Gültigkeit Vollstreckungsbescheid nach verspätetem Widerspruch

20. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
DaWoop
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 0x hilfreich)
Gültigkeit Vollstreckungsbescheid nach verspätetem Widerspruch

Hallo!

Frage: Hat ein Vollstreckungsbescheid, gegen den verspätet Widerspruch eingelegt wurde, noch irgendeine Vollstreckungsfunktion?

Danke!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6429 Beiträge, 2317x hilfreich)

Ist das ein zivilgerichtliches Verfahren ?
Damit kann man einen Gerichtsvollzieher beauftragen.
Wenn die Einspruchsfrist verstrichen ist geht das und man ist in jedem Fall zur Zahlung verpflichtet – sogar wenn die Forderung ungerechtfertigt war.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von DaWoop):
Hat ein Vollstreckungsbescheid, gegen den verspätet Widerspruch eingelegt wurde, noch irgendeine Vollstreckungsfunktion?

Ein unzulässiges Rechtsmittel hat keine Auswirkung auf die Vollstreckbarkeit des Titels.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120009 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von DaWoop):
Hat ein Vollstreckungsbescheid, gegen den verspätet Widerspruch eingelegt wurde, noch irgendeine Vollstreckungsfunktion?

Klar, und zwar die volle Wirkung



Zitat (von Spezi-2):
und man ist in jedem Fall zur Zahlung verpflichtet – sogar wenn die Forderung ungerechtfertigt war.

Das sehen Gesetzgeber und Rechtsprechung aber komplett anders ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DaWoop
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das sehen Gesetzgeber und Rechtsprechung aber komplett anders ...


Was genau meinen Sie damit?

-- Editiert von DaWoop am 20.02.2022 21:52

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120009 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von DaWoop):
Was genau meinen Sie damit?

Da gibt es z.B. "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" oder "Vollstreckungsgegenklage" als Rechtsmittel.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Wo aber natürlich auch eine Präklusion zu beachten ist.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

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