Gerichtsvollzieher - Bringt es was den Mietvertrag auf mich allein umschreiben zu lassen?

16. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
vectra9444
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerichtsvollzieher - Bringt es was den Mietvertrag auf mich allein umschreiben zu lassen?

hallo habe da mal eine Frage, mein Partner hat Schulden und es kündigt sich demnächst Besuch vom GV an. In unseren Wohnung befinden sich nur Gegenstände die nachweislich mir gehören, darf er diese Pfänden? Bringt es was den Mietvertrag auf mich allein umschreiben zu lassen? Danke

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2 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1595x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Die allerwichtigste Frage:
Sind Sie verheiratet? – Das wäre schlecht.
Sind Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft? – Das wäre gut.

Grundsätzlich gilt:
Der Gerichtsvollzieher kann Sachen pfänden, die sich im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befinden. Bei Eheleuten und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wird zu Gunsten der Gläubiger vermutet, dass sich die Sachen im Alleingewahrsam und Eigentum des jeweiligen Schuldners befinden; § 739 ZPO und § 1362 BGB . Der Gerichtsvollzieher soll und darf keine Überlegungen zu den Eigentumsverhältnissen anstellen. Ganz ausnahmsweise muss der Gerichtsvollzieher auf die Pfändung verzichten, wenn die Eigentumsverhältnisse vor Ort klar und eindeutig nachprüfbar sind (Rechnung auf den Namen des anderen Ehegatten vorhanden) oder sich die Eigentumsverhältnisse aus der Natur der Pfandsache ergeben (goldene Krawattennadel = Ehemann); da kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an.

Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft prüft der Gerichtsvollzieher ebenfalls den Gewahrsam, ABER hat der jeweils andere Partner ebenfalls Gewahrsam (=Mitgewahrsam), dann hindert dies die Pfändung. Eine sinngemäße Anwendung der für Eheleute geltenden Vorschriften hat der BGH mehrfach abgelehnt, u.a. auch, weil dem Gerichtsvollzieher – zu recht – nicht zugemutet werden kann, zu prüfen, ob es sich um eine „echte“ eheähnliche Lebensgemeinschaft handelt (oder nur um eine WG, gute Freundschaft; eine ehemalige eheähnliche Gemeinschaft etc.)

Zum Gewahrsam:
Gewahrsam ist das tatsächliche Herrschaftsverhältnis an einer Sache. Auch der Dieb, der eine Sache in die Manteltasche steckt, hat Gewahrsam. Auf rechtliche Überlegungen (Mietvertrag) kommt es nicht an.

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