Kann man mittels GV die Anordnung aus PfÜB trotz ablehnend. Drittsch.-auskunft vollstrecken?

17. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Japo34
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)
Kann man mittels GV die Anordnung aus PfÜB trotz ablehnend. Drittsch.-auskunft vollstrecken?

Angenommen man hat gegen einen Drittschuldner einen Auszahlungsanspruch zum Schuldner gepfändet.
Dieser soll über ein oder mehrere Konten des Drittschuldners Einnahmen vorbei am Gläubiger abgewickelt haben.
Der Drittschuldner lehnt prompt jegliche Ansprüche in einer Drittschuldnererklärung ab.
Kann man dennoch nun den Gerichtsvollzieher zum Drittschuldner senden, damit dieser die Anordnungen aus dem PfÜB vollstreckt?

Die Pfändung erstreckt sich auf Rechte wie den:
- Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung
- Anspruch auf Herausgabe von zu seinen Gunsten eingehender Beträge
usw.
und Anspruch auf Herausgabe der Kontoauszüge nach § 836 Abs. 3 S.1 ZPO

Von der Bank weiß man, dass hier die besate Kontoverbindung bereits wegen Vertragsbruch beim Drittschuldner gekündigt wurde.
Was geschieht, wenn der Drittschuldner dem nicht Folge leistet? Benötigt man hierfür das Formular des Vollstreckungsauftrages oder genügt das Einreichen des PfÜB und ein Anschreiben?

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26 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Japo34):
Der Drittschuldner lehnt prompt jegliche Ansprüche in einer Drittschuldnererklärung ab.


Also hat er die Drittschuldnererklärung abgegeben?

Zitat (von Japo34):
Kann man dennoch nun den Gerichtsvollzieher zum Drittschuldner senden, damit dieser die Anordnungen aus dem PfÜB vollstreckt?


Nein. Da der Drittschuldner ja schon erklärt hat, dass es keine Ansprüche des Schuldners gegen ihn gibt.

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#2
 Von 
Japo34
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Japo34):
Der Drittschuldner lehnt prompt jegliche Ansprüche in einer Drittschuldnererklärung ab.


Also hat er die Drittschuldnererklärung abgegeben?


Ja, aber nur auf die Vorpfändung. Auf den PfÜB kam keine Reaktion.

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Japo34):
Kann man dennoch nun den Gerichtsvollzieher zum Drittschuldner senden, damit dieser die Anordnungen aus dem PfÜB vollstreckt?


Nein. Da der Drittschuldner ja schon erklärt hat, dass es keine Ansprüche des Schuldners gegen ihn gibt.


Wäre denn der Weg einer Einziehungsklage hier möglich? Auf Grund der Nähe zum Schuldner wäre zudem zu vermuten, dass die Dittschuldnerauksunft falsch ist.

-- Editiert von Japo34 am 18.11.2018 17:57

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Man muss schon irgendeine Art von Beweis haben. Eine einfache Vermutung reicht nicht, wenn sie nichts als freie Spekulation ist.

Zitat:
Von der Bank weiß man, dass hier die besate Kontoverbindung bereits wegen Vertragsbruch beim Drittschuldner gekündigt wurde.

Wurde die Bank da etwas konkreter?

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#4
 Von 
Japo34
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wurde die Bank da etwas konkreter?


Am Telefon konnte einem nur zu dem bereits bekannten Aktenzeichen des PfÜB (man hatte prophylaktisch einen PfÜB auch zur Bank selbst gesendet, um auf die Machenschaften aufmerksam zu machen) der Umstand mitgeteilt werden, dass die Bank bereits ihre Konsequenzen aus dem, was der Schuldner + Drittschuldner dort veranstaltet haben, gezogen hat und die Kontoverbindung dem Drittschuldner kündigte, da er gegen die AGB verstoßen hat. Mehr durfte man wohl wegen Datenschutz nicht sagen. Es wurde aber auch ein Dank für den Hinweis ausgesprochen.

Die Drittschuldnererklärung wurde im Übrigen nach einer Vorpfändung abgegeben. Nach dem folgenden PfÜB wurde keine Erklärung abgegeben.
Kann man dann die Drittschuldnererklärung als nicht abgegeben ansehen?

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Japo34):
Ja, aber nur auf die Vorpfändung. Auf den PfÜB kam keine Reaktion.


Watt soll der Drittschuldner denn noch hinzufügen? Was hat er denn mitgeteilt?

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#6
 Von 
Japo34
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Japo34):
Ja, aber nur auf die Vorpfändung. Auf den PfÜB kam keine Reaktion.


Watt soll der Drittschuldner denn noch hinzufügen? Was hat er denn mitgeteilt?


