Hallo,
angenommen man schreibt einen Schuldner (z.b. Unterhaltsschulden) fortwährend in Abständen an, um über den Rückstand der zu informieren oder die Zahlung zu fordern.
Um eine gesicherte Zustellung über einen langen Zeitraum zu gewährleisten, benötigt man eine zustellfähige Anschrift.
Da die Kosten einer Adressermitllung (kostet z.b. ab 5 Euro online) dem Schuldner auferlegt werden können, ist die Frage, in welchen Abständen ca. diese Kosten übernommen werden?
Eine andere Frag ist die, ob auch die Fahrkosten zu dem nächstgelegenen Bezirksamt zurückverlangt werden können? Z.b. nicht jeder ist im Internet firm etc.
Mfg Rendoling
In welchen Zeitabständen wird eine Adressauskunft eines Schuldners erstattet?
16. März 2019
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Frage vom 16. März 2019 | 23:56
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
In welchen Zeitabständen wird eine Adressauskunft eines Schuldners erstattet?
Notfall oder generelle Fragen?
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#1
Antwort vom 17. März 2019 | 00:29
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
Zitatdie Frage, in welchen Abständen ca. diese Kosten übernommen werden? :
Grundlose Anfragen sind nicht erstattungsfähig, ebenso wie prophylaktische Anfragen.
Zitat:
Eine andere Frag ist die, ob auch die Fahrkosten zu dem nächstgelegenen Bezirksamt zurückverlangt werden können?
Nein.
#2
Antwort vom 17. März 2019 | 00:42
Von
Status: Unbeschreiblich (120225 Beiträge, 39853x hilfreich)
Zitatin welchen Abständen ca. diese Kosten übernommen werden? :
In gar keinem. Die müssen nur dann übernommen werden, wenn diese notwendig sind. Also wenn sich Anzeichen dafür ergeben, das die bekannte Anschrift keine ladungsfähige Anschrift mehr ist und einem dies nicht mitgeteilt wurde.
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#3
Antwort vom 17. März 2019 | 00:45
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatZitat (von Rendoling): :
die Frage, in welchen Abständen ca. diese Kosten übernommen werden?
Grundlose Anfragen sind nicht erstattungsfähig, ebenso wie prophylaktische Anfragen.
Ich entnehme dem, dass die Zeit zwischen den Anfragen dann egal ist, solange die Anfrage begründet ist?
Zählen denn folgende Gründe:
- Brief kommt vom Schuldner nicht zustellbar zurück
- Bief wird auf dem Postamt nicht abgeholt
- in Onlinemedien berichtet der Schuldner über neue Anschrift
#4
Antwort vom 17. März 2019 | 09:21
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
Lediglich bei Nichtzustellbarkeit des Briefes ist ein Grund gegeben und auch dann nur, wenn eine aktuelle Forderung besteht. Soll heißen zB bei einem Unterhaltstitel, solange dieser Titel ordnungsgemäß bedient wird haben SIe keinerlei Erstattungsansprüche der Kosten die Sie mutwillig generieren.
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