Hallo Leute,
ich habe in eine Vollstreckungsankündigung vom Hauptzollamt erhalten. Der Gläubiger ist das Jobcenter (JC).
Das Ding ist aber nur, dass die Forderung schon längst verjährt worden wäre, weil sie aus dem Jahr 2018 ist. Und auf meinen Einspruch gegen die Forderung wegen Einrede der Verjährung hin, wurde mir seitens das JCs erörtert, dass die Forderung schon einmal im Jahr 2021 an die Vollstreckungsbehörden, also an das Hauptzollamt (HZA), abgegeben worden sei. Deswegen würde die Forderung dann tatsächlich auch nicht verjähren.
"Die Forderung wurde am 08.07.2021 zur Vollstreckung an das Hauptzollamt abgegeben. Dadurch wurde gemäß § 50 Absatz 4 Satz 2 SGB X i. V. m. S 212 Absatz 1 Nummer 2 Variante 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Neubeginn der Verjährung ausgelöst."
Das Ding ist aber nur, dass ich damals im Jahr 2021 oder später nichts von diesem Vollstreckungsauftrag vonseiten des JCs mitbekommen habe. Es gab keine Vollstreckungsmaßnahmen. Und deswegen habe ich im Gefühl, dass die Forderung zweifelhaft ist.
Jemand irgendwelche Ideen vielleicht?
Ist das ein Gemauschele vom JC? Oder hat das HZA die Vollstreckung nicht audgeführt?
Kann ich noch einen Widerspruch einlegen und Nachweise anfordern? Oder bleibt nur noch die Klage?
VD
-- Editiert von User am 19. Februar 2025 13:40
-- Editiert von Moderator topic am 7. April 2025 15:59
-- Thema wurde verschoben am 7. April 2025 15:59
HZA Vollstreckung nicht ausgeführt - Verjährung?
19. Februar 2025
Thema abonnieren
Frage vom 19. Februar 2025 | 13:39
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
HZA Vollstreckung nicht ausgeführt - Verjährung?
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#1
Antwort vom 19. Februar 2025 | 14:08
Von
Status: Unbeschreiblich (36773 Beiträge, 6194x hilfreich)
Tja, Donald, war aber eben noch nicht verjährt worden.ZitatDas Ding ist aber nur, dass die Forderung schon längst verjährt worden wäre, weil sie aus dem Jahr 2018 ist. :
Tja, Donald, das sagen viele dann immer. Viele bekommen einfach nichts Wichtiges mit.ZitatDas Ding ist aber nur, :
Dein Gefühl kannst du behalten. Dagegen kann ich nichts tun.ZitatUnd deswegen habe ich im Gefühl, dass die Forderung zweifelhaft ist. :
Meine Idee: Die Forderung könnte zu Recht bestehen. In dem HZA-Schreiben steht drin, was du jetzt alles tun kannst/solltest, um die tatsächliche Vollstreckung zu vermeiden. Immerhin kündigen sie höflich an---und verraten dir, was du tun kannst.
Eher nicht. Eher ein alter und ganz normal geregelter Vorgang... von Stelle zu Stelle...bis zur Vollstreckung.ZitatIst das ein Gemauschele vom JC? :
Keine Ahnung, doch warum sollten sie gerade diesen 1Auftrag NICHT ausführen?ZitatOder hat das HZA die Vollstreckung nicht audgeführt? :
- Widerspruch gegen die HZA-Vollstreckungsankündigung? Nein.ZitatKann ich noch einen Widerspruch einlegen und Nachweise anfordern? :
- Von wem willst du Nachweise fordern? Das JC schrieb dir bereits. Das ist der Nachweis für *Nichtverjährung*
- Gegen wen oder was willst du klagen?
Das Ding ist doch:
-Könnte es überhaupt und grundsätzlich sein, dass du in 2018 mal zu viel Geld vom JC erhalten hattest?
-Könnte es sein, dass du alte Bescheide vom JC noch hast und nachschauen könntest, was da in 2018 überhaupt war?