Aus der Vorpfändung:
• ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist,
• ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen, und
• ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

Aus einem Antwortschreiben bezogen auf die Vorpfändung:
Insofern beantworte ich alle 3 Punte mit einem Nein.

Im PfÜB wurden jedoch Kontoauszüge und eine Rechnungslegung mitgepfändet. Nichts wurde auf den PfÜB abgegeben.

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Dann würde ich zur Polizei gehen und dort meine Verdachtsmomente äußern, insbesondere die mündliche (!) Auskunft der Bank, dass es dort entsprechende Mauscheleien gab und der Verdacht besteht, der Schuldner habe über das Konto des Dritten Gelder beiseite geschafft. Dass man sich gerade wegen der mündlichen Auskunft sehr sicher sei, aber das nicht beweisen könne, weil man wegen Bankgeheimnis/Datenschutz nicht an notwendige Informationen heran kommt. Dass die Beweise dann ggf. durch Anfrage der Staatsanwaltschaft an die Bank sichergestellt werden müsste.

Und dann halt hoffen, dass das entsprechend ermittelt wird. Die Bankunterlagen sind ja da.

Das Problem bei so etwas ist, dass auf normalem Wege sicher nicht an die Kontoauszüge des Drittschuldners rankommst. Und ich fürchte, du wirst die Bank nicht dazu bringen, irgendwie schriftlich zu bestätigen, dass da etwas derart ablief. Der Bankmitarbeiter hat dir so schon eigentlich zu viel verraten. Ohne diese schriftliche Bestätigung wirst du meiner Meinung nach auch die Kontoauszüge nicht einklagen können.

Wenn aber die Ermittlungsarbeit zu einem Erfolg führt, könnte man entsprechend den Drittschuldner dann in Konsequenz letztendlich in Anspruch nehmen.

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Dann würde ich zur Polizei gehen und dort meine Verdachtsmomente äußern, insbesondere die mündliche (!) Auskunft der Bank, dass es dort entsprechende Mauscheleien gab und der Verdacht besteht, der Schuldner habe über das Konto des Dritten Gelder beiseite geschaf


Die Bank möchte ich sehen, die die Verletzung des Bankgeheimnisses, den Bruch des Datenschutzes etc.pp. (und das alles per Telefon) einräumen wird.

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Das muss die Bank ja nicht einräumen. Es geht hier ja auch nicht gegen die Bank selbst. Es geht darum, dass man einen Anfangsverdacht begründen kann. Mehr nicht. Im Endeffekt wird dann bei der Bank nachgefragt und die Bank hat durchaus die Verpflichtung, dann (gegenüber einer Staatsanwaltschaft) Farbe zu bekennen.

Aber ich schrieb ja auch: Man muss halt hoffen, dass es ein entsprechendes Ermittlungsergebnis gibt.

Wenn der Weg nicht funktioniert, dann über die Quelle dieser Gelder. Also: Woher stammen diese Gelder? Gibt es irgendeine Möglichkeit, darüber einen Nachweis zu bekommen, dass das fremde Konto verwendet wurde.

-- Editiert von mepeisen am 19.11.2018 09:44

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Es geht darum, dass man einen Anfangsverdacht begründen kann. Mehr nicht. Im Endeffekt wird dann bei der Bank nachgefragt und die Bank hat durchaus die Verpflichtung, dann (gegenüber einer Staatsanwaltschaft) Farbe zu bekennen.


Also das sehe ich realistischer. Ich gehe davon aus, dass die Bank keinerlei Angaben macht wird und es bestritten wird, derlei Dinge in der Form überhaupt geäußert zu haben. Wenn aufgrund einer Pfändung im Zuge der Drittschuldnerauskunft mitgeteilt wird, dass kein Konto (mehr) geführt wird, ist dies noch lange kein Grund zu vermuten, dass es bezüglich dieses Kontos mit unrechten Dingen zugegegangen wäre. (Wir haben das schon mal versucht, ähnlicher Fall, keine Chance)

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#11
 Von 
Japo34
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Das Problem bei so etwas ist, dass auf normalem Wege sicher nicht an die Kontoauszüge des Drittschuldners rankommst.


Auch nicht im Wege einer Einziehungsklage und durch den gepfändeten Anspruch auf Herausgabe der Kontoauszüge nach § 836 Abs. 3 S.1 ZPO ?


Bei der Polizei liegt das ganze schon einige Zeit. Bei einem letzten "Besuch" bei der Polizei (um ein anderes Dialekt gegen den Schuldner dort anzugeben) meinte der Mitarbeiter vom LKA, dass er nicht genau weiß, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt noch weitere Beweise in Form einer Abfrage bei der Bank benötigt. Eher nicht meinte der Herr.
Er meinte auch, dass wenn, man selbst wahrscheinlich schneller da herankommt als es die Staatsanwaltschaft über da Gericht abarbeitet.

