Krankengeld - Pfändung trotz Freibetrag

16. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
boo101
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)
Krankengeld - Pfändung trotz Freibetrag

Guten Tag!

Ich habe letzte Woche zum letzten Mal Krankengeld bekommen und wunderte mich, warum mir knapp 100 Euro fehlen. Ich rief bei der Krankenkasse an und nach zweimaligem Verbinden hatte ich die Dame, die das bearbeitet hat, in der Leitung. Ich fragte sie nach dem Grund und ich erfuhr, dass ein Pfändungsbeschluss vorlag.

Ich fragte sie, wie sie das Geld einfach überweisen könne, wenn ich nicht mal 800 Euro Krankengeld bekomme. Sie lachte und meinte nur, dass sie es eh nicht mehr zurückholen könne und ich froh sein solle, dass die Schulden bezahlt sind. Diese Frechheit lies mir keine Ruhe und ich recherchierte, dass Krankengeld wie Arbeitslohn zu behandeln ist und die Freigrenze bei 989,99 € liegt. Demnach kann ich das abgezogene Geld von der Krankenkasse einfordern.

Sollte ich falsch liegen, bitte ich um Berichtigung. Ich habe meine Infos von dieser Seite; http://www.management-praxis.de/recht/steuern/darauf-sollten-sie-als-arbeitgeber-achten

Nun zu meinen Fragen;

ich möchte erstmal einen Brief an die Krankenkasse schreiben, mit der Aufforderung, dass sie mir den Betrag erstatten.

Wohin schicke ich am besten das Einschreiben? Eine Beschwerdeadresse habe ich nicht, nur die Adresse im Impressum auf der Website.

Ist der Name der Frau wichtig, denn den habe ich leider vergessen zu erfragen. Würde versuchen den noch in Erfahrung zu bringen.

Ich möchte ein Frist für die Überweisung angeben. Welche ist ligitim, bzw. gesetzlich vorgeschrieben?

Im Übrigen habe ich weder vom Gläubiger noch von der KK eine Mitteilung über den Pfändungsbeschluss erhalten.

Ich bedanke mich im Voraus für hilfreiche Antworten!

LG boo

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Handelt es sich um Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung?

Wenn ja, dann gelten über § 54 SGB I grundsätzlich die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO . Wenn es sich also nicht um eine Unterhaltspfändung oder eine Pfändung wegen unerlaubter Handlung handelt, dann wäre bei einem Krankengeld von 800,00 € im Monat nichts zu pfänden. Anders sieht es bei Unterhaltspfändung oder Pfändung wegen unerlaubter Handlung (§ 850 d ZPO ) aus. Da gilt nämlich die Pfändungstabelle nicht. Es wird vielmehr im PfÜB ein Betrag festgeschrieben, bis zu dem gepfändet werden darf. Der PfÜB hätte dir vom Gericht an und für sich zugesendet werden müssen.

Liegt kein PfÜB sondern eine Verrechnungsaufforderung eines anderen Sozialversicherungsträgers, z.B. wegen Überzahlung von Arbeitslosengeld oder Beitragsrückständen, vor, dann sieht die Sache auch anders aus. Auch hier kann man sozusagen ans unpfändbare Einkommen.

Ich würde erstmal bei der Krankenkasse den vorliegenden PfÜB anfordern.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
boo101
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für die Antwort. Es liegt keine Unterhaltspflicht und auch keine unerlaubte Handlung vor. Es war lediglich die Restzahlung der Mietsicherheit, die mir damals das Sozialamt vorstreckte. Seit mind. 2005 hatten die sich nicht nicht mehr gemeldet und ich hatte das vergessen.
Ich musste vor einigen Wochen einen Antrag dort stellen und nehme an, dass die so auf die ausstehende Zahlung aufmerksam wurden.
Spielt auch keine Rolle, ob da ne Verjährung jetzt vorliegt, die haben ja ihr Geld. Mir geht es jetzt um die Krankenkasse.

Ich habe mich soweit schlau gemacht, dass auch das Sozialamt sich an die Pfändungsgesetze halten muss, bzw. besonders die Krankenkasse.

Leider hat mir die Antwort nicht besonders weiter geholfen, aber trotzdem nochmals Danke!

LG

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe mich soweit schlau gemacht, dass auch das Sozialamt sich an die Pfändungsgesetze halten muss, bzw. besonders die Krankenkasse. <hr size=1 noshade>


Nicht unbedingt. Bei der Verrechnung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen und Forderungen gelten §§ 51 , 52 SGB I . Liegt eine Forderung des Sozialamtes nach § 51 Abs. 2 SBG I vor, ist die Pfändungsgrenze nicht zu beachten. Entscheidend dürfte also sein, ob der Rückforderungsanspruch bzgl. der Kaution als Anspruch auf zu Unrecht erbrachter Sozialleistung angesehen wird. Dafür müsste man aber den Rückforderungsbescheid im einzelnen kennen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
boo101
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 6x hilfreich)

Nein, ich habe die Mietkaution nicht zu unrecht erhalten. Das war damals Standard, als ich als Jugendliche meine Wohnung bezog. Es war ein rechtmäßiges Darlehen.

-- Editiert am 18.06.2009 14:50

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Herr klein
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

>Krankengeld - Pfändung trotz Freibetrag
Hallo,

Ich habe eine Kontopfändung von der Energis bekommen in höhe von 321 euro.

Was kann ich tun um schnellstmöglich an mein Geld zukommen da ich im moment nur 800 euro Krankengeld beziehe.Ich muss meine Miete bezahlen und steh ohne Geld da.

Kann mir bitte jemand helfen und mir sagen was ich jetzt tun kann?
Ich habe heute erst das schreiben der Bank bekommen aber das Krankengeld ist schon unterwegs von der Ikk.

Ich habe kein Schutz Konto


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-- Editiert Herr klein am 30.09.2013 18:14

-- Editiert Herr klein am 30.09.2013 18:20

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Nächstes mal ein eigenes Thema eröffnen :-)

Hast du weitere Schulden? Ist dein Konto im Minus? Wenn nicht, dann wandele dein Konto in ein sogenanntes P-Konto um, also ein Pfändungsschutzkonto. Das machst du per Antrag bei deiner Bankfiliale. Du hast quasi 4 Wochen Zeit ab Pfändung, das Konto umzuwandeln. Vor Ablauf dieser 4 Wochen ist das Konto zwar gesperrt, aber gepfändet wird nichts. Sollte man aber natürlich sofort machen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

2x Hilfreiche Antwort

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