Gläubiger verpflichtet Teilzahlung anzunehmen ?

10. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
Sebastian82
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 11x hilfreich)
Gläubiger verpflichtet Teilzahlung anzunehmen ?

Hallo,
wenn zum Beispiel A eine bisher noch nicht bezifferbare Summe an B schuldet, ist B dann verpflichtet eine Teilzahlung von A anzunehmen ?
Oder kommt B durch die Ablehnung automatisch in Annahmeverzug ?

A geht es darum durch die Teilzahlung die Verzugszinsen abzuwenden.
Die A aber selber verursacht, in dem er die Erstellung eines Nachlassverzeichnis extrem verzögert.
Für B sind jedoch die Verzugszinsen ein wichtiges aussergerichtliches Druckmittel, A zur Erstellung des Nachlassverzeichnis zu bewegen.

Konnte hierzu unterschiedliche Aussagen finden:

quote:<hr size=1 noshade>Gemäß § 266 BGB ist der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt, was aber Teilleistungen im Einverständnis des Gläubigers nicht ausschließt, mögen sie nun von vornherein vertraglich vereinbart worden sein oder mag der Gläubiger eine Teilleistung anstandslos entgegen genommen haben.

Entgegen dem Wortlaut des § 266 kann die Verweigerung der Annahme einer Teilleistung durch den Gläubiger sogar als Verstoß gegen die Usancen eines redlichen Geschäftsverkehrs (Treu und Glauben) die Folge haben, dass der Gläubiger dadurch in Annahmeverzug gerät. Die praktische Bedeutung der Regelung des § 266 BGB ist daher gering; die Vorschrift ordnet sich der Generalklausel des § 242 BGB unter. <hr size=1 noshade>


Wohingegen hier unter 220 steht, A habe das Recht die Annahme zu verweigern:
Schuldrecht I - Allgemeiner Teil - Jacob Joussen - Google Books

Was wäre in diesem Beispiel nun richtig ?

-- Editiert Sebastian82 am 10.08.2013 10:58

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
ist B dann verpflichtet eine Teilzahlung von A anzunehmen ?

Theoretisch nein.
Aber ja: B kommt im Falle einer Ablehnung automatisch in Annahmeverzug und kann (auf diese Teilzahlung) keinerlei weitere Verzugskosten geltend machen. Dumm ist halt, dass der Gläubiger hier gar nicht weiß, ob es eine Teilzahlung ist oder ob es bereits eine Überschlagsrechnung ist, die sich mit dem Endbetrag decken wird. Es wird aber normalerweise kein Gläubiger so blöd sein, einmal überwiesenes Geld direkt abzulehnen und wieder zurück zu überweisen... normalerweise...

Die Zinsen als Druckmittel ist unnötig in meinen Augen. Das Erstellen des Nachlassverzeichnisses ist eine Obliegenheit des Verwalters. Ich sehe da zwei Möglichkeiten: A) Das beaufsichtigende Gericht anschreiben, damit es dafür sorgt, dass das Verzeichnis in angemessener Frist erstellt wird oder B) selbst eine angemessene Frist stellen (evtl. 14 Tage) und nachweisbar die Pflichterfüllung anmahnen, ankündigen, dass man ansonsten auf Kosten des Verwalters gerichtlich erzwingen wird.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 10.08.2013 11:45

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#2
 Von 
Sebastian82
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 11x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort mepeisen,
durch Deine Antwort sehe ich das ich etwas wichtiges in meinem Beitrag vergessen habe: Es liegt ein Angebot des Schuldners zu einer Teilzahlung vor und dieser fordert die Kontodaten des Gläubigers.

Also für den Anwalt des Schuldners handelt es sich bei der Summe um die Endsumme +- eines kleinen Teils, da er selber Summen mit "ca." und "geschätzt ca." angibt.
Anhand der Unterlagen kann ich selber noch gar nichts endgültiges beziffern.

Eine angemessene Frist (4 Wochen) wurde gesetzt, diese wollte der Anwalt des Schuldners verlängern (6 Wochen) und dieser Verlängerung habe ich zugestimmt.
Nach Ablauf der, von diesem selbst verlängerten, Frist sprach der Anwalt plötzlich von "unzumutbarem Zeitraum ein angemessenes Nachlassverzeichnis zu erstellen".
Bis heute, 9 Wochen, noch immer kein wirkliches Nachlassverzeichnis vorhanden.

Da der Anwalt des Schuldners sich quasi die Würmer aus der Nase ziehen lässt und zunächst um Verzicht auf die Zinsen bat, nun darauf besteht eine Teilzuahlung vornehmen zu möchten, sieht das für mich danach aus das es nur um Abwendung der Verzugszinsen geht.

Die Gerichtskosten (z.B. Stufenklage) werden leider von der Erbmasse abgezogen, da es in diesen meist zu einer Einigung kommt.
Ausser man hat den Nerv das bis zu 2 Jahre durchzuziehen und im Falle eines Gewinns des Gläubigers, muss dann der Schuldner alle Kosten zahlen.

