Ist bei Verfahrenskostenhilfe Vermögen aus der Vergangenheit anzugeben?

27. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Hersa83
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist bei Verfahrenskostenhilfe Vermögen aus der Vergangenheit anzugeben?

Erhält jemand Verfahrenskostenhilfe, wenn er z.b. vor 2 Jahren einen Bausparvertrag aufgelöst und den Betrag an einen Verwandten überschrieben hat?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Öhm... da muss man schon Gründe nennen warum man das Geld dem Verwandten überschrieben haben will und auch nachweisen können, dass dieser den Betrag erhalten hat.

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#2
 Von 
Hersa83
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Vorausgesetzt der Nachweis liegt durch Urkundsbeweis (Auskunft durch Gerichtsvollzieher eingeholt) vor, dass der Bausparvertrag und auch weitere Versicherungen an jemanden abgetreten wurde.
Die Frage ist diese, ob derjenige der Verfahrenskostenhilfe beantragt dies hätte bei seiner Beantragung mit angeben müssen? Und wenn ja für wie viele Jahre rückwirkend?

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Hersa83):
Die Frage ist diese, ob derjenige der Verfahrenskostenhilfe beantragt dies hätte bei seiner Beantragung mit angeben müssen?


Wenn dies zum Zeitpunkt der Beantragung relevant gewesen wäre ... klar!

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#4
 Von 
Hersa83
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Hersa83):
Die Frage ist diese, ob derjenige der Verfahrenskostenhilfe beantragt dies hätte bei seiner Beantragung mit angeben müssen?


Wenn dies zum Zeitpunkt der Beantragung relevant gewesen wäre ... klar!


Kennst da da evtl ein/e Richtlinie/Gesetz wo das steht.
Ein Muster eines Antragsformulars stellt z.b. keine Anforderungen an Vermögen/veräußertes Vermögen vor geraumer Zeit.
Also so verstehe ich das.
Hintergrund ist der, dass man von einem Fall weiß, wo genau Beschriebenes passiert ist und auf Antrag keine Einsicht in die Verfahrenskostenhilfe-Unterlagen gegeben wurde. Das Gericht scheint hier nichts zu unternehmen.
Als nächstes wäre eben die Anzeige wegen Verdachts des Prozessbetrugs und der Erschleichung von Verfahrenskostenhilfe.

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Wenn die Verfahrenskostenhilfe erst jetzt beantragt wurde ist es irrelevant. Wenn diese beantragt wurde im Laufe oder kurz nach der Geldverschiebung sehe ich da schon Probleme.

-- Editiert von AltesHaus am 28.02.2019 11:49

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#6
 Von 
Ludig11
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Man kann es so sehen, dass das Verfahren erstinstanzlich begann. Der Prozess wurde hier durch denjenigen gewonnen. Es war evtl ein paar Monate nach der Vermögensverschiebung.
Und in 2.Instanz hat er nun 1 Jahr später wieder Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen und den Prozess verloren.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Ludig11):
Man kann es so sehen, dass das Verfahren erstinstanzlich begann.


So ist das wohl immer.

Wenn VKH auch fd I. Instanz beantragt wurde und dies zu der Zeit wo das Vermögen verschoben wurde, ist es relevant.

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#8
 Von 
Ludig11
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Wenn VKH auch fd I. Instanz beantragt wurde und dies zu der Zeit wo das Vermögen verschoben wurde, ist es relevant.


Auch relevant für das Verfahren mit neuer Verfahrenskostenhilfe in 2.Instanz?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Auch relevant für das Verfahren mit neuer Verfahrenskostenhilfe in 2.Instanz?

Nun, derjenige hätte dann ja in 1. Instanz offenbar Betrug begangen. Ja, das ist Betrug, wenn man Vermögen verschwinden lässt, um sich dann an Steuergeldern (!) zu bereichern.

Es ist weiterhin in 2. Instanz eventuell relevant, wenn man dann auf weitere mögliche Vermögensverschiebungen schließen könnte.

Ansonsten sind PKH-Anträge immer auch ein Stückweit Moment-Aufnahmen. Verändern sich die Situationen nach bewilligter Vermögensauskunft, wird man allenfalls zur Rückzahlung gezwungen.

Soweit meine Kenntnisstände dazu.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#10
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1590 Beiträge, 976x hilfreich)

Man muss nur das Vermögen angeben, was man zum Zeitpunkt der Antragstellung hat. Der Gegner hätte also zum Zeitpunkt des 1. Antrags (vor der Verschiebung) Guthaben auf dem Bausparvertrag und ev. Rückkaufswerte von Versicherungen angeben müssen.
Vermögen bis zu 5.000 € muss man zwar angeben, aber nicht für die Prozesskosten einsetzen. Liegen die abgetretenen Beträge unterhalb dieses Betrages und sonst war da nichts, wird da nichts passieren.
Einsicht in die Erklärung über die persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Verhältnisse erhält der Gegner nur dann, wenn er auch nach BGB einen Anspruch auf Auskunftserteilung hätte, also z.B. in Unterhaltsverfahren.
Bei der Beantragung der VKH für die 2. Instanz war das Vermögen schon weg und musste auch nicht angegeben werden.
Kommt das Gericht aus irgendwelchen Gründen trotzdem drauf, dass kurz vor einem zu erwartenden Prozess Vermögen verschleudert wurde , kann es die VKH ablehnen. Ein Betrug im strafrechtlichen Sinn ist das aber nicht.
Das ist nun offensichtlich nicht passiert. Alles in allem stehen die Chancen jetzt nochmal nachzukarten recht schlecht.


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