-Bevor das HZA in Aktion tritt, fordert idR das InkassoService der Agentur/Recklinghausen zurück.
-Evtl. haben Optionskommunen-JC gleich den Draht zum HZA.
-Um wieviel Geld gehts überhaupt?
#2
Antwort vom 19. Februar 2025 | 17:05
Von
Status: Philosoph (13162 Beiträge, 4477x hilfreich)
@Donald:
Zitat:Die Forderung wurde am 08.07.2021 zur Vollstreckung an das Hauptzollamt abgegeben. Dadurch wurde gemäß § 50 Absatz 4 Satz 2 SGB X i. V. m. S 212 Absatz 1 Nummer 2 Variante 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Neubeginn der Verjährung ausgelöst.
Ich gehe davon aus, dass diese Aussage des Jobcenters korrekt ist. Die Beantragung einer Vollstreckung ist ausreichend, um den Neubeginn der Verjährung auszulösen. Darauf, ob Du von diesem Vollstreckungsversuch irgendetwas mitbekommst, kommt es nicht an. Im Streitfall wird das Jobcenter natürlich den Vollstreckungsauftrag nachweisen müssen, wobei ich davon ausgehen würde, dass dieser Nachweis auch geführt werden kann. Da die Verjährungsfrist bei derartigen Rückforderungen vier Jahre betrifft, hätte Verjährung - ohne den jetzigen Vollstreckungsauftrag - frühestens Ende 2025 eintreten können.
Zitat:Das Ding ist aber nur, dass ich damals im Jahr 2021 oder später nichts von diesem Vollstreckungsauftrag vonseiten des JCs mitbekommen habe. Es gab keine Vollstreckungsmaßnahmen.
Kann es sein, dass es seinerzeit entsprechende Einträge im Schuldnerverzeichnis gab oder Du vor 2021 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hast? Dass könnte nämlich z.B. dazu führen, dass das HZA die Vollstreckung als nicht erfolgversprechend bewertet und deshalb nicht durchgeführt hat.
Zitat:Ist das ein Gemauschele vom JC? Oder hat das HZA die Vollstreckung nicht audgeführt?
Ich würde sagen, weder noch. Es handelt sich aller Voraussicht nach nicht um irgendein Gemauschel und das HZA wird Gründe gehabt haben, die Vollstreckung nicht durchzuführen.
Zitat:Kann ich noch einen Widerspruch einlegen und Nachweise anfordern?
Widerspruch wogegen? Die Vollstreckungsankündigung dürfte kein Verwaltungsakt sein.
Zitat:Oder bleibt nur noch die Klage?
Dann ggf. als Vollstreckungsgegenklage. Die Möglichkeit besteht. Die Erfolgsaussichten würde ich auf Grundlage der bisher bekannten Informationen als recht gering einschätzen.
@Anami:
Zitat:Bevor das HZA in Aktion tritt, fordert idR das InkassoService der Agentur/Recklinghausen zurück.
Zahlungserinnerungen oder Mahnungen des Inkasso-Service führen allerdings nicht zu einem Neubeginn der Verjährung oder gar zum Eintreten der 30-jährigen Verjährung.
Zitat:Evtl. haben Optionskommunen-JC gleich den Draht zum HZA.
Eher zur "hauseigenen" Inkasso-Stelle, die eigentlich jede Kommune unterhält.
