Zeitdruck.
ZitatHat A denn überhaupt einen Nachweis für das gewährte Darlehen, hat er das Darlehen ordentlich gekündigt und warum wurde widersprochen? Von welcher Summe sprechen wir? Von was lebt der Schuldner? :
Es gibt einen Darlehnungsvertrag, dieser hatte einen zeitlichen Ablauf zur Tilgung. Nach Ablauf der Frist wurde noch einmal schriftlich gemahnt (Nachweise vorhanden), anschließend der Mahnbescheid beantragt. Warum widersprochen wurde weiß ich nicht, erfährt man ja auch nicht. Es geht um eine hohe 3-stellige Summe. Der Schuldner lebt in einem Beschäftigungsverhältnis, hat definitiv Einkommen.
Lohnt es sich bei dieser geringen Summe mit einem Anwalt zu arbeiten? Falls ja, vor der Eröffnung des streitigen Verfahrens einschalten, oder erst nach Aufforderung zur Klageschrift?
-- Editiert von Vedad am 28.08.2017 17:53
Bedenke immer jede Maßnahme kostet ersteinmal DEIN Geld.
Eine Mahnung allein könnte nicht darauf hinauslaufen, dass das Darlehen ordentlich gekündigt ist. Somit wäre der MB verfrüht gewesen.
Gerade bei privaten Schulden bietet sich vielleicht ein Gespräch an. Ggf z.B. ein notariell beglaubigtes Schuldanerkenntnis mit Vollstrechungsklausel. Dafür verzichtet man eine gewisse Zeit auf die Raten.
Willst du wirklich betreiben so würde ich die Unterlagen, wie Vertrag, Mahnung usw zumindest prüfen lassen.
Warum Bedarf es bei einem befristeten Darlehnen eine gesonderte Kündigung? Das widerspricht sich doch?! Das Darlehnen ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist zur Rückzahlung fällig.
Partei A hat einige Zeit nach Ablauf der Frist zur Rückzahlung korrekt gemahnt und eine erneute Frist gesetzt. Nach erneuter Nicht-Berücksichtigung der Frist wurde das Mahnverfahren eingeleitet.
Ich kenne den Vertrag nicht und kann das somit nicht beantworten. Es gibt aber durchaus Fallstricke die dich vor Gericht verlieren lassen können. Deswegen würde ich es zumindest prüfen lassen von einem RA. Aber wie gesagt jede Maßnahme kostet dein Geld und nur weil der Schuldner Einkommen hat so bedeutet es nicht, dass du etwas davon bekommen könntest.
Gibt es weitere Meinungen zum geschilderten Fall?
Es wurde alles gesagt. Wenn man einen Anwalt einschaltet, ist es IMHO aus Kostensicht egal, ob man das jetzt sofort tut oder erst vor der Hauptverhandlung.
-- Editiert von mepeisen am 06.09.2017 11:45
Wenn der Darlehnsvertrag bereits ein Ablaufdatum enthält, bedeutet das aber nicht zwingend, dass die Darlehnssumme nach Verstreichen des Ablaufdatums dann auch schon zur Rückzahlung fällig gestellt ist.
Deshalb stellt man die Rückzahlung fällig, was Du aber lt. eigener Aussage durch die Mahnung auch schon gemacht hast.
Da der Schuldner dem MB widersprochen hat, sollte jetzt ins streitige Verfahren übergeleitet werden. D.h., du musst Deine Forderung begründen.
Dass kannst Du durch eine Kopie des Darlehnsvertrages und einer Kopie der Mahnung sowie des Zugangsnachweises der Mahnung.
Damit rollt der Ball ins Spielfeld des Schuldners, denn nun muss er erklären, weshalb er der Forderung widerspricht.
Wenn Darlehnsvertrag und Mahnung und Zugangsnachweis vorhanden sind, ist das alles recht einfach. Sollte eigentlich jeder, der der deutschen Sprache mächtig ist, hinbekommen.