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#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Auch nicht im Wege einer Einziehungsklage und durch den gepfändeten Anspruch auf Herausgabe der Kontoauszüge nach § 836 Abs. 3 S.1 ZPO ?

Das Problem ist doch folgendes: Es gibt hier zwei konkurrierende Gesetze bzw. Regeln.
1. Auskunftsanspruch zur Überprüfung der Angaben des Drittschuldners
2. Datenschutz der Daten des Drittschuldners.

Spielen wir den Fall durch. Der Drittschuldner lügt vor Gericht und sagt, dass der Schuldner das Konto des Drittschuldners nie mit benutzt hätte und keine Zahlungen an ihn dort eingegangen wären. Dann wird das Gericht wohl sagen "Auf die pure Spekulation hin, dass es vielleicht so sei, wird die Auskunft nicht gewährt. Einfach fremde Konten einsehen, ist nicht."

Wenn aber beispielsweise eine Rechnung auftaucht, die der Schuldner an einen Kunden geschickt hat, wo die Kontonummer des Drittschuldners drauf steht, dann hat man einen beweis, dass (irgendetwas) über das Konto lief. Dann wird klar, dass der Drittschuldner sich nicht rausreden kann bzw. dass er lügt, wenn er behauptet, das Konto sei nicht mit genutzt worden.

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#13
 Von 
Yenga12
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wenn aber beispielsweise eine Rechnung auftaucht, die der Schuldner an einen Kunden geschickt hat, wo die Kontonummer des Drittschuldners drauf steht, dann hat man einen beweis, dass (irgendetwas) über das Konto lief. Dann wird klar, dass der Drittschuldner sich nicht rausreden kann bzw. dass er lügt, wenn er behauptet, das Konto sei nicht mit genutzt worden.


Und wenn man Belege hat, dass der Schuldner eine Bezahlung von Verkäufen über ein Konto des Vaters erhalten wollen würde? Also die komplette Kontoverbindung des Vaters einschließlich dessen Name.
Auf eine Nachfrage beim Schuldner (als Kaufbeabsichtigter) warum denn nicht sein eigener Name in der Verbindung aufgeführt wird, meinte dieser, er hätte eine Vollmacht über dieses Konto, man solle ihm vertrauen und sich keine Sorgen machen.

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#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Japo34):
Auch nicht im Wege einer Einziehungsklage und durch den gepfändeten Anspruch auf Herausgabe der Kontoauszüge nach § 836 Abs. 3 S.1 ZPO ?


Nicht ohne Nachweis, dass ein begründeter Anspruch besteht. Zur Zeit sehe ich das nicht.

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#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Und wenn man Belege hat, dass der Schuldner eine Bezahlung von Verkäufen über ein Konto des Vaters erhalten wollen würde?

Wann immer der Schuldner mit einem anderen Konto hantiert und dafür gibt es einen konkreten Beweis, dürfte der Weg frei sein. Ggf. muss man halt trennen zwischen "Ich verkaufe Pappas Waren in seinem Auftrag und Geld geht an Pappa" und "Ich verkaufe mein Zeug und nutze dabei Pappas Konto".

Vielleicht reicht sogar schon, wenn man nachweisen kann, dass der Schuldner einen Geldfluss verschweigt. Beispiel: Schuldner bekommt ein Gehalt vom Arbeitgeber, aber laut seiner Bank taucht das auf dem einzigen in der Vermögensauskunft angegebenen Konto nicht auf.

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#16
 Von 
Japo34
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Und wenn man Belege hat, dass der Schuldner eine Bezahlung von Verkäufen über ein Konto des Vaters erhalten wollen würde?

Wann immer der Schuldner mit einem anderen Konto hantiert und dafür gibt es einen konkreten Beweis, dürfte der Weg frei sein. Ggf. muss man halt trennen zwischen "Ich verkaufe Pappas Waren in seinem Auftrag und Geld geht an Pappa" und "Ich verkaufe mein Zeug und nutze dabei Pappas Konto".

Vielleicht reicht sogar schon, wenn man nachweisen kann, dass der Schuldner einen Geldfluss verschweigt. Beispiel: Schuldner bekommt ein Gehalt vom Arbeitgeber, aber laut seiner Bank taucht das auf dem einzigen in der Vermögensauskunft angegebenen Konto nicht auf.


Was würde geschehen, wenn der Drittschuldner z.b. entweder die Herausgabe der Kontoauszüge verweigert oder aber meint, er hätte keine mehr und da die Kontoverbindung gekündigt wurde, kann er keine mehr besorgen?

