Hallo,
nachdem ich durch die Staatsanwaltschaft wegen Betruges gegen den Gläubiger eine Anzeige gestellt habe, hies es, es sei eingestellt wurden da der Gläuboger verstorben sei.
Der Gläubiger (Vermieter) hatte aus in einer Mietkürzungsklage recht gesprochen bekommen und eine Kontopfändung der Mietdifferenz erwirkt.
Nun hat der Gläubiger und Vermieter keine weiteren Forderungen an mich gerichtet und auch auf Nachfrage, konnte lediglich eine Abschlussrechnung mit Kleinkosten in Höhe von 150 Euro Nachzahlung an der Vermieter gestellt werden.
Die Vermieter-Firma behauptet, lt. stattsanwaltschaft, unter Angaben weiterer Kosten die Mietkaution einzubehalten.
In wie fern ist mein Recht der Rückforderung der Mietkaution durch den Tod des Vermieters in veränderung getreten? In wie Fern ist die Kontopfändung aufrecht zu erhalten? Kann der Erbe, oder die Vermieter Firma als solches weitere Forderungen jetzt noch geltend machen?
Hinweiß: Sein Sohn leitet das Geschäft über Jahre bislang, jedoch offiziell Vertrangpartner war der bis jetzt verstorbene Vermieter.
-- Editiert am 04.04.2010 12:23
Gläubiger verstorben, weiter Zahlen?
4. April 2010
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Frage vom 4. April 2010 | 12:19
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 1x hilfreich)
Gläubiger verstorben, weiter Zahlen?
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#1
Antwort vom 4. April 2010 | 12:51
Von
Status: Beginner (133 Beiträge, 101x hilfreich)
--- editiert vom Admin
#2
Antwort vom 4. April 2010 | 15:59
Von
Status: Praktikant (945 Beiträge, 264x hilfreich)
quote:
Kann der Erbe, oder die Vermieter Firma als solches weitere Forderungen jetzt noch geltend machen?
Kommt drauf an, ob man das Geld dem VM persönlich schuldete (dann treten seine Erben in die Gläubigereigenschaft ein) oder dessen Firma (dann besteht die ja wohl noch).
Die Rechte beider Seiten ändern sich durch den Tod materiell nicht, nur daß statt des VM jetzt dessen Erbe(n) auf der anderen Seite stehen. Sowohl was deren Forderungen angeht wie deine, ändert sich weiter nichts.
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