Mahnbescheid beantragen

5. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Neckarsulm
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 15x hilfreich)
Mahnbescheid beantragen

Hallo zusammen!

Kann mir jemand verraten, wie das abläuft