Hallo Foristen,
ich habe eine Frage zum gerichtl. Mahnverfahren. Wenn die Frist abgelaufen ist, der Schuldner nicht bezahlt und auch keinen Widerspruch im Mahnverfahren eingelegt hat, dann steht als nächster Schritt der Antrag auf Vollstreckungsbescheid an. Bin ich als Gläubiger mit Parteizustellung besser bedient als mit einer Amtszustellung im Hinblick auf eine baldigmögliche Vollstreckung? Meine Vorstellung ist, dass im Falle einer Amtszustellung die Vollstreckung auf zweitem Wege erfolgt, wohingegen ich mit einer Parteizustellung den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zugleich auch mit der Vollstreckung beauftragen kann. Liege ich da richtig?
Vielen Dank und Grüße an alle, die sich hier beteiligen!
Gerichtl. Mahnverfahren - Vollstreckungsbescheid
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitatwohingegen ich mit einer Parteizustellung den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zugleich auch mit der Vollstreckung beauftragen kann. :
Welche rechtliche Grundlage, denkst du, würde dies befürworten?
gruß charly
-- Editiert von charlyt4 am 29.08.2019 19:36
ZitatWelche rechtliche Grundlage, denkst du, würde dies befürworten? :
§ 700 Abs. 1 ZPO .
Grüße, Ramos
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Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube der Schuldner bekommt vom GV eine Frist von
14 Tagen zum zahlen. Finde ich aber jetzt nicht auf Anhieb.
Der Vollstreckungsbescheid wird ja erst mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig und vollstreckbar.
Wie auch bei einem Versäumnisurteil.
gruß charly
ZitatDer Vollstreckungsbescheid wird ja erst mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig und vollstreckbar. :
Nein, das ist so nicht zutreffend. Vollstreckbar sollte der Vollstreckungsbescheid gleich sein - er steht ja gem. § 700 I ZPO einem vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Selbst im Falle eines Einspruchs innerhalb der 14tägigen Frist ändert das an der Vollstreckbarkeit bis zum Urteil nichts. Die Vollstreckbarkeit müsste schon aufgrund eines wichtigen Grundes durch einstweilige Anordnung aufgehoben werden, um sie außer Kraft setzen zu können.
Interessant ist auch die Frage: wer muss die Gerichtskosten im Falle eines Einspruches tragen? Im Widerspruchsfall während des Mahnverfahrens muss ja der Gläubiger die Gerichtskosten vorstrecken, damit die Sache an das zuständige Streitgericht abgegeben wird. Im Einspruchsfall bei vorliegendem Vollstreckungsbescheid muss der Schuldner per Einspruch aktiv werden. Daraufhin geht die Sache vor das Streitgericht, doch wer muss dann die Gerichtskosten vorleisten?
.
Grundsätzliche Frage - was ist dein Ziel, oder was willst du erreichen?
Zitater steht ja gem. :§ 700 I ZPO einem vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
Richtig, aber wichtig ist das Wörtchen `vorläufig`!
Aus diesem Grund (ich kenne es nicht anders; oder ich weiss es vielleicht auch nicht besser), heisst es immer
`vorläufig vollsteckbar`wenn eine Sicherheitsleistung mindestens in Höhe der Forderung erbracht wurde, da der Anspruch für das Gericht noch nicht endgültig geklärt ist.
Der Schuldner liegt z.B. im Krankenhaus und du kannst behaupten was du willst und er kann sich nicht wehren .
So heisst es zumindest in der Regel in Versäumnissurteilen. Da die beklagte Partei zum Termin nicht erschienen ist, kann sich der Richter kein Urteil bilden ob die Forderung tatsächlich berechtigt ist. Aus diesem Grund `vorläufig vollsteckbar`.
Im Mahnverfahren ist es in meinen Augen nichts anderes. Der GV gibt dem Schuldner 14 Tage Zeit bis die Wiederspruchsfrist überschritten ist. Ansonsten würde ein GV die Rolle eines Richters übernehmen und feststellen, dass die Forderung rechtens ist, bevor sich der Schulner geäußert hat und bevor alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind.
Ändert aber nichts an deinen Möglichkeiten die du auf Grund des VB hast.
gruß charly
ZitatVollstreckbar sollte der Vollstreckungsbescheid gleich sein :
Definiere bitte `Vollsteckbar`!
gruß charly
ZitatInteressant ist auch die Frage: wer muss die Gerichtskosten im Falle eines Einspruches tragen? Im Widerspruchsfall während des Mahnverfahrens muss ja der Gläubiger die Gerichtskosten vorstrecken, damit die Sache an das zuständige Streitgericht abgegeben wird. Im Einspruchsfall bei vorliegendem Vollstreckungsbescheid muss der Schuldner per Einspruch aktiv werden. Daraufhin geht die Sache vor das Streitgericht, doch wer muss dann die Gerichtskosten vorleisten? :
Der Kläger. Ob die Forderung berechtigt ist oder nicht ist ja noch nicht entschieden.
gruß charly
Zitat`vorläufig vollsteckbar`wenn eine Sicherheitsleistung mindestens in Höhe der Forderung erbracht wurde, da der Anspruch für das Gericht noch nicht endgültig geklärt ist. :
Richtig, aber die muss der Gläubiger leisten, denn die rechtliche Basis ist ja an ein Versäumnisurteils angelehnt.
ZitatDefiniere bitte `Vollsteckbar`! :
Das hat man längst bereits für mich getan, nämlich in § 803 - § 882a ZPO
ZitatDer Kläger. Ob die Forderung berechtigt ist oder nicht ist ja noch nicht entschieden. :
Du meinst der Gläubiger? Hmmm.... da wäre ich mir in der Konstellation nicht so sicher.
Zustellung durch den Gerichtsvollzieher hat den Vorteil, dass man ihn zeitgleich auch mit der Vollstreckung beauftragen kann, die unmittelbar nach Zustellung auch losgehen kann. Weder gibt es eine Wartefrist noch ist eine Sicherheitsleistung ist zu zahlen. Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist aber etwas teurer.
Legt der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, muss kein Vorschuss gezahlt werden.
Der Antragsteller des Mahnverfahren haftet aber.
Danke @salkavalka, so habe ich mir das eigentlich auch vorstellt... nur ganz sicher war ich mir nicht.
ZitatLegt der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, muss kein Vorschuss gezahlt werden. :
Das will mir irgendwie nicht so recht einleuchten, denn i. d. R. muss ja bei jedem Zivilverfahren eine Partei die Gerichtskosen vorleisten. Dass der Gläubiger im Widerspruchsfall innerhalb des Mahnverfahrens die Kosten vorstrecken muss, liegt auf der Hand. Aber bei einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ergibt sich für mich diese Stimmigkeit nicht, denn er kann ja trotz des Einspruchs weiter vollstrecken. Dass der Schuldner dann die Gerichtskosten vorleisten muss, scheint logischer, aber auch nicht völlig stimmig. Dass sie erst mal niemand zahlen muss, wäre allerdings auch ungewöhnlich
Hallo "Ramos",
richtig ist, dass das Verfahren über den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids keine Gerichtsgebühren auslöst.
Mit dem Eingang der Akten bei dem Abgabegericht nach Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid allerdings wird die allgemeine Verfahrensgebühr nach KV Nr. 1210 fällig (auf die die Gebühr nach KV Nr 1110 angerechnet wird).
Hallo AntoineDF,
Zitatit dem Eingang der Akten bei dem Abgabegericht nach Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid allerdings wird die allgemeine Verfahrensgebühr nach KV Nr. 1210 fällig :
Das war auch meine Annahme. Die Gretchenfrage ist: wer hat diese Gebühr vorzuleisten - der Einspruchführer oder der Gläubiger?
ZitatDas war auch meine Annahme. Die Gretchenfrage ist: wer hat diese Gebühr vorzuleisten - der Einspruchführer oder der Gläubiger? :
§ 22 Gerichtskostengesetz ist eigentlich ziemlich eindeutig.
Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. 3Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat.
https://dejure.org/gesetze/GKG/22.html
Aber scheinbar wird darüber auch diskutiert.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/ags-62016-kostenschuldner-nach-abgabeantrag-des-antrag-2-anmerkung_idesk_PI17574_HI9519881.html
gruß charly
Da bin ich wohl zu genau rangegangen, denn die Vorwegleistungspflicht, wie sie Ramos meint und die Vorschusspflicht, die ich meinte, sind zwei paar Schuhe.
Bei einer Vorschusspflicht wird die Handlung erst vorgenommen, wenn der Vorschuss gezahlt wird.
Bei Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid wird das Verfahren auch dann bearbeitet, wenn kein Vorschuss gezahlt wird.
Die Verfahrensgebühr wird aber - wie AntoineDF schon schrieb- schon mit Eingang der Akten an das Streitgericht fällig und dem Gläubiger in Rechnung gestellt.
Das ist auch nicht streitig. Der Streit dreht sich um die Frage, wer haftet für die Verfahrensgebühr, wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt und ausschließlich der Antragsgegner Abgabe an das Streitgericht beantragt.
Vielen Dank @charlyt4 und @salkavalka, eure Antworten haben meine Frage vollumfänglich geklärt. Oh Mann... ein Blick von mir ins GKG hätte ausgereicht. Keine Ahnung, warum man sich manchmal im Kopf solche Bretter setzt.
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