Gruß,
Axel
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#3
Antwort vom 19. Februar 2025 | 19:32
Von
Status: Unbeschreiblich (36773 Beiträge, 6194x hilfreich)
Ich schrieb nicht, dass irgendwer gemahnt oder erinnert hätte. Das JC schrieb dem TE aber etwas zu seiner Frage, ob nicht schon Verjährung eingetreten sei.ZitatZahlungserinnerungen oder Mahnungen des Inkasso-Service führen allerdings nicht zu einem Neubeginn der Verjährung oder gar zum Eintreten der 30-jährigen Verjährung. :
#4
Antwort vom 7. April 2025 | 11:15
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDie Beantragung einer Vollstreckung ist ausreichend, um den Neubeginn der Verjährung auszulösen. :
Eben nicht. § 212 (3) BGB
#5
Antwort vom 7. April 2025 | 11:53
Von
Status: Unbeschreiblich (36773 Beiträge, 6194x hilfreich)
Eben doch.ZitatEben nicht. § 212 (3) BGB :
#6
Antwort vom 7. April 2025 | 13:25
Von
Status: Gelehrter (11916 Beiträge, 4417x hilfreich)
ZitatEben nicht. § 212 (3) BGB :
Schauen wir doch mal->
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, (1)wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder (2)der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder (3)die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
1. trifft nicht zu
2. trifft nicht zu
3. trifft nicht zu
4. wenn die Vollstreckungshandlung nicht durchgeführt wird....
steht nicht im Gesetz.
-- Editiert von User am 7. April 2025 13:29
#7
Antwort vom 9. April 2025 | 14:21
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, (1)wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder (2)der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder (3)die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird. :
1. trifft nicht zu
Doch, trifft zu. Es wurden keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, dem Antrag wurde nicht stattgegeben. Sogar musste dieser neu beantragt werden.
#8
Antwort vom 9. April 2025 | 19:31
Von
Status: Unbeschreiblich (36773 Beiträge, 6194x hilfreich)
Es geht noch immer um dein Gefühl oder deine Zweifel aus Februar 2025.ZitatUnd deswegen habe ich im Gefühl, dass die Forderung zweifelhaft ist. :
Klar ist, dass
- du seit 2018 Schulden beim JC hast
- du länger weg warst.
- die Forderung nicht verjährt ist.
Du kannst jetzt hier Ping-Pong über den 212er spielen, was dir gar nichts bringt. ODER
Hast du die Forderung bereits mit Vollstreckungsgegenklage angegriffen?
Geringe Chancen nahe 0,0 sähe ich da auch, weil... ich hab nix gekriegt und war außerdem lange weg... werten Gerichte meist mit 0 points.
JC fahren da meist mehr auf und sind relativ geübt.
Man schrieb dir in 2021:
Dadurch wurde gemäß § 50 Absatz 4 Satz 2 SGB X i. V. m. S 212 Absatz 1 Nummer 2 Variante 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Neubeginn der Verjährung ausgelöst.
§212 (1, Nr.2, Var.2) BGB
§ 50 (4, Satz 2) SGB X
#9
Antwort vom 10. April 2025 | 15:46
Von
Status: Bachelor (3194 Beiträge, 1050x hilfreich)
Woher weißt du das? Eine unstatthafte Vollstreckung wäre die absolute Ausnahme, denn diese Prozesse sind formalisiert und funktionieren grundsätzlich. Außerdem würde man davon als Schuldner regelmäßig gar nichts mitbekommen. Ich frage mich deshalb schon grundsätzlich wie ein Schuldner sich erfolgreich darauf berufen können soll.Zitatdem Antrag wurde nicht stattgegeben :
Wenn du dir darüber sicher bist, dass bei dir ein Fall nach Absatz 3 vorliegt, dann wärst du im Recht. Konfrontiere den Gläubiger doch einfach nochmal mit diesem konkreten Anliegen.
#10
Antwort vom 11. April 2025 | 11:44
Von
Status: Gelehrter (11916 Beiträge, 4417x hilfreich)
ZitatEs wurden keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, dem Antrag wurde nicht stattgegeben. :
Das keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden ist erstmal irrelevant.
Das dem Antrag nicht stattgegeben wurde hingegen schon, davon war in deinen bisherigen Beiträgen aber ebenso wenig zu lesen wie hier von ->
ZitatSogar musste dieser neu beantragt werden. :
Die Frage ist, kannst Du nachweisen, dass dem damalige Antrag nicht stattgegeben wurde und für die jetzt angekündigte Vollstreckung ein neuer Antrag gestellt werden musste?
Oder ist es möglich, dass Du Dich etwas mit den Begrifflichkeiten (zu Deinen Gunsten) vertust?
Und jetzt?
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