Haftbefehl zur Abgabe der EV verwirkt?

10. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
kimipoldi
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)
Haftbefehl zur Abgabe der EV verwirkt?

Eidesstattliche Vericherung wurde ohne Angabe von Gründen nicht abgegeben. Der Haftbefehl ist nunmehr vier Jahre alt. Die Dreijahresfrist ist verstrichen, somit Haftbefehl verwirkt. Gerichtsvollzieher hat anscheinend nichts unternommen. Was bedeutet das im Klartext? Besteht somit kein Anspruch mehr gegen Schuldner? Muss ein neuer Haftbefehl beantragt werden?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Nur wenn der Gläubiger innerhalb der Dreijahresfrist die Verhaftung beantragt hat, kann die Verhaftung weiterhin durchgeführt werden. Ist dies nicht geschehen ist ein weiterer Haftantrag ausgeschlossen.
So eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
Wörtlich heißt es dort:
"Für die Vollziehung eines Haftbefehls i.S. des § 909 Abs. 2 ZPO reicht es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen aus, dass der Gläubiger die Verhaftung des Schuldners bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan innerhalb der Drei-Jahresfrist beantragt hat. Ist dies geschehen, kann die Verhaftung des Schuldners aufgrund des rechtzeitig gestellten Haftantrags weiter durchgesetzt werden. Dagegen ist nach Ablauf der Frist des § 909 Abs. 2 ZPO kein erneuter Haftantrag mehr zulässig".

http://www.entscheidungsdatenbank.de/datenbank/bundesgerichte/032c7e98df0a041d2.html

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#2
 Von 
kimipoldi
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank. Verstehe ich das richtig, nach § 909 2 ZPO ist eine Verhaftung unstatthaft? Das heißt der Schuldner kann nicht mehr zur Abgabe der EV verhaftet werden? Wie gesagt der Antrag ist nun schon 4 Jahre alt.

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#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Sie haben das richtig verstanden, was auch aus dem Wortlaut deutlich hervorgeht. Der Schuldner ist zur Abgabe einer nach 3 Jahren erneut erforderlich werdenden Eidesstattlichen Versicherung von dem Vollstreckungsorgan zu laden und nicht auf Grund des früheren Haftbefehls vorzuführen.

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