Liebe Gemeinde.
angenommen folgender Sachverhalt:
Vorausgegangen war ein Erbstreit von A gegen B, Dieser wurde von A in letzter Instanz(BGH) verloren. Der Anspruch war durch die Erbrechtsreform verjährt.
Nach Erledigung des Rechtsstreits wurde sich des Familienfriedens wegen darauf geeinigt, dass jeder seine Kosten trägt.
Trotzdem bekam A ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher bezüglich Vollstreckung der Verfahrenskosten.
Daher hat die obsiegende Partei B seinem Anwalt schriftich über diese Einigung in Kenntnis gesetzt.(A hat eine Kopie des Schreibens des B an den Anwalt).
Daraufhin hat der Anwalt bei B schriftlich nachgefragt ob dieses ernsthaft gewollt ist.(Kopie liegt ebenfalls vor).
Nun kommt ein Termin zur EV vom Gerichtsvollzieher.
Letztlich bin ich der Meinung, dass mit dieser Einigung ein Forderungsverzicht erklärt wurde.
Was mus A jetzt tun um die Vollstreckung abzuwenden?
Gerichtsvollzieher trotz Einigung
24. Juni 2021
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Frage vom 24. Juni 2021 | 21:34
Von
Status: Beginner (52 Beiträge, 2x hilfreich)
Gerichtsvollzieher trotz Einigung
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#1
Antwort vom 24. Juni 2021 | 21:43
Von
Status: Unbeschreiblich (119667 Beiträge, 39759x hilfreich)
ZitatLetztlich bin ich der Meinung, dass mit dieser Einigung ein Forderungsverzicht erklärt wurde. :
Ja, nur die große Frage ist, über welche Forderungen?
#2
Antwort vom 24. Juni 2021 | 22:22
Von
Status: Beginner (52 Beiträge, 2x hilfreich)
ZitatJa, nur die große Frage ist, über welche Forderungen? :
A hat sich mit B geeinigt, dass jeder seine Verfahrenskosten selbst trägt.
-- Editiert von kinkel am 24.06.2021 22:22
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#3
Antwort vom 24. Juni 2021 | 22:31
Von
Status: Unbeschreiblich (119667 Beiträge, 39759x hilfreich)
Und der GV will jetzt was genau?
ZitatA hat sich mit B geeinigt, dass jeder seine Verfahrenskosten selbst trägt. :
Die Kosten hat A gezahlt und hat auch einen entsprechenden Zahlungsnachweis?
#4
Antwort vom 24. Juni 2021 | 22:42
Von
Status: Beginner (52 Beiträge, 2x hilfreich)
ZitatDie Kosten hat A gezahlt und hat auch einen entsprechenden Zahlungsnachweis? :
Nein, A hat nur seine Kosten gezahlt. Die von B werden jetzt auf Grundlage des Kostenfestsetzungsbeschlusses vollstreckt. Der Gv will Geld oder eine EV der Vermögensverhältnisse.
A und B (wie im Text) haben sich darüber geeinigt, unabhängig vom Urteil, dass jeder seine Kosten selbst trägt. Letztlich hat B damit den Forderungsverzicht auf die durch den kostenfestsetzungsbeschluss entstandende Forderung erklärt. Da es in einem solchen Fall keinen Vollstreckungsbescheid gibt, ist der Kostenfestsetzungsbeschluss Grundlage der GV Beitreibung.
#5
Antwort vom 25. Juni 2021 | 07:39
Von
Status: Lehrling (1127 Beiträge, 303x hilfreich)
ZitatWas mus A jetzt tun um die Vollstreckung abzuwenden? :
Dem GVZ den Forderungsverzicht in geeigneter Form nachweisen bzw. die Gegenseite dazu bewegen den Vollstreckungsauftrag zurückzunehmen.
#6
Antwort vom 25. Juni 2021 | 10:18
Von
Status: Senior-Partner (6419 Beiträge, 2317x hilfreich)
Zitat:A und B (wie im Text) haben sich darüber geeinigt, unabhängig vom Urteil, dass jeder seine Kosten selbst trägt. [/Quoter]
Und A kann dies wie beweisen ??
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