Gerichtliches Mahnverfahren einleiten wegen unvollständiger Zahlung eines Honorars

22. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 6x hilfreich)
Gerichtliches Mahnverfahren einleiten wegen unvollständiger Zahlung eines Honorars

Liebes Forum,

mein Auftraggeber will mir die noch ausstehenden 500 Euro aus einem Vertrag nicht bezahlen und ich möchte sie nun, nachdem ich zwei Mahnungen geschrieben habe, ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.
Das Argument des Auftraggebers lautet, dass die 500 Euro Tantiemen seien, die er nicht bezahlen will, weil eine Komposition zu der ich den Text geschrieben (und abgegeben) habe, letztlich nicht aufgeführt wurde (was aber nicht in meiner Verantwortung liegt). Allerdings ist im Vertrag eindeutig ein Gesamthonorar festgelegt, in der diese Summe - die von ihm als Tantiemen bezeichnet wird - inbegriffen ist. Wir hatten in Mails über die 500 Euro als Tantiemen bezeichnet, aber ich hatte mich auf diese Lösung ohnehin nur eingelassen, weil wir uns so in der Mitte bezüglich der Honorarvorstellungen einigen konnten (für mich war ja zu Beginn unerheblich, ob diese Summe als Tantieme oder Honorar bezeichnet wird). In jedem Fall ist im Vertrag nur von einem Gesamthonorar die Rede.
Nun habe ich ein paar Fragen zum Vorgehen:
der Vertrag wurde im Dezember geschlossen, allerdings rückwirkend auf Oktober datiert - gibt es dann für meinen Gegner die Möglichkeit zu argumentieren, es hätte doch im Nachhinein abweichende Absprachen gegeben? (Es gibt aus dem November einen Mailverkehr bzgl. des Vertrags, in dem wir über Tantiemen reden; daraus geht aber auch hervor, dass erst im Dezember der Vertrag geschlossen wurde)
Mein Vertragspartner ist ein Verein, der Vertrag wurde im Auftrag vom Produktionsleiter unterschrieben - wen trage ich dann im Formular als Antragsgegner ein?
Muss ich in jedem Fall die Gebühren am Gericht zahlen oder werden diese auf meinen Gegner übertragen, wenn ich recht bekomme?
Gibt es sonst noch etwas für das Mahnverfahren zu beachten?

Vielen herzlichen Dank!

-- Editiert von Moderator am 22.08.2018 13:37

-- Thema wurde verschoben am 22.08.2018 13:37

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von dramat):
Allerdings ist im Vertrag eindeutig ein Gesamthonorar

Irrelevant.
Denn auch ein Gesamthonorar kann sich aus Post zusammen setzen die je nach Vertragsverlauf nicht zu zahlen sind.



Zitat (von dramat):
gibt es dann für meinen Gegner die Möglichkeit zu argumentieren, es hätte doch im Nachhinein abweichende Absprachen gegeben?

Klar.



Zitat (von dramat):
Mein Vertragspartner ist ein Verein, der Vertrag wurde im Auftrag vom Produktionsleiter unterschrieben - wen trage ich dann im Formular als Antragsgegner ein?

Antragsgegner = Vertragspartner



Zitat (von dramat):
Muss ich in jedem Fall die Gebühren am Gericht zahlen oder werden diese auf meinen Gegner übertragen, wenn ich recht bekomme?

Ja, bevor die Gebühren am Gericht nicht gezahlt sind, läuft das gar nichts.
Die kann man sich dann aber später wieder zurückholen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Irrelevant.
Denn auch ein Gesamthonorar kann sich aus Post zusammen setzen die je nach Vertragsverlauf nicht zu zahlen sind.


Wie ist es denn aber im konkreten Fall? Dem Mailverlauf ist ja zu entnehmen, dass der Vertrag im Dezember geschlossen wurde und davor die ABsprachen getroffen wurden. Er wurde lediglich einfach rückdatiert bei Unterschrift (aber das ist im Ernstfall nachvollziehbar).

Der Fall einer Nicht-Zahlung der Tantiemen wurde nicht im Vertrag als Möglichkeit aufgenommen und auch als klar wurde, dass die Komposition, für die ich ja meine Leistung erbracht habe, nicht aufgeführt wird, wurde mir nicht mitgeteilt, dass dieser Teil meines Honorars nicht ausgezahlt wird.
Erst als ich nachgefragt habe, warum mir noch nichts überwiesen wurde, haben Sie mir die Antwort gegeben.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von dramat):
Wie ist es denn aber im konkreten Fall?

Das wird man beurteilen können wenn man alle relevanten vertraglichen Vereinbarungen kennt.



Zitat (von dramat):
Der Fall einer Nicht-Zahlung der Tantiemen wurde nicht im Vertrag als Möglichkeit aufgenommen und auch als klar wurde, dass die Komposition, für die ich ja meine Leistung erbracht habe, nicht aufgeführt wird, wurde mir nicht mitgeteilt, dass dieser Teil meines Honorars nicht ausgezahlt wird.

Doch. Deshalb wurde es ja "Tantieme" genannt


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Doch. Deshalb wurde es ja "Tantieme" genannt


Das wird es aber nur im Mailverkehr, nicht im Vertrag.

Und ich könnte dann ja auch einfach sagen, dass ich das meiner ursprünglich höheren Honorarforderung gemäß eben nicht als Tantieme, sondern als meinen Vorstellungen entsprechend hohes Honorar sehe.

Ein wichtiges Detail: ich habe für das Projekt zwei verschiedene Verträge. Einer bezieht sich auf den Text (der wurde vollständig ausbezahlt), der andere bezieht sich auf Dramaturgie/Konzeption (darein wurden die 500 Euro gerechnet, die jetzt fehlen). Sauber und korrekt betrachtet hat dieser zweite Vertrag gar nichts mit dem Text, auf den sich die Tantiemen beziehen sollen, zu tun.

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#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von dramat):
Und ich könnte dann ja auch einfach sagen, dass ich das meiner ursprünglich höheren Honorarforderung gemäß eben nicht als Tantieme, sondern als meinen Vorstellungen entsprechend hohes Honorar sehe.


Uninteressant. Was zählt ist das, was im Vertrag steht. Wie Sie irgendwas sehen....

Wenn Vertrag mit dem eigentlichen Thema nichts zu tun hat, warum reden wir überhaupt über diesen Vertrag?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#6
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich habe ja eben ursprünglich geschildert, dass im Vertrag nichts von einer Bezeichnung als Tantieme steht, sondern die ganze Summe als mein Honorar bezeichnet ist, das jetzt eben nicht vollständig gezahlt wurde (mein einziger Zweifel betrifft die Rückdatierung des Vertrages und dass dadurch eine schriftliche Vereinbarung zustande gekommen sein könnte, die die Vereinbarung im Vertrag aufhebt - diese schrifltiche Vereinbarung per Mail ist allerdings logischerweise nachvollziehbar vor dem wahrheitsgemäßen Vertragsabschluss in Papierform erfolgt; und in diesem Papiervertrag steht wie gesagt nichts von einer Tantieme).
Bin ich dann bei einem Mahnverfahren, das ich einleite auf der sicheren Seite?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von dramat):
Bin ich dann bei einem Mahnverfahren, das ich einleite auf der sicheren Seite?

Wenn die Gegenseite dann einfach zahlt, ja.

Wenn nicht, dann geht das ganze vor Gericht - da wird man dann schauen welche vertragliche Vereinbarungen wie auszulegen sind.

Da wird dann auch beurteilt werden, ob der schriftliche Vertrag im Dezember geschlossen wurde oder ob er da bloß unterzeichnet wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):


Da wird dann auch beurteilt werden, ob der schriftliche Vertrag im Dezember geschlossen wurde oder ob er da bloß unterzeichnet wurde.


Inwiefern könnte die Interpretation lauten, dass der schriftliche Vertrag vorher abgeschlossen worden ist? Aus den Mails geht hervor, dass wir ihn de facto im Dezember unterschrieben und uns geschickt haben; mein Vertragspartner hatte ihn nur einfach - ohne Absprache - bei seiner Unterschrift händisch auf Oktober datiert.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119642 Beiträge, 39758x hilfreich)

Weil der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung weder einer Unterschrift bedarf noch es nötig ist das die Unterschrift zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geleistet wird.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich verstehe die Logik nicht - man bespricht per Mail alles Mögliche; beschließt dabei, eine bestimmte Darstellung der Vergütung im Vertrag, setzt den Vertrag entsprechend auf und unterzeichnet ihn; und dann soll doch wieder etwas anderes gelten, was irgendwann zuvor mündlich und per Mail diskutiert worden ist?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Ist doch ganz einfach.

Wenn irgend etwas unklar (streitig) ist, der Vertrag dazu auch keine verlässliche oder aber eine interpretierbare Regelung enthält, kann es durchaus auf das Nebengeplänkel im Rahmen der Vertragsverhandlungen ankommen, wenn ein Dritter (Richter) entscheiden muss.

Bei Deinem Fall muss doch sogar der Eindruck entstehen, es wäre nach Vertragsunterzeichnung im Oktober noch weiterverhandelt worden.

Dazu noch zwei Verträge, einer davon für die Dramaturgie obwohl es keine Aufführung gab.

Und zu guter Letzt nur die einseitige Schilderung aus Deiner Sicht.

Erwartest Du da wirklich eine einigermaßen verlässliche Prognose?

Zitat (von dramat):
Mein Vertragspartner ist ein Verein, der Vertrag wurde im Auftrag vom Produktionsleiter unterschrieben - wen trage ich dann im Formular als Antragsgegner ein?


Ist der Produktionsleiter berechtigt für den Verein rechtswirksam Verträge zu schließen?

Du kannst absolut im Recht sein, kannst aber auch völlig daneben liegen. Klar ist der Sachverhalt nicht.

Berry

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