Mit der Überschrift hat das aber nichts mehr zu tun, da ein Vollstreckungsbescheid nach einem Widerspruch ausscheidet.
Berry
ZitatWenn der Darlehnsvertrag bereits ein Ablaufdatum enthält, bedeutet das aber nicht zwingend, dass die Darlehnssumme nach Verstreichen des Ablaufdatums dann auch schon zur Rückzahlung fällig gestellt ist. :
Deshalb stellt man die Rückzahlung fällig, was Du aber lt. eigener Aussage durch die Mahnung auch schon gemacht hast.
Da der Schuldner dem MB widersprochen hat, sollte jetzt ins streitige Verfahren übergeleitet werden. D.h., du musst Deine Forderung begründen.
Dass kannst Du durch eine Kopie des Darlehnsvertrages und einer Kopie der Mahnung sowie des Zugangsnachweises der Mahnung.
Damit rollt der Ball ins Spielfeld des Schuldners, denn nun muss er erklären, weshalb er der Forderung widerspricht.
Wenn Darlehnsvertrag und Mahnung und Zugangsnachweis vorhanden sind, ist das alles recht einfach. Sollte eigentlich jeder, der der deutschen Sprache mächtig ist, hinbekommen.
Mit der Überschrift hat das aber nichts mehr zu tun, da ein Vollstreckungsbescheid nach einem Widerspruch ausscheidet.
Berry
Vielen Dank für deine Antwort. Wie im Post #2 zu lesen, war das ein inhaltlicher Fehler in der Überschrift.
Verstehe ich das richtig, dass ich bei der Begründung der Forderung die Kopien der Verträge etc. einfach beilegen kann? Denn diese sprechen im Prinzip für sich und sind eindeutig, da Bedarf es keiner langen Romane.
Aus Erfahrung: kommt es bei einer mittelhohen 3-stelligen Summe überhaupt zu einer mündlichen Hauptverhandlung, insofern die Sachlage eindeutig ist?
ZitatVerstehe ich das richtig, dass ich bei der Begründung der Forderung die Kopien der Verträge etc. einfach beilegen kann? Denn diese sprechen im Prinzip für sich und sind eindeutig, da Bedarf es keiner langen Romane. :
Im Zivilverfahren muss der Sachverhalt schon geschildert werden. Einfach Kopien der Verträge und Schriftstücke hinschicken, so nach dem Motte "Liebes Gericht, finde den Sachverhalt mal anhand der beigefügten Kopien heraus." ist nicht drin. Es muss mit Sicherheit kein Roman sein, aber das Wesentliche muss geschildert werden.
ZitatAus Erfahrung: kommt es bei einer mittelhohen 3-stelligen Summe überhaupt zu einer mündlichen Hauptverhandlung, insofern die Sachlage eindeutig ist? :
Das kommt drauf an. Die Gerichte haben da Ermessen.
ZitatDas kommt drauf an. Die Gerichte haben da Ermessen. :
Die Grenze liegt bei 600 €, aber auf Antrag einer Partei wird immer mündlich verhandelt.
Folgende fiktive Entwicklung:
Streitiges Verfahren wurde beantragt, es wird gewartet bis das Gericht zur Klageschrift aufordert. In dieser Zeit tilgt der Schuldner einen Teilbetrag und bietet eine monatliche Rückzahlung an.
Wie handeln? Das streitige Verfahren durchziehen, um einen vollstreckbaren Titel zu erlangen? Falls ja, lässt sich die Summe in der Klageschrift auf die nun aktuelle anpassen, oder bedarf es dafür ein neues Verfahren, da diese von der ursprünglichen Summe abweicht?
Irgendwie ist mein Beitrag von gestern wieder verschwunden?