Daher halte ich die Verzugszinsen die bessere Wahl, zumal der Anwalt ja darauf bedacht ist, diese "verschwinden" zu lassen und ich mich gerne aussergerichtlich Einigen möchte.



-- Editiert Sebastian82 am 10.08.2013 12:04

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das ist zunächst ja richtig. Aber ich denke, dass die Kosten für beispielsweise die Wertermittlung von Gegenständen o.ä., soweit angemessen, zu Lasten der Erbmasse gehen. Wenn der Nachlassverwalter jedoch seine Pflicht verweigert, wieso sollte dann auch beispielsweise ein Rechtsstreit zu Lasten der Erbmasse gehen?

Vielleicht das Nachlassgericht anschreiben, dass der Nachlassverwalter trotz Fristverlängerung, sowie gemeinsam verabredeter Fristen seine Pflicht verweigert. Das Nachlassgericht ersuchen, über §888 ZPO und über seine Kosten das Verzeichnis zu erzwingen oder ihn rückwirkend seines Amtes zu entheben. Eventuell auch frühzeitig einen eigenen Anwalt einschalten, der die entsprechende Konversation mit dem Nachlassgericht führt.

Man könnte auch noch eine letzte Frist setzen. Dabei androhen, dass man auf Kosten des Nachlassverwalters einen Anwalt hinzuzieht und sich Schadensersatzforderung bei Schädigung der Masse explizit vorbehält. Dass man auch den Verzicht auf Zinsen pauschal verweigert, weil der Verwalter mehrfach in Verzug ist.

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#4
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Das Nachlassgericht ersuchen, über §888 ZPO und über seine Kosten das Verzeichnis zu erzwingen-
Zitat:
<hr size=1 noshade>


Der § 288 ZPO regelt die Zwangsvollstreckung von Forderungen nicht vertretbarer Sacnen, die ein Schuldner nicht selbst ausführen kann.
Zuständig ist das Prozeßgericht der ersten Instanz.
Wie soll das im vorliegenden Fall nur geschehen.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Dass dieser greift im Falle des nicht oder nicht richtig erteilten Nachlassverzeichnisses, zeigt beispielsweise OLG Celle, 21.01.2002, 4 W 318/01 .

Die Frage ist, wie man hier vorgehen sollte. In Verzug befindet sich der Schuldner bereits. Er hat schließlich zumindest der zweiten Fristsetzung von 6 Wochen zugestimmt, die nun um 3 Wochen verstrichen ist. Insofern wäre eine Klage zum Erzwingen der Auskunft möglich.
Ich bin natürlich kein Anwalt aber ich würde sagen, dass der Prozessgegner bei Pflichtverweigerung die Kosten für die Auseinandersetzung zu tragen hat. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das zu Lasten der Erbmasse gehen sollte. Dann hätte der Nachlassverwalter ja Narrenfreiheit.

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#6
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>e:Zwangsgel-oder Haft
... dieser greift im Falle des nicht oder nicht richtig erteilten Nachlassverzeichnisses, zeigt beispielsweise OLG Celle, 21.01.2002, 4 W 318/01 .

Dazu brauchen wir nun wirklich nicht das Oberlandesgericht.
Das würde auch ohne Gericht vollzogen.

Wenn man das Gesetz richtig liest, ist festzustellen, daß es hier um eine unvertretbare Handlung geht, die durch eine dritte Person nicht vorgenommen werden kann.
§ 888 ZPO
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

Schade immer wieder diese extrem unrichtigen Auskünfte.
siehe auch

http://de.wikipedia.org/wiki/Zwangsgeld <hr size=1 noshade>


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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Unabhängig vom richtigen zitieren. Was genau willst du uns damit nun sagen? Dass der Verweis darauf vollständig unrichtig ist? Dass der Nachlassverwalter das Erstellen des Nachlassverzeichnisses einfach verweigern darf und nichts passiert? Dass der Erbe keine Handhabe hat?

Ich bitte mal um Infos, was an meinem Hinweis nun unrichtig ist.

Mir ging es darum, dass die Zinsen nicht das einzige Druckmittel sind. Wenn man den weg konsequent geht, kann das für den sich verweigernden Nachlassverwalter unschön werden.

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#8
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

@Mepeisen
Hallo, nimm es nicht so ernst. Ich bin auch schon mit Müll zitiert worden. Jetzt bemühe ich mich, ein Gesetz richtig zu lesen und dann meine Meinung zu schreiben. Deswegen möchte ich mich nicht deswegen weiter dazu äußern.Ich finde, es wird ein bißchen zu wenig zitiert und zuviel spekuliert.

Hier ein Beispiel zu den Möglichkeiten, wie man Erbverzeichnissen vorgehen kann.

http://www.flegl-rechtsanwaelte.de/rechtstipps/erbrecht-tipps/notarielles-nachlassverzeichnis-und-erklaerung-des-auskunftspflichtigen-an-eides-statt


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