GV macht Formfehler bei Ladung zur Vermögensauskunft

11. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)
GV macht Formfehler bei Ladung zur Vermögensauskunft

Hallo,

ich habe eine Dienstleistung erbracht und die Kundin erfolgreich und rechtkräftig auf Zahlung des vereinbarten Betrags verklagt. Sodann habe ich den GV mit der ZV beauftragt.

Nachdem die Schuldnerin wiederholt nicht angetroffen wurde, wurde sie seitens des GV zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen.

Hiergegen legte die Schuldnerin bei Gericht sofortig Beschwerde ein und rügte Formfehler. So sei die Ladungsfrist nicht ausreichend lange gewesen.

Das Gericht erklärte das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft für unzulässig und legte mir als Gläubigerin die Kosten des Verfahrens auf.

Was tue ich nun?
Ich habe den GV ordnungsgemäß mit der Vollstreckung eines rechtskräftigen Titels beauftragt. Er hat Fehler gemacht. Nun soll ich das Verfahren bezahlen? Weil mit der GV zugerechnet wird?

Hat jemand Erfahrung mit diesen Dingen? Muss ich den GV aus Amtshaftung in Anspruch nehmen, am Ende noch eine Amtshaftungsklage gegen das Land erheben?

Wie geht es mit der Vollstreckung weiter? Hat sich das Ganze erledigt und ich zahle drauf? Oder muss der GV erneut tätig werden - nun aber formell korrekt? Muss ich seine fehlerhafte, bisherige Leistung, bezahlen?

Ich bin rechtschuztversichert, habe aber keinen Rechtschutz für meine selbständige Tätigkeit. Hier einen spezialisierten Anwalt zu beauftragen, lohnt sich einfach nicht. Es geht "nur" um rd. 500 Euro, die mir geschuldet werden. Die Kundin machte das - wie ich nun weiß - bei etlichen Dienstleistern und es laufen mehrere Betrugsverfahren gegen sie.

Danke und Grüße

Morcheeba

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Es waren also weniger als die in §802f ZPO vorgesehenen 2 Wochen? Es liegt auch kein Ausnahmefall vor (Siehe Absatz 1, Satz 4)?

Rein formal kann man gegen die Kostenentscheidung Einspruch einlegen. Wenn die Fristen dafür noch nicht versäumt sind. Wie weit man damit kommt, kann ich natürlich nicht sagen. Ich habe es schon einige Male gesehen, dass bei Fehlern auf Seitens Gericht oder Gerichtsvollzieher am Ende das Gericht den Beschluss auf einen kostenfreien Beschluss abändert bzw. ausdrücklich auf Kostenerstattung verzichtet.

Zitat:
Muss ich seine fehlerhafte, bisherige Leistung, bezahlen?

Meinem Wissen nach nicht. Der GV hat einen Auftrag, den hat er ordnungsgemäß zu erfüllen. Eine zweite Bezahlung wäre sinnfrei.

Zitat:
Die Kundin machte das - wie ich nun weiß - bei etlichen Dienstleistern und es laufen mehrere Betrugsverfahren gegen sie.

Nett, aber für diese Sache irrelevant.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1421 Beiträge, 182x hilfreich)

Vielen Dank!
Aber wer zahlt die Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens? Laut Beschluss des LG ich als Auftraggeberin des GV.

Den Fehler machte aber der GV.

Ja, es lag wohl ein Formfehler vor. Dies ist aber letztlich offenbar egal, weil es angeblich gegen diesen Beschluss nicht mal Rechtsmittel gibt - so steht es darunter.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Aber wer zahlt die Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens?

Die Staatskasse, wenn du erfolgreich bist.

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