Lohnpfändung ohne Bescheid?

10. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
SusiR.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)
Lohnpfändung ohne Bescheid?

Hallo,

mein Bruder hat ein kleines Problem.. Er war ca. 3 Monate verheiratet, allerdings in Amerika, wo er sich auch scheiden gelassen hat. Die Scheidung wurde aber wg eines Formfehlers in Deutschland nicht anerkannt. Jetzt ist die ganze Sache also in Deutschland vor Gericht..

Man muss noch dazu sagen, dass seine Ex-Frau private Insolvenz am Laufen hat und meinen Bruder auf Trennungsunterhalt verklagt, obwohl sie ganz sicher nichts davon bekommen würde!

Dies zu der eigentlichen Situation..

Jetzt hat die Anwältin seiner Ex-Frau durchgesetzt, dass er 2 mal eine Lohnpfändung bekommen hat, damit ihre Kosten bezahlt werden.
Bei der 1. Pfändung (was eig. eine einmalige Sache sein sollte) erhielt er noch einen Bescheid. Jetzt (bei der 2.Pfändung) bekam er gar nichts mehr, weder eine Mahnung noch sonstwas!
Wie kann man denn überhaupt den Betrag nachvollziehen bzw. ob die 2. Pfändung überhaupt rechtens ist??

Ist es in Deutschland wirklich so einfach Lohn zu pfänden (mein Bruder ist Beamter, ich glaube, das macht auch einen Unterschied!), ohne, dass man durch eine Mahnung oder ähnliches die Möglichkeit bekommt, einzuschreiten?
Er hätte den Betrag auch ohne Pfändung überweisen können!

Wäre super, wenn jemand eine Antwort hätte!

Vielen Dank im Voraus,
Susi

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ohne vollstreckbaren Titel kann nichts gepfändet werden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wie Mahnman schon schreibt, zunächst braucht man für einen Lohnpfändung, die in Deutschland über einen sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) erfolgt, einen Vollstreckungstitel. Wird ein PfÜB erlassen, dann wird er dem Schuldner zugeschickt und dem Drittschuldner (Arbeitgeber) durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Eine Lohnpfändung umfasst eigentlich immer auch die künftig fällig werdenden Lohnansprüche. Das ergibt sich aber aus dem PfÜB selbst. Also, noch mal darin nachlesen. Es muss gerade nicht für jeden Monat ein neuer PfÜB erlassen werden.

Siehe auch PfÜB-Antragmuster hier: http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/pfaendung/ZP312.pdf

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
SusiR.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo zusammen und vielen Dank für eure Antworten!

Also wenn ich das richtig verstanden habe, MUSS er davor informiert werden, oder? Und gerade das ist ja dieses mal nicht passiert! Im letzten Monat hatte er auch eine Pfändung von der gleichen Stelle, macht das einen Unterschied?
Was kann man denn dagegen machen, wenn die Pfändung nicht rechtens war?

Er hat auch einen Anwalt, aber irgendwie vertrauen wir ihm nicht..

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
SusiR.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)

sorry, hab ich vergessen zu erwähnen:

die beiden Pfändungen kamen zwar von der gleichen Stelle, aber waren zwei völlig unterschiedliche Sachen u Beträge!

Also es ist jetzt nicht so, dass er einen grossen Betrag über Monate hinweg "abbezahlen" sollte, die erste Pfändung sollte eine einmalige Sache sein!

Aber irgendwie muss man das doch alles nachvollziehen können!?

Wieso hat er denn nicht die Möglichkeit bekommen, das Geld direkt zu überweisen?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

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Also wenn ich das richtig verstanden habe, MUSS er davor informiert werden, oder?
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Nein, die Mitteilung des PfÜB's an den Schuldner (=Bruder) ist kein Wirksamkeitserfordernis für den PfÜB und die damit verbundene Pfändung.

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Und gerade das ist ja dieses mal nicht passiert! Im letzten Monat hatte er auch eine Pfändung von der gleichen Stelle, macht das einen Unterschied?
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Ich habe doch bereits gesagt, dass sich der PfÜB in der Regel auf das laufende Arbeitseinkommen bezieht. Der PfÜB gilt dann so lange, bis die Forderung, die im PfÜB genannt ist, ausgeglichen ist. Ob laufendes/künftiges Arbeitseinkommen gepfändet ist, ergibt sich aus dem PfÜB. Also bitte mal in den PfÜB schauen was das steht, bevor hier weiter gefragt wird.

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die beiden Pfändungen kamen zwar von der gleichen Stelle, aber waren zwei völlig unterschiedliche Sachen u Beträge!
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Waren es wirklich zwei Pfändungen? Woran wird dies fest gemacht? Wurde überhaupt schon mal im PfÜB nachgesehen?

(Aufgrund des oben gesagten, dürfte sehr fraglich sein, ob hier wirklich zwei Pfändungen vorliegen.)

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Also es ist jetzt nicht so, dass er einen grossen Betrag über Monate hinweg "abbezahlen" sollte, die erste Pfändung sollte eine einmalige Sache sein!
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Woher nimmt der Bruder seine Erkenntnis, dass die erste Pfändung nur eine einmalige Sache sein sollt? Wahrscheinlich ist auch eher gemeint, dass nur in einem Monat das Gehalt gepfändet werden sollte.

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Aber irgendwie muss man das doch alles nachvollziehen können!?
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Ja und zwar über den PfÜB und dann noch über die Gehaltsabrechnungen auf denen der einbehaltene Pfandbetrag ausgewiesen ist. Da kann man dann erkennen, ob der Pfandbetrag zum ausgleich der PfÜB-Forderung ausreichte.

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Wieso hat er denn nicht die Möglichkeit bekommen, das Geld direkt zu überweisen?
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Offensichtlich hat er ja freiwillig auch nach Vorliegen des Titels aus dem vollstreckt wurde nicht gezahlt. Erfolgt keine freiwillige Zahlung, dann wird vollstreckt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

> Also wenn ich das richtig verstanden habe, MUSS er davor informiert werden, oder?
Grundsätzlich richtig, ABER die Pfändung ist bereits dann WIRKSAM, wenn an den Drittschuldner – Arbeitgeber – zugestellt worden ist; § 829 Abs. 3 ZPO .

> Jetzt (bei der 2.Pfändung) bekam er gar nichts mehr, weder eine Mahnung noch sonstwas!
Wenn die Ex-Frau einen Unterhaltstitel hat, der Bruder also bereits zu Unterhaltszahlungen VERURTEILT worden ist, dann muss die Ex-Frau, deren Verwalter bzw. Anwalt, natürlich nicht erneut mahnen, klagen etc.. Aus dem Titel kann dann sofort vollstreckt werden, bzw. der Erlass einer neuen Pfändungs- und Einziehungsbeschlusses beantragt werden.
Hat sich die ursprüngliche Pfändung noch nicht erledigt und ist das laufende Arbeitseinkommen gepfändet worden – ergibt sich aus der Pfändung – dann wird in jedem Lohnzahlungszeitraum der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens an die Ex-Frau abgeführt, solange bis die erste Pfändung erledigt ist, dann kommt die zweite dran, usw…

> Er hätte den Betrag auch ohne Pfändung überweisen können! Wieso hat er denn nicht die Möglichkeit bekommen, das Geld direkt zu überweisen?
Wieso hat es dann das Geld nicht überwiesen. Der Bruder ist doch gemahnt worden. Die Pfändung erfolgt aufgrund eines Titels. Wenn es soweit gekommen ist, dann hat man keinen Anspruch auf eine zusätzliche Extraeinladung. Der Bruder hätte längst selber aktiv werden müssen.

> Also es ist jetzt nicht so, dass er einen großen Betrag über Monate hinweg "abbezahlen" sollte
Es geht doch offenbar um Unterhaltsansprüche. Ich kann mir kaum vorstellen, dass es sich um geringe Beträge handelt, die mal eben aus dem pfändbaren Teil des Einkommens bezahlt werden.

> mein Bruder ist Beamter, ich glaube, das macht auch einen Unterschied
Ihr Vermutung ist falsch. Es gibt da keine Sonderrechte für Beamte.

> Man muss noch dazu sagen, dass seine Ex-Frau private Insolvenz am Laufen hat und meinen Bruder auf Trennungsunterhalt verklagt, obwohl sie ganz sicher nichts davon bekommen würde!
Die dahinter stehende „Logik“ ist zwar menschlich verständlich, ebenfalls faslch. Im Klartext heißt das doch, die Gläubiger der Ex-Frau sollen in die Röhre gucken, weil Ihr Bruder das Geld besser gebrauchen kann und die Ex-Frau nichts davon hat.
Dazu kommt, dass die Ex-Frau ja gar nicht auf den Unterhaltsanspruch verzichten darf, denn allein der Insolvenzverwalter ist dazu befugt. Er wird wohl auch der „Bösewicht“ sein, der die Vollstreckung gegen den Bruder betreibt.

2x Hilfreiche Antwort

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