Guten Tag,
ich habe vor knapp 10 Tagen bemerkt dass meine Kreditkarte nicht funktioniert. Mit der Bank telefoniert -> Kontopfändung.
Das LaFIN NRW hat einen PfÜB erlassen, es geht um Rückforderungen für geleisteten Unterhaltsvorschuss. Ich bin hier niemals in irgendeiner Weise kontaktiert oder gar zur Zahlung aufgefordert worden. Bislang wurde mir auch der PfÜB noch nicht übersandt.
Die Bank hat jedoch telefonisch mitgeteilt, dass im Beschluss eine Adresse steht an welcher ich seit über 2 Jahren nicht mehr wohnhaft bin (natürlich ordnungsgemäß umgemeldet).
Meine Frage ist nun, wie gehe ich am Besten vor um Rechtsmittel einlegen zu können? Die Bank mag mir den Beschluss nicht kopieren aus Datenschutzgründen und verweist an den GV. Gleiches beim AG welches den Beschluss erlassen hat; ich solle den GV kontaktieren. Der war zwar sehr nett, konnte aber auch nicht helfen weil er den Vorgang nicht kennt. Er hat auch mit einer Kollegin Rücksprache gehalten welche meine alte Anschrift "betreut" (gleiche Stadt, nur anderer Stadtteil), auch sie kann sich weder an zurückliegende noch aktuelle Zustellungen für mich erinnern.
Der grundsätzliche Auslöser ist mir bekannt (die Kindesmutter hatte schon einmal in einem anderen BL Unterhaltsvorschuss beantragt, ist damit aber gescheitert weil ich Unterhalt freiwillig und mehr als nach der Düsseldorfer Tabelle fällig wäre an sie zahle und diese Zahlungen natürlich belegen kann).
Ich bin nun ehrlich gesagt ziemlich ratlos was ich tun kann; ich möchte natürlich gegen diesen Sachverhalt vorgehen, weiß aber nicht mit welchem Rechtsmittel und vor allem ab wann die Frist dafür zu laufen beginnt.
Wäre es ratsam zusätzlich Strafanzeige gegen die Kindesmutter zu stellen?
Kontopfändung, PfÜB kommt nicht
Zitat :Ich bin nun ehrlich gesagt ziemlich ratlos was ich tun kann; ich möchte natürlich gegen diesen Sachverhalt vorgehen, weiß aber nicht mit welchem Rechtsmittel und vor allem ab wann die Frist dafür zu laufen beginnt.
Das Rechtsmittel heißt Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO).
Wichtig, da die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, ist die Beantragung der einstweiligen Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO.
Die Klage ist bereits jetzt zulässig, auch wenn Dir der PfÜB noch nicht zugegangen ist, es genügt, dass der Beschluss erlassen wurde und dem Drittschuldner, hier der Bank bereits zugegangen ist.
Eine Vollstreckungsabwehrklage kann man rein theoretisch selbst beim zuständigen Amtsgericht einreichen, ein Anwalt ist keine Pflicht.
Aufgrund der hoher Anforderungen an Form und Begründung ist ein Anwalt aber dringend zu empfehlen!
Zitat :Wäre es ratsam zusätzlich Strafanzeige gegen die Kindesmutter zu stellen?
Nebenbaustelle, welche hinter dem eigentlichen Verfahren zurückstehen würde.
Kann man unter Umständen auch später noch machen.
Zitat :Aufgrund der hoher Anforderungen an Form und Begründung ist ein Anwalt aber dringend zu empfehlen!
Sehe ich auch so, das sollte man mit einem versierten Anwalt machen.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Man sollte möglichst auch den Kontakt zum Gläubiger suchen, denn so lassen sich oft unkompliziertere Lösungen finden.
