Folgende Situation:
Gläubiger beantragt ein Mahnverfahren, das Gericht schickt einen Mahnbescheid an den Schuldner. Dieser kann jedoch nicht zugestellt werden. Was passiert dann? Bekommt der Gläubiger trotzdem das Vollstreckungsrecht da der Schuldner ja nicht widersprochen hat oder ist der Mahnbescheid dann ungültig da der Schuldner ihn ja nicht erhalten hat?
Danke schonmal
Gerichtlicher Mahnbescheid kann nicht zugestellt werden - was passiert?
21. Dezember 2018
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Frage vom 21. Dezember 2018 | 01:53
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerichtlicher Mahnbescheid kann nicht zugestellt werden - was passiert?
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#1
Antwort vom 21. Dezember 2018 | 04:12
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3088x hilfreich)
Nein, der Mahnbescheid lief ins Leere. Ist bekannt, warum er nicht zugestellt werden konnte?
Nein, derzeit auf keinen Fall.ZitatBekommt der Gläubiger trotzdem das Vollstreckungsrecht da der Schuldner ja nicht widersprochen hat :
#2
Antwort vom 21. Dezember 2018 | 07:22
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16165x hilfreich)
Der Gläubiger bekommt Chance, die neue Adresse mitzuteilen. Schafft er das innerhalb der Frist, wird erneut zugestellt. Falls nicht, endet das Mahnverfahren, entfaltet insbesondere hinsichtlich Verjährung keine Wirkung und fertig.
Zitat:Gläubiger trotzdem das Vollstreckungsrecht da der Schuldner ja nicht widersprochen hat
Es gibt durchaus ein Konstrukt, wo man solche Zustellungsprobleme umgehen kann. Das nennt sich "öffentlicher Aushang". Das ist im Prinzip ein schwarzes Brett bei Gericht, wo dann etwas ausgehangen wird. Allerdings sind dann auch die Einspruchsfristen sehr lang.
Zwei Bedingungen gibt es aber:
1. Im Mahnverfahren gibt es diese Variante nicht, sie ist bewusst ausgeschlossen. Macht auch Sinn, denn ein Mahngericht prüft die Details nicht. So etwas geht also nur in einer "richtigen Klage".
2. Es gibt Hürden, man darf nicht einfach so den öffentlichen Aushang beantragen. Stattdessen muss man gut begründen und nachweisen, wieso es unmöglich ist, den Schuldner per amtlicher Zustellung zu erreichen bzw. seinen Aufenthaltsort zu ermitteln. Auch das macht Sinn, denn man soll das ja nicht missbräuchlich nutzen, nur weil man hofft, dass sich ein Schuldner nie die öffentlichen Aushänge bei Gericht anguckt.
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#3
Antwort vom 21. Dezember 2018 | 09:04
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3203x hilfreich)
Sie sollten die neue Adresse ausfinig machen und diese dem Mahngericht - innerhalb der vorgeschriebenen zeitlichen Parameter - mitteilen, damit eine erneute Zustellung id Wege geleitet wird.
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