Nehmen wir mal an jemand hat bei einem Energieversorger Schulden, hat die EV bereits abgegeben und bekommt ALG II. Er lebt mit seiner Freundin und 2 Kindern zusammen. Ein eigenes Konto hat er nicht. Das ALG II geht auf das Konto der Freundin, da sie ja eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Die Energieschulden stammen noch aus der Zeit, vor der Beziehung.
Nun bekommt die Freundin einen Brief von einer Rechtsanwältin, dass ihr Freund bei diesem Verorger Schulden hat, selbst die Summe wird ihr genannt. Da sich ihr Freund nicht gemeldet hat, versucht die RAin es nun über die Freundin und droht mit Kontopfändung über den Auszahlungsanspruch des Freundes. Dieser ist weder Mitinhaber des Kontos, noch verfügungsberechtigt. Bei der Bank taucht er namentlich gar nicht auf.
Er würde die Summe ja zahlen, aber kann nicht. Selbst Ratenzahlung ist bei diesem Einkommen eigentlich nicht drin.
Ist das Vorgehen der RAin überhaupt statthaft? Was kann er noch tun?
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Knifflige Frage zur Zwangsvollstreckung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Der Schuldtitel kann zunächst nicht direkt gegen die Freundin des Schuldners vollstreckt werden.
Es besteht aber die Möglichkeit, dass gegen die Drittschuldnerin ein Anspruch auf Herausgabe und Überlassung geltend gemacht wird. Dieser Anspruch wäre dann unter bestimmten Voraussetzungen pfändbar.
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Sorry,
aber das verstehe ich jetzt nicht so ganz.
Ich präzisiere mal die Frage:
1. Kann die RÄin einfach eine Kontopfändung gegen dieses Konto einleiten, was ja bei ALG II keinen Sinn macht.
2. Ist es so in Ordnung, das die RÄin die Freundin über die Schulden informiert? (Keine Sorge, sie wusste vorher, dass Schulden bestehen)
Vielen Dank im Voraus.
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1. Nein, aber sie könnte verpflichtet werden Beträge welche sie für dich erhält abzuführen.
2. Ja, es ist statthaft potentielle Drittschuldner in Kenntnis zu setzen.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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Hallo,
erstmal vielen Dank für deine Ausführungen. Kann man das irgendwo nachlesen?
Jemand war heute bei der RÄin zum Gespräch und dachte tatsächlich, das man gemeinsam eine Lösung finden könne, zumal sie einen teilweisen Forderungsverzicht in Aussicht gestellt hatte.
Kurz noch eine Ergänzung zur persönlichen Situation:
Jemand ist chronisch krank, seit über einem Jahr krankgeschrieben und hat einen GdB von 50 (Schwerbehindert).
Nun also zum Gespräch:
Von einem Forderungsverzicht war beim Termin plötzlich keine Rede mehr. Direkt darauf angesprochen, käme allerhöchstens ein Verzicht der Zinsen in Betracht. Die vorgeschlagenen 10€/Monat könne sie so nicht akzeptieren. Als das böse Wort "Privatinsolvenz" fiel, war der Spass dann ganz vorbei. Wer arbeiten will, fände auch definitiv immer etwas. Das war dann wohl die Anspielung auf die faulen Hartzer. Und das deutsche Recht mache es den Schuldnern sowieso viel zu einfach. Dabei ist das Insolvenzrecht in D noch nicht einmal das lockerste im Gegensatz zu vielen anderen Ländern.
Nun wollte ihr Jemand seine persönliche Situation aufzeigen um eine für beide Seiten tragbare Lösung zu finden. Dies wurde als Lüge abgetan, so etwas höre sie schließlich jeden Tag. Die Belege wollte sie gar nicht erst sehen.
Auch die erst kürzlich abgegebene EV interessiere sie nicht, sie werde den genannten Weg einschlagen und den Auszahlungsanspruch direkt bei der Bank pfänden lassen. Das Ganze wurde dann etwas lauter, als die RÄin den Jemand aus der Kanzlei werfen wollte.
Es heisst einerseits, als Schuldner solle man nicht den Kopf in den Sand stecken, wenn man dann eine Lösung finden will, kommt so etwas dabei raus.
Jemand überlegt nun den Gläubiger direkt zu kontaktieren, den Fall und die Situation komplett zu schildern und darum zu bitten diese RÄin hierbei außen vor zu lassen. Wie ist das eigentlich, wenn die RÄin ja weiss das da nichts zu holen ist und weiter vollstreckt. Die Vollstreckung würde ja fruchtlos bleiben und da die RÄin dies im Vorfeld weiss, würde die weitere Vollstreckung ja nur dazu dienen, weitere Kosten zu produzieren. Muss jemand dann wirklich die Kosten weiter tragén?
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quote:
Kann man das irgendwo nachlesen?
- LG Stuttgart, in: Rpfleger 97, 175
- BGH, NJW 88, 709, 710
- BGH, Rpfleger 07, 556; BGH, Rpfleger 07, 207
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