Gerichtsvollzieher - Forderung war schon überwiesen

17. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
andreas456
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerichtsvollzieher - Forderung war schon überwiesen

Hallo Zusammen,

so sieht es aus: G bekommt vom S aus einem Vergleich die Summe X. S schreibt den G per Email (Firmenemail) an das er eine korrigierte Rechnung haben möchte und dann umgehend den Betrag überweist. Nachdem er einige Wochen nichts gehört (gelesen hat) schickte er dieselbe Anfrage G auf postalischem Weg zu. In beiden Fällen teilte S mit, dass er nach Erhalt der Rechnung den Betrag UMGEHEND überweist. Nun kam Sonntags ein Email von G, indem er S mitteilte er solle die Sache nicht verzögern, es gibt aus steuerlichen Gründen keine korrigierte Rechnung und ich solle nun endlich überweisen da der Betrag vollstreckbar wäre. Da ich nicht jeden Tag mein Emailaccount checke, habe ich dieses auch nicht direkt gelesen. Am Wochenanfang, bekam ich ein Schreiben vom G mit der Aufforderung umgehend zu bezahlen. Als Anlage gabs noch die Kopie der Email, Vergleich und der original Rechnung dabei (die Leute haben Langeweile). Zeitgleich muss G erneut den Gerichtsvollzieher beaftragt haben, denn ein Tag später warf dieser eine Kopie des vollstreckbaren Vergleich in S seinem Briefkasten. Die Stempel die darauf waren fast garnicht lesbar. Wie gewohnt machte S dann den darauffolgenden Montag wie gewohnt seine Buchungen und überwies auch den Betrag an G. Am selben Tag wurde vom Gerichtsvollzieher die Aufforderung zu EV (der Termin dafür 14.10.2010) in S seinem Briefkasten geworfen. Da die Forderung ja schon überwiesen wurde (mit Angabe wovür das Geld sei) dachte S sich, der Fall wäre erledigt. Nun kam der Haftbefehl ins Haus. Hmmm, bin nun ratlos. 1. Wenn in der Zahlung der Zweck angegeben wurde, wofür das Geld sei, darf dieser Betrag dann für die (ob zu recht oder nicht) entstandenen Kosten verrechnet werden (bei Inkassobüros geht dieses soweit ich weiß nicht), 2. müssen die Kosten nicht schriftlich gefordert werden, 3. sind per gesetzt vermeidbare Kosten nicht unzulässig (das ich zahlen wollte habe ich mitgeteilt) 4. gibt es rechtsverbindliche fristen die man hat, um auf dass oben erwähnte Schreiben zu reagieren und den Betrag zu überweisen.
Bin für jede Hilfe dankbar. Wenn ihr ähnliche Erfahrungen gemacht habt und eventuell mit §§ helfen könnt, oder von einem Gerichtsurteil wisst wäre das super.
Gruß Andreas

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
deine Anfrage sollte ein Anwalt durchforsten, wie soll man das alles beantworten???
Die Forderung ergibt sich aus einem Vergleich. Eine korrigierte Rechnung ist hierbei nicht erforderlich, wäre auch nicht möglich - hier ständen in der Tat steuerrechliche Probleme bevor. Die Forderung war Tituliert und fällig.
Vom zeitlichen Ablauf hinkt das ganze! Aber insgesamt: Das nun zufällig am Tag der Überweisung auch die Abgabe der EV angeordnet war, ändert nichts an der verzögerten Zahlung. Der HB hat nun ernst einmal Bestand.
Kannst du gegenüber dem GV allerdings nachweisen, das du die Forderung beglichen hast, ist der HB aufzuheben.
1. Lt. BGB muss eine Zahlung in folgender Reihenfolge verrechnet werden: Zinsen auf Kosten, Kosten, Zinsen auf HF, Haupfforderung. Der Schuldner kann jedoch eine andere Verrechnung vorgeben, z.B. auf die Hauptforderung. Hierbei ist es unerheblich ob nun der Gläubiger selbst oder ein Inkasso die Zahlung erhält.
2. Die Kosten müssen Schriftlich und sind auch sicher Schriftlich gefordert worden!
3. Der Gläubiger hat natürlich eine Schadenminderungspflicht - diese kann ich hier aber nicht erkennen. Dies wird auch kein Gericht, selbst nach dem Vergleich hast du Zahlung verzögert.
4. Das steht im Vergleich. Ich denke das 8 Tage als angemessen gelten.

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#2
 Von 
andreas456
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi CBW,
danke ersteinmal für die Infos. Das eine Rechnung aus steuerlichen Gründen nicht korrigiert werden darf, kann ich als Laie nicht wissen. Diesbezüglich habe ich am 26. August dem Gläubiger eine Email geschickt und darum gebeten. Heute habe ich erfahren das der Auftrag an dem Gerichtsvollzieher am 6. September erfolgte. Irgendwann um den 22.09. habe ich den Gläubiger noch einmal mit dem Anliegen bezüglich der Rechnung angeschrieben und erneut hervorgehoben das ich dann nach erhalt überweise. Nach deinen Infos habe ich mich im www ausgetobt. § 367 BGB den du oben erwähnt hast hab ich dann gefunden. Es geht mir um keinen Fall um die Hauptforderung, vielmehr um die Zusätzlichen Kosten die sich auf nun ca. 80-90 Euro belaufen. Laut § 367 BGB :( 1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

Da ich in der Überweisung vermerkt habe, wofür ich das Geld überwiesen habe (für die Homepage), und der G das Geld nicht abgelehnt hat, müsste er ja damit einverstanden gewesen sein.
Die Frage ist nun, ob ein Vermerk auf der Überweisung ausreicht. Sowie ich gelesen habe reicht es bei Inkassofällen aus. Wie ist es hier?
Wie du oben schon geschrieben hast, müssen die Kosten schriftlich gefordert werden. Die neuen Kosten wurden nicht schriftlich gefordet.

Da ich ja die Hauptforderung bezahlt habe und keine anderen Kosten gefordert wurden, war ich nun ziemlich perplex.

Hmmm, am.... ich glaube 28.09. kam ja ein Schreiben vom G mit dem hinweis das das mit der korrigierten Rechnung nicht geht, sowie eine Kopie der Rechnung, Vergleich und der Anmerkung das der Betrag noch immer vollstreckt werden kann. Da stand nichts von mehr Kosten. Verzwickte Sache. Hast du noch eine Idee?

Gruß
Andreas

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#3
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Kosten hin oder her und egal ob du Laie bist oder nicht. Es wird doch bei dem Vergleich dein Anwalt dabei gewesen sein, oder? Den hättest du doch fragen können, wie das jetzt abläuft. Meines Wissens wird im Vergleich auch ein Zahlungsziel genannt.

Du hast (aus deiner Unkenntnis heraus - dieses ist aber niemanden anzulasten) die Zahlung verzögert. So musst du nun auch die zusätzlichen Kosten tragen, ohne Wenn und Aber. Nimmt es als Lehrgeld hin und mach so etwas halt nicht wieder.

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"Scientia potentia est.
Mein Beitrag darf gerne bewertet werden."

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