Hallo liebe Leser,
ich habe eine Frage. Ich habe eine Lohnpfändung. Am 28.08. habe ich meine Tochter bekommen. Am 31.08. die Zahlung meines Arbeitgebers. Pfändung besteht seit 08/18. Der Pfändungsfreibetrag würde sich ja aufgrund der Geburt erhöhen, richtig? Mein AG teilte mir jedoch mit, dass das Kind erst ab dem Folgemonat September 2018 als unterhaltspflichtige Person berücksichtigt werden kann. Ist dies Richtig? Zudem hat eine Nachzahlung stattgefunden für davor die Monate , ist es richtig das diese komplett gepfändet werden darf? Schließlich ist die Pfändung ab 08/18 und die Nachzahlung ist für die vorherigen Monate aufgrund Änderung des Tarifs erfolgt. Über eine schnelle Rückantwort wäre ich sehr dankbar.
-- Editiert von Moderator am 13.09.2018 13:14
-- Thema wurde verschoben am 13.09.2018 13:14
Lohnpfändung Nachzahlung Pfändungsfreibetrag
13. September 2018
Thema abonnieren
Frage vom 13. September 2018 | 09:54
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Lohnpfändung Nachzahlung Pfändungsfreibetrag
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#1
Antwort vom 13. September 2018 | 10:22
Von
Status: Student (2112 Beiträge, 734x hilfreich)
ZitatÜber eine schnelle Rückantwort wäre ich sehr dankbar. :
Dann solltest Du Deine Frage ins richtige Forum stellen.
Ich bin mir nicht sicher, ob die Kenner der Materie (ich bin keiner) sich ins Forum "Auto - Kauf- und Verkauf" verirren...
#2
Antwort vom 13. September 2018 | 14:27
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16167x hilfreich)
Die Unterhaltspflicht entsteht natürlich direkt mit der Geburt. Nicht um Tage später.
Insoweit hat der Arbeitgeber meiner Meinung nach das September-Gehalt auch entsprechend zu berechnen. Wenn ihm die Unterhaltspflicht rechtzeitig mitgeteilt wurde.
Das Gehalt vom 31.8. ist das September-Gehalt? Du bekommst also Geld im Voraus?
Wegen der Nachzahlung: Wenn das in Summe den Freibetrag übersteigt, dann stelle beim Gericht einen Antrag auf einmalige Erhöhung des Freibetrages. Normalerweise sollte so etwas auf die Monate verteilt werden, für die eine Nachzahlung vorgesehen ist.
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