Grundschuld der Bank

23. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
jeja
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundschuld der Bank

Hallo,

an einer Immobilien-GbR sind drei Parteien beteiligt.
Die Hauptpartei hat die Immobilie über eine Bank finanziert.

Die Nebenpartei eine GmbH, die nur 10% der Immobilie besitzt, ist an der Finanzierung der Immobilie nicht beteiligt.

Die GmbH ist insolvent und der Insolvenzverwalter droht nun mit Zwangsversteigerung der gesamten Immobilie.

Ich als Hauptpartei will keine Versteigerung.
Die Bank ist im Grundbuch mit einer hohen Grundschuld eingetragen.(Annahme 100000€)
Meine Restschuld aus dem Darlehen ist ebenfalls noch sehr hoch. ( Annahme 90000€ )

Bei einer Zwangsversteigerung werden eventuell nur 60000 € erzielt.

Frage 1: Geht diese Summe wegen der eingetragenen Grundschuld komplett an
die Bank ?
Frage 2: Geht der Insolvenzverwalter dann leer aus?
Der Insolvenzverwalter kann aus rechtlichen Gründen nicht auf mein
Privatvermögen zugreifen.

Wenn der Insolvenzverwalter bei einer Versteigerung leer ausgehen würde, hätte ich eine gute Verhandlungsposition um mich mit Ihm zu einigen.
Eine Zwangsversteigerung ist für mich keine Option.

Bitte um Info`s.
Vielen Dank
j.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Gibt es einen Gesellschaftsvertrag?

Das Gesetzt (§ 728 Abs. 2 BGB ) sieht vor, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters eine GbR aufgelöst wird, sprich sie muss abgewickelt werden. Diese Vorschrift kann man aber im Gesellschaftsvertrag ausschlißen, z.B. dadurch dass vereinbart wird, dass dann die Gesellschaft mit den verbliebenen Gesellschaftern weitergeführt wird.

Im Fall der Auflösung ist die GbR komplett abzuwickeln. D.h. eingebrachte Gegenstände sind herauszugeben, Gesellschaftsschulden sind zu begleichen, ggf. Einlagen zurück zu gewähren und ggf. ein Überschuss zu verteilen.

Wurde im Gesellschaftsvertrag § 728 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, dann muss allerdings trotzdem nach § 738 BGB ein Ausseinandersetzungsguthaben, so denn eines entsteht durch die GbR an den Gesellschafter gezahlt werden, der ausscheidet.

Im geschilderten Fall wird es jetzt von großem Interesse sein, wie es sich mit dem Grundstück und dem Finanzierungsdarlehen genau verhält. Ist das Grundstück Gesellschaftsvermögen und das Darlehen aber tatsächlich keine Gesellschaftsschuld und auch sonst nicht irgendwie als Beitrag in die Gesellschaft eingebracht, dann kann sich der Insolvenzverwalter ggf. freuen und der Gesellschafter, der das Darlehen an der Backe hat, ärgern. Dann müsste nämlich der Gesellschafter das Darlehen komplett alleine zurück zahlen und der Insolvenzverwalter kann - wahrscheinlich über einen längeren Zeitraum - dann 1/3 des Grundstückswertes für sich verbuchen, wenn keine anderweitigen Schulden da sind.

Der Gesellschafter mit dem Darlehen sollte daher dringend mal professionelle Hilfe bei einem versierten RA in Anspruch nehmen. Das ganze scheint nicht ohne zu sein.

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