Also nochmal, folgende Entwicklung:
Gläubiger beantragt das streitige Verfahren und wartet auf die Aufforderung zur Klageschrift seitens des Gerichts. In dieser Zeit tilgt der Schuldner einen Teil des Streitbetrags und bietet wiedermal eine monatliche Tilgung des Restbetrags an. Ist es sinnvoll das streitige Verfahren durchzuziehen, um am Ende einen vollstreckbaren Titel zu erwerben? Durch die Teiltilgung ändert sich der Streitbetrag, ändert dies etwas am laufenden Verfahren, oder kann der Betrag in der Klageschrift auf den noch zu tilgenden angepasst werden?
Zitat:In dieser Zeit tilgt der Schuldner einen Teilbetrag
Klagantrag muss geändert werden, Hauptsache muss teilweise für erledigt erklärt werden.
Vermutlich muss die ZPO mal zu rate gezogen werden.
Zitat:es wird gewartet bis das Gericht zur Klageschrift aufordert.
Warum wird erst auf die Aufforderung gewartet, unnötiger Zeitverlust.
Vermutlich ist auch noch die 2. Hälfte des Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt !
ZitatIst es sinnvoll das streitige Verfahren durchzuziehen, um am Ende einen vollstreckbaren Titel zu erwerben? :
Wenn man bedenken hat, dass der Schuldner seiner Verpflichtung ohne Titel nicht nachkommt, dann ist es sinnvoll.
Hinsichtlich der bereits gezahlten und erhaltenen Summe erklärt man die Teilerledigung aufgrund zwischenzeitlicher Zahlung.
Berry
ZitatWarum wird erst auf die Aufforderung gewartet, unnötiger Zeitverlust. :
Erstmal muss das Verfahren abgegeben werden, ansonsten wäre dem Prozessgericht ja nichts bekannt.
Zitat:Vermutlich ist auch noch die 2. Hälfte des Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt !
Das wäre ohnehin der erste Schritt und wird dann auch als Abgabeantrag gewertet.
Zitat:
Klagantrag muss geändert werden, Hauptsache muss teilweise für erledigt erklärt werden.
Vermutlich muss die ZPO mal zu rate gezogen werden.
Wird dies in der Klageschrift geändert, oder müssen die Anträge abgeändert werden etc.? So ganz klar ist mir das noch nicht..
Zitat:
Warum wird erst auf die Aufforderung gewartet, unnötiger Zeitverlust.
Vermutlich ist auch noch die 2. Hälfte des Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt !
Die Beschaffenheiten wurden in einer Abgabennachricht an das zuständige Amtsgericht übergeben. Eine Aufforderung zu einer zweiten Teilzahlung ist nicht eingetroffen. Um welche 2. Hälfte handelt es sich hierbei?
Bedenken, dass der Schuldner weiter zahlt gibt es definitiv und auch zurecht.
Um das Ganze dann schnell zu einem Ende zu bringen, wäre es doch auch möglich einen gerichtlichen Vergleich zu schließen. Das kann man auch im schriftlichen Verfahren machen. Dann hat man wenigstens einen Titel, aus dem man vollstrecken kann, wenn der Schuldner nicht mehr zahlen sollte.
Zitat:Zitat:
Klagantrag muss geändert werden, Hauptsache muss teilweise für erledigt erklärt werden.
Vermutlich muss die ZPO mal zu rate gezogen werden.
Wird dies in der Klageschrift geändert, oder müssen die Anträge abgeändert werden etc.? So ganz klar ist mir das noch nicht..
Zitat:
Sie müssen gegenüber dem Streitgericht schriftlich erklären, welche Teile sich erledigt haben und je nachdem was Sie beantragt haben, diese Anträge abändern.
Zitat:Die Beschaffenheiten wurden in einer Abgabennachricht an das zuständige Amtsgericht übergeben.
Beschaffenheit? Wenn A den Antrag gestellt hat, liegt ein Verstoß gegen § 12 III 3 GKG vor
Zitat:Eine Aufforderung zu einer zweiten Teilzahlung ist nicht eingetroffen. Um welche 2. Hälfte handelt es sich hierbei?
1210 KV GKG: 3,0-Gebühr unter Anrechnung der 0,5-Gebühr aus dem Mahnverfahren.
Bei einem Streitwert von unter 1000 € beträgt die Gebühr 35 € für die ersten 500,00 € und 18 € für die weiteren angefangenen 500 €. In Summe 53 €. Eine 0,5-Gebühr entspricht also 26,50 €, wobei der Mindestbetrag für Mahnverfahren 32 € ist. Eine 3,0-Gebühr entspricht demnach 159 €. Davon sind die von Ihnen bereits gezahlten 32 € abzuziehen, so dass von Ihnen noch 127 € einzuzahlen sind.
Darüber bekommen Sie normalerweise automatisch eine Kostenrechnung deren Einzahlung auch immer als Abgabeantrag gewertet wird.
Ich bäuchte noch einmal Hilfestellung beim formulieren der Klageschrift. Nochmal zur Verdeutlichung, der Beklagte zahlte NACH Beantragung des streitigen Verfahrens einen Teilbetrag, jedoch vor Eingang der Klage bei Gericht. Ich muss die Hauptsache für teilweise erledigt erklären und nicht einen Teil der Klage zurücknehmen, richtig? Denn im Netz steht widersprüchliches.
Kann ich die "teilweise Erledigung" mit in die Klageschrift aufnehmen?
"Am xx.xx.xxxx, nach Beantragung des streitigen Verfahrens, tilgte der Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von xxx€. Die Hauptsache wird damit teilweise für erledigt erklärt. Die Restforderung über xxx€ bleibt jedoch bestehen."
Ist das ein akzeptabler Textbausatz, oder muss das zwingend ein separater Antrag sein?
Ich habe noch eine Frage zu einem folgenden Schritt. Das Verfahren wurde im schriftlichen Vorverfahren durch ein Versäumnisurteil entschieden. Dem Antragsteller wurde eine beglaubigte Abschrift des Urteils zugestellt. Reicht diese aus, um über einen Gerichtsvollzieher zu vollstrecken, oder benötigt der Kläger eine Ausfertigung des Urteils? Falls ja, ist es möglich diese telefonisch zu beantragen, oder in jedem Falle immer schriftlich an das zuständige Gericht?
Ergänzend: ich hatte in der Klageschrift nach "..§724 ZPO eine vollstreckbare Ausführung des Urteils.." beantragt. Jedoch "nur" die beglaubigte Abschrift mit dem Beschluss "..das Urteil ist vorläufig volltreckbar.." erhalten.
Enthält das Urteil eine Vollstreckungsklausel (Stempelauftrug dem X zum Zwecke der Vollstreckung erteilt) ??
Warte den Ablauf der Berufungsfrist ab, dann gibt es auch die vollstreckbare Ausfertigung.
Berry
ZitatEnthält das Urteil eine Vollstreckungsklausel (Stempelauftrug dem X zum Zwecke der Vollstreckung erteilt) ?? :
Es lag ein Missverständnis vor. Das Urteil enthielt eine Vollstreckungsklausel, die ich übersehen habe.
Nun habe ich allerdings eine weitere Frage. Dem GV liegt der Auftrag zur Zwangsvollstreckung vor, jedoch fordert dieser einen vollstreckbaren Beschluss der Kostenfesetzung, der im GV-Antrag angegebenen angefallenen Verfahrenskosten.
Macht es Sinn die Verfahrenskosten gemeinsam mit der Hauptforderung zu vollstrecken? Sprich, soll ich mit der Zwangsvollstreckung warten, bis ich den Kostenfestsetzungsantrag durchgebracht habe?
Ich habe bereits einige Muster zu dem Antrag im Netz gefunden. Die entstandenen Verfahrenskosten bei Gericht müssten dem Amtsgericht vorliegen, sodass ich diese nicht gesondert anhand von Rechnungen als Anlage im Antrag belegen muss, richtig? Anwaltskosten pp. sind nicht entstanden, lediglich die Verfahrensgebühren an das Gericht.
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