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#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Die Bank hebt das 10 Jahre auf. Die Ausrede funktioniert also nicht.

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#18
 Von 
Japo34
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier noch andere Herangehensweise:

Würde es aus taktischer Sicht (auch klagevermeidend) sinnvoll sein, den Drittschuldner aufzufordern und ihm die Gelegenheit zu geben die Drittschuldnerauskunft zu überdenken und erneut vollständig und richtig abzugeben, da man Belege hat, dass der Schuldner Aktivitäten über das Konto vollzog und die Drittschuldnerauskunft nicht stimmen kann. Und dazu legt man eine Fotokopie von der EC-Karte des Drittschuldners bei, welche man vom Schuldner im Zuge einer Kaufanrage erhalten hat.
Da der Schuldner regelmäßig so fahrlässig diese Daten bei Anfragen angegeben hat, wird er nicht wissen, ob man als Gläubiger einen Kauf getätigt hat oder nicht.
Vielmehr sollte der Drittschuldner entsetzt sein, dass man als Gläubiger ein Bild (also auch die Kontodaten) von der EC-Karte hat.

Diesbezüglich setzt man eine letzte Frist, bevor man sich mit einer Klage gegen den Drittschuldner schadlos halten kann.

-- Editiert von Japo34 am 20.11.2018 22:02

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#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Was soll die EC-Karte denn beweisen? Die beweist rein gar nichts. Oder ist das eine zweitkarte auf Namen des Schuldners mit Konto des Drittschuldners?

-- Editiert von mepeisen am 21.11.2018 16:37

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#20
 Von 
Japo34
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Was soll die EC-Karte denn beweisen? Die beweist rein gar nichts. Oder ist das eine zweitkarte auf Namen des Schuldners mit Konto des Drittschuldners?


Diese Karte läuft auf den Drittschuldner und enthält auch dessen Name. In dem Bestellvorgang verkauft mit Namen aber der Schuldner, welcher laut eigener Aussage eine Vollmacht auf dieses Konto hat.

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#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Japo34):
welcher laut eigener Aussage eine Vollmacht auf dieses Konto hat.


schriftlich? ... und die Vollmacht bezieht sich lediglich auf das Konto und nicht auf die zu verkaufende Ware?

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#22
 Von 
Japo34
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Japo34):
welcher laut eigener Aussage eine Vollmacht auf dieses Konto hat.


schriftlich? ... und die Vollmacht bezieht sich lediglich auf das Konto und nicht auf die zu verkaufende Ware?


Schriftlich auf das Konto.
Die Ware kauft er laut eigenen Aussagen in China. Selbst Tipps hat er gegeben, dass er eine gute Stelle kenne, wo der Zoll viel durchlässt usw. Mehr könne er aber nicht sagen, da man ja sonst nicht bei ihm kaufe sondern allein bestellen würde.

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#23
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Diese ganzen Infos liegen der Polizei vor oder?
Ansonsten sollte das meiner Meinung nach ausreichen, um vor Gericht Einblick in die Kontobewegungen einklagen zu können. Aber ich habe das selbst noch nie gemacht, daher kann ich nur vom Gefühl her sagen, dass es meiner Meinung nach ausreicht.

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#24
 Von 
Japo34
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Diese ganzen Infos liegen der Polizei vor oder?


Ja. Und noch viel mehr Nachweise. Fotos von den Schuhen. Über 80 Online Auktionen, welche man selbst tabellarisch aufgelistet hat und zumindest selbst verfolgt hat. Es gab dort mit Sicherheit noch mehrere Onlineauktionen. Er hat dort selbst auch sein eigens Konto angegeben, als die Unterlagen bei der Polizei eingereicht wurden und die Bank dem Drittschuldner das Konto kündigte. Ein Onlinekonto hatte er auch zeitweilen angegeben. In einer Vermögensauskunft war dort nie etwas von dem zu lesen. Sein Foto, seine Anschrift usw.

Aus strafrechtlicher Seite erwartet dem Schuldner hierzu ein Verfahren.
Würde sich ein Richter für das Verfahren im Zivilrecht auch die Akte von der Polizei hinzuziehen?

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#25
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Japo34):
Die Ware kauft er laut eigenen Aussagen in China.


sry dass ich nochmal nachhake ... schriftliche Aussage?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Japo34
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Japo34):
Die Ware kauft er laut eigenen Aussagen in China.


sry dass ich nochmal nachhake ... schriftliche Aussage?


Ja schriftlich. Keine der Kenntnisse sind aus mündlicher Art. Alles ist schriftlich vorhanden und wurde abgegeben bei der Polizei.

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