Wer das Wort Datenschutz erwähnt und keine rechtliche Grundlage benennen kann, liegt sehr häufig falsch. Die einfachere, aber richtigere Antwort der Bank wäre gewesen: "Nö, keine Lust."Zitat :Die Bank mag mir den Beschluss nicht kopieren aus Datenschutzgründen
Hier ist es wohl noch größerer Humbug und wurde eventuell falsch verstanden? Ohne Probleme könnte einem das Gericht eine einfache Kopie des PfÜB erstellen, insbesondere nach erfolgloser Rückfrage beim GV und dessen Kollegin. Ggf. gegen geringe Gebühr.Zitat :Gleiches beim AG welches den Beschluss erlassen hat
Wenn das so stimmt, würde der Gläubiger auf Nachweis der Erfüllung vielleicht die Forderungen und Maßnahmen einstellen. Von daher sollte man sich dringend an das LaFin wenden.Zitat :Der grundsätzliche Auslöser ist mir bekannt (die Kindesmutter hatte schon einmal in einem anderen BL Unterhaltsvorschuss beantragt, ist damit aber gescheitert weil ich Unterhalt freiwillig und mehr als nach der Düsseldorfer Tabelle fällig wäre an sie zahle und diese Zahlungen natürlich belegen kann).
quote=Postkuh]Die Bank mag mir den Beschluss nicht kopieren aus Datenschutzgründen
Zu Recht.
Daten in Anschrift passen nicht, also kommt die Karte *Datenschutz*.
Zitat :Gleiches beim AG welches den Beschluss erlassen hat; ich solle den GV kontaktieren. Der war zwar sehr nett, konnte aber auch nicht helfen weil er den Vorgang nicht kennt. Er hat auch mit einer Kollegin Rücksprache gehalten welche meine alte Anschrift "betreut" (gleiche Stadt, nur anderer Stadtteil), auch sie kann sich weder an zurückliegende noch aktuelle Zustellungen für mich erinnern.
Logisch.
Das läuft nix über AG und GV.
Finanzamt hat eigene Vollstrecker die machen alles selber.
Sollten GVs aber doch wissen?
Das würde nur auf eine öffentlich-rechtliche Vollstreckung zutreffen. Hier wird aber von einem PfÜB gesprochen und auch die Bank erwähnte ja wohl einen Pfändungsbeschluss. Beide Vollstreckungsarten wären in NRW möglich.Zitat :Logisch.
Das läuft nix über AG und GV.
Finanzamt hat eigene Vollstrecker die machen alles selber.
Sollten GVs aber doch wissen?
@smogman
Bei der Überzahlung im Zusammengang mit Unterhaltsvorschuss, stoße ich immer wieder auf die gesamtschuldnerische Haftung.
Kommt diese auch zum tragen, wenn der der Barunterhaltspflichtige Elternteil den vollen Unterhalt zahlt, und der andere Elternteil trotz dessen (unter falschen Angaben) Unterhaltsvorschuss beantragt und erhält?
Nicht das es so geregelt ist, dass sich Vater Staat beim öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch aussuchen kann, von wem er sie fordert/eintreibet und sich der entsprechende Elternteil dann das Geld zivilrechtlich vom anderen Elternteil zurückholen muss.
Eine solche kann ich eigentlich in keiner Fallkonstellation sehen.Zitat :Bei der Überzahlung im Zusammengang mit Unterhaltsvorschuss, stoße ich immer wieder auf die gesamtschuldnerische Haftung.
Es könnten mMn nur parallele Ansprüche aus § 5 UVG gegen den Elternteil bestehen, der (ggf. zu Unrecht) UHV bezieht und nach § 7 UVG gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil. Diese Ansprüche können auch beide von der Vorschusskasse verfolgt werden und in den UV-Richtlinien wird unter Ziffer 7.3.2. sogar dazu angeleitet.
Für diese spezielle Fallkonstellation sage ich nein, denn die Erfüllung ist anspruchsvernichtend. Ein bereits erfüllter Anspruch kann nach meiner Auffassung nicht auf den Rechtsnachfolger übergehen. Das war in der Fallkonstellation, die in der UV-Richtlinie steht (OLG Karlsruhe vom 19.07.2007 - 16 WF 131/07), anders.Zitat :Kommt diese auch zum tragen, wenn der der Barunterhaltspflichtige Elternteil den vollen Unterhalt zahlt, und der andere Elternteil trotz dessen (unter falschen Angaben) Unterhaltsvorschuss beantragt und erhält?
Klar ist natürlich auch, dass die Vorschusskasse nicht mehr einnehmen kann als ausgezahlt wurde. Sie könnte also nur eine Forderung bis zur Zahlung erzwingen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
3 Antworten
-
9 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten