Hallo,
es bestanden seit 2016 Unterhaltsschulden gegen einen Kindesvater. Die Schulden und auch den laufenden Kindesunterhalt zahlen inzwischen die Eltern des Kindesvaters allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Sie könnte es quasi zurückfordern, wenn Ihnen danach wäre.
Vor Schuldentilgung erwirkte man eine Kontenpfändung welche bisher aber nie Erträge erbracht hat. Der Anwalt meinte, man müsse die Pfändung nicht beenden, da die auch für zukünftige Beträge läuft.
Urplötzlich kommen durch die Pfändung ca. 4 Euro auf das Konto der Gläubigerin. Wie sollte man bestenfalls vorgehen?
A.) Den Eltern mitteilen, es sei ein Betrag in Höhe von x,xx € vom Sohn gepfändet worden, sie bräuchten den kommenden Monat nur einen Betrag abzüglich des Pfändungsertrages überweisen?
B.) Den Betrag zurück überweisen und die Pfändung für beendet erklären?
Die Sache ist die, würde der Schuldner seine Unterhaltspflichten nach dem Titel selbst begleichen und dies auch für einen stabilen längeren Zeitraum durchführen, gäbe es keinen Anlass Pfändungen gegen den Sohn aufrecht zu erhalten. Die Zahlungen der Eltern werden unter Vorbehalt angesehen, bis der Sohn sich verbindlich darauf bezieht, dass es sich um die Gelder bzgl. seines Titels handelt.
Wie würdet ihr vorgehen?
LG Wernherr
Kontenpfändung erbringt 4 Euro obwohl jem.anderes Unterhalt bezahlt.
19. November 2019
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Frage vom 19. November 2019 | 13:26
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich)
Kontenpfändung erbringt 4 Euro obwohl jem.anderes Unterhalt bezahlt.
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#1
Antwort vom 19. November 2019 | 19:08
Von
Status: Student (2426 Beiträge, 719x hilfreich)
M.E. können die Eltern die Zahlungen nicht zurückfordern, sondern nur künftig einstellen.
Ich würde die Eltern nur informieren, dass Betrag x eingegangen ist. Mehr nicht. Was sie daraus schließen kann dir egal sein.
#2
Antwort vom 20. November 2019 | 18:26
Von
Status: Gelehrter (10701 Beiträge, 4210x hilfreich)
ZitatIch würde die Eltern nur informieren, dass Betrag x eingegangen ist.... Was sie daraus schließen kann dir egal sein. :
Man kann ja noch höflicherweise mitteilen, dass sich damit die Unterhaltsschulden um 4€ reduziert haben, dann brauchen die Eltern nicht rätseln....
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 22. November 2019 | 13:35
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für eure Antworten.
Also wird ein Schreiben an den Kindsvater verfasst, dass er nächsten Monat eben weniger zahlen muss.
Obwohl es ja die Eltern dann zahlen werden. Aber dachte, ich schreib den KV an. Ob er es denen mitteilt, ist sein Sache.
Wernherr
#4
Antwort vom 22. November 2019 | 15:11
Von
Status: Gelehrter (10701 Beiträge, 4210x hilfreich)
ZitatAlso wird ein Schreiben an den Kindsvater verfasst, dass er nächsten Monat eben weniger zahlen muss. :
Warum weniger zahlen?
Ich dachte er hat Schulden.
#5
Antwort vom 22. November 2019 | 16:43
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWarum weniger zahlen? :
Ich dachte er hat Schulden.
Die Eltern zahlen nun fortlaufend Kindesunterhalt. Die rückständigen aufgelaufenen Unterhaltsschulden wurden von den Eltern bereits bezahlt. Nicht freiwillig, sondern nach Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung, da der Sohn nachgewiesenermaßen Vermögenswerte an sie abgetreten hat.ZitatDie Schulden und auch den laufenden Kindesunterhalt zahlen inzwischen die Eltern des Kindesvaters allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. :
Und da ja vom Kindesvater (Unterhaltsschuldner) schon ein Betrag gepfändet wurde, müssen die Eltern nächsten Monat den laufenden Unterhalt abzüglich des Pfändungsbetrages zahlen.
#6
Antwort vom 23. November 2019 | 10:38
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
Schreiben und gut ist.
#7
Antwort vom 25. November 2019 | 10:47
Von
Status: Gelehrter (10701 Beiträge, 4210x hilfreich)
ZitatDie rückständigen aufgelaufenen Unterhaltsschulden wurden von den Eltern bereits bezahlt. :
Jetzt wir ein Schuh draus.
Wenn die Schulden allerdings beglichen sind und der laufende Unterhalt pünktlich kommt, sollte man dringend die Pfändung zurücknehmen, bevor einem die Vollstreckungsabwehrklage erreicht.
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