Guten Tag,
ich hatte einen Mietvertrag. Bin aber vor dem im Vertrag angegeben Mietende ausgezogen. Trotzdem habe ich direkt und nachweislich einen Nachmieter gefunden. Mein Vermieter behält jetzt die Hälfte der Kaution zurück, mit der Begründung, dass ich die Kündigungsfrist , wie im Vertrag festgehalten ,nicht eingehalten habe. Was wohl stimmt, aber es ist ja kein Mietverlust enstanden, da ich einen direkten Nachmieter gefunden habe.
Ich konnte mich weder schriftlich noch mündlich mit dem Vermieter einigen und habe deshalb einen Mahnbescheid in Auftrag gegeben. Diesem wurde widersprochen. Und jetzt stehe ich vor der Frage ob ich direkt klage oder einen Vollstreckungsbezug in Auftrag geben auch wenn ich davon ausgehe, dass auch diesem widersprochen wird.
Wie stehen meine Folgen auf Erfolg bei Klage?
Meine weitere Frage ist ob es sich lohnt eher über den lokalen Mieterbund zu klagen oder über einen Rechtsanwalt? Was ist in der Regel billiger?
Kautionsrückforderung-Vollstreckungsbescheid oder Klage-Mietverbund oder Anwalt
3. September 2019
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Frage vom 3. September 2019 | 23:18
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kautionsrückforderung-Vollstreckungsbescheid oder Klage-Mietverbund oder Anwalt
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#1
Antwort vom 3. September 2019 | 23:33
Von
Status: Unbeschreiblich (120059 Beiträge, 39822x hilfreich)
Nur weil man einen Nachmieter gefunden hat, befreit einen das nicht von der Erfüllung vertraglicher Pflichten wie Mietzahlung.
Damit hätte man sich mal als erstes beschäftigen sollen ...
ZitatVollstreckungsbezug in Auftrag geben :
Was soll ein Vollstreckungsbezug sein?
ZitatWas ist in der Regel billiger? :
Keines von beiden, denn die Kosten sind gesetzlich festgelegt.
Eventuell enthält die Mitgliedschaft im lokalen Mieterbund eine Kostenzuschuß bzw. Kostenersatz, da müsste man mal in den vertraglichen Vereinbarungen schauen.
#2
Antwort vom 4. September 2019 | 08:21
Von
Status: Unbeschreiblich (47600 Beiträge, 16826x hilfreich)
Wenn dem Mahnbescheid widersprochen wurde, dann bleibt nur die Klage. Einen Vollstreckungsbescheid kann man dann nicht beantragen.
Sofern der Nachmieter tatsächlich eingezogen ist, entfällt ab dessen Einzug die Pflicht zur Mietzahlung für Dich (§ 537 BGB
)
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#3
Antwort vom 4. September 2019 | 10:49
Von
Status: Unbeschreiblich (38435 Beiträge, 14001x hilfreich)
Die Klage ist doch schon da. Bleibt jetzt nur die Klagebegründung seitens des Antragstellers/Klägers.
wirdwerden
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