Gerichtl. Mahnverfahren - Vollstreckungsbescheid

29. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)
Gerichtl. Mahnverfahren - Vollstreckungsbescheid

Hallo Foristen,

ich habe eine Frage zum gerichtl. Mahnverfahren. Wenn die Frist abgelaufen ist, der Schuldner nicht bezahlt und auch keinen Widerspruch im Mahnverfahren eingelegt hat, dann steht als nächster Schritt der Antrag auf Vollstreckungsbescheid an. Bin ich als Gläubiger mit Parteizustellung besser bedient als mit einer Amtszustellung im Hinblick auf eine baldigmögliche Vollstreckung? Meine Vorstellung ist, dass im Falle einer Amtszustellung die Vollstreckung auf zweitem Wege erfolgt, wohingegen ich mit einer Parteizustellung den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zugleich auch mit der Vollstreckung beauftragen kann. Liege ich da richtig?

Vielen Dank und Grüße an alle, die sich hier beteiligen!

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15 Antworten
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#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Ramos):
wohingegen ich mit einer Parteizustellung den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zugleich auch mit der Vollstreckung beauftragen kann.



Welche rechtliche Grundlage, denkst du, würde dies befürworten?



gruß charly

-- Editiert von charlyt4 am 29.08.2019 19:36

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Gruß Charly

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#2
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Welche rechtliche Grundlage, denkst du, würde dies befürworten?


§ 700 Abs. 1 ZPO .

Grüße, Ramos

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#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)


Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube der Schuldner bekommt vom GV eine Frist von
14 Tagen zum zahlen. Finde ich aber jetzt nicht auf Anhieb.

Der Vollstreckungsbescheid wird ja erst mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig und vollstreckbar.

Wie auch bei einem Versäumnisurteil.


gruß charly

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Gruß Charly

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#4
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Der Vollstreckungsbescheid wird ja erst mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig und vollstreckbar.


Nein, das ist so nicht zutreffend. Vollstreckbar sollte der Vollstreckungsbescheid gleich sein - er steht ja gem. § 700 I ZPO einem vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Selbst im Falle eines Einspruchs innerhalb der 14tägigen Frist ändert das an der Vollstreckbarkeit bis zum Urteil nichts. Die Vollstreckbarkeit müsste schon aufgrund eines wichtigen Grundes durch einstweilige Anordnung aufgehoben werden, um sie außer Kraft setzen zu können.

Interessant ist auch die Frage: wer muss die Gerichtskosten im Falle eines Einspruches tragen? Im Widerspruchsfall während des Mahnverfahrens muss ja der Gläubiger die Gerichtskosten vorstrecken, damit die Sache an das zuständige Streitgericht abgegeben wird. Im Einspruchsfall bei vorliegendem Vollstreckungsbescheid muss der Schuldner per Einspruch aktiv werden. Daraufhin geht die Sache vor das Streitgericht, doch wer muss dann die Gerichtskosten vorleisten?

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#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.
Grundsätzliche Frage - was ist dein Ziel, oder was willst du erreichen?


Zitat (von Ramos):
er steht ja gem. § 700 I ZPO einem vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.



Richtig, aber wichtig ist das Wörtchen `vorläufig`!


Aus diesem Grund (ich kenne es nicht anders; oder ich weiss es vielleicht auch nicht besser), heisst es immer
`vorläufig vollsteckbar`wenn eine Sicherheitsleistung mindestens in Höhe der Forderung erbracht wurde, da der Anspruch für das Gericht noch nicht endgültig geklärt ist.

Der Schuldner liegt z.B. im Krankenhaus und du kannst behaupten was du willst und er kann sich nicht wehren ;) .

So heisst es zumindest in der Regel in Versäumnissurteilen. Da die beklagte Partei zum Termin nicht erschienen ist, kann sich der Richter kein Urteil bilden ob die Forderung tatsächlich berechtigt ist. Aus diesem Grund `vorläufig vollsteckbar`.

Im Mahnverfahren ist es in meinen Augen nichts anderes. Der GV gibt dem Schuldner 14 Tage Zeit bis die Wiederspruchsfrist überschritten ist. Ansonsten würde ein GV die Rolle eines Richters übernehmen und feststellen, dass die Forderung rechtens ist, bevor sich der Schulner geäußert hat und bevor alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind.

Ändert aber nichts an deinen Möglichkeiten die du auf Grund des VB hast.



gruß charly

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Gruß Charly

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#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Ramos):
Vollstreckbar sollte der Vollstreckungsbescheid gleich sein




Definiere bitte `Vollsteckbar`! ;)



gruß charly

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#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Ramos):
Interessant ist auch die Frage: wer muss die Gerichtskosten im Falle eines Einspruches tragen? Im Widerspruchsfall während des Mahnverfahrens muss ja der Gläubiger die Gerichtskosten vorstrecken, damit die Sache an das zuständige Streitgericht abgegeben wird. Im Einspruchsfall bei vorliegendem Vollstreckungsbescheid muss der Schuldner per Einspruch aktiv werden. Daraufhin geht die Sache vor das Streitgericht, doch wer muss dann die Gerichtskosten vorleisten?



Der Kläger. Ob die Forderung berechtigt ist oder nicht ist ja noch nicht entschieden.




gruß charly

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#8
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
`vorläufig vollsteckbar`wenn eine Sicherheitsleistung mindestens in Höhe der Forderung erbracht wurde, da der Anspruch für das Gericht noch nicht endgültig geklärt ist.


Richtig, aber die muss der Gläubiger leisten, denn die rechtliche Basis ist ja an ein Versäumnisurteils angelehnt.

Zitat (von charlyt4):
Definiere bitte `Vollsteckbar`!


Das hat man längst bereits für mich getan, nämlich in § 803 - § 882a ZPO ;)

Zitat (von charlyt4):
Der Kläger. Ob die Forderung berechtigt ist oder nicht ist ja noch nicht entschieden.


Du meinst der Gläubiger? Hmmm.... da wäre ich mir in der Konstellation nicht so sicher.

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#9
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Zustellung durch den Gerichtsvollzieher hat den Vorteil, dass man ihn zeitgleich auch mit der Vollstreckung beauftragen kann, die unmittelbar nach Zustellung auch losgehen kann. Weder gibt es eine Wartefrist noch ist eine Sicherheitsleistung ist zu zahlen. Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist aber etwas teurer.
Legt der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, muss kein Vorschuss gezahlt werden.
Der Antragsteller des Mahnverfahren haftet aber.

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#10
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Danke @salkavalka, so habe ich mir das eigentlich auch vorstellt... nur ganz sicher war ich mir nicht.

Zitat (von salkavalka):
Legt der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, muss kein Vorschuss gezahlt werden.


Das will mir irgendwie nicht so recht einleuchten, denn i. d. R. muss ja bei jedem Zivilverfahren eine Partei die Gerichtskosen vorleisten. Dass der Gläubiger im Widerspruchsfall innerhalb des Mahnverfahrens die Kosten vorstrecken muss, liegt auf der Hand. Aber bei einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ergibt sich für mich diese Stimmigkeit nicht, denn er kann ja trotz des Einspruchs weiter vollstrecken. Dass der Schuldner dann die Gerichtskosten vorleisten muss, scheint logischer, aber auch nicht völlig stimmig. Dass sie erst mal niemand zahlen muss, wäre allerdings auch ungewöhnlich :???:

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#11
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "Ramos",

richtig ist, dass das Verfahren über den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids keine Gerichtsgebühren auslöst.

Mit dem Eingang der Akten bei dem Abgabegericht nach Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid allerdings wird die allgemeine Verfahrensgebühr nach KV Nr. 1210 fällig (auf die die Gebühr nach KV Nr 1110 angerechnet wird).

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#12
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Hallo AntoineDF,

Zitat (von AntoineDF):
it dem Eingang der Akten bei dem Abgabegericht nach Einlegung des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid allerdings wird die allgemeine Verfahrensgebühr nach KV Nr. 1210 fällig


Das war auch meine Annahme. Die Gretchenfrage ist: wer hat diese Gebühr vorzuleisten - der Einspruchführer oder der Gläubiger?

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#13
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Ramos):
Das war auch meine Annahme. Die Gretchenfrage ist: wer hat diese Gebühr vorzuleisten - der Einspruchführer oder der Gläubiger?


§ 22 Gerichtskostengesetz ist eigentlich ziemlich eindeutig.


Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. 3Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat.


https://dejure.org/gesetze/GKG/22.html


Aber scheinbar wird darüber auch diskutiert.


https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/ags-62016-kostenschuldner-nach-abgabeantrag-des-antrag-2-anmerkung_idesk_PI17574_HI9519881.html



gruß charly

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Gruß Charly

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#14
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Da bin ich wohl zu genau rangegangen, denn die Vorwegleistungspflicht, wie sie Ramos meint und die Vorschusspflicht, die ich meinte, sind zwei paar Schuhe.
Bei einer Vorschusspflicht wird die Handlung erst vorgenommen, wenn der Vorschuss gezahlt wird.
Bei Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid wird das Verfahren auch dann bearbeitet, wenn kein Vorschuss gezahlt wird.
Die Verfahrensgebühr wird aber - wie AntoineDF schon schrieb- schon mit Eingang der Akten an das Streitgericht fällig und dem Gläubiger in Rechnung gestellt.
Das ist auch nicht streitig. Der Streit dreht sich um die Frage, wer haftet für die Verfahrensgebühr, wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt und ausschließlich der Antragsgegner Abgabe an das Streitgericht beantragt.

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#15
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Vielen Dank @charlyt4 und @salkavalka, eure Antworten haben meine Frage vollumfänglich geklärt. Oh Mann... ein Blick von mir ins GKG hätte ausgereicht. Keine Ahnung, warum man sich manchmal im Kopf solche Bretter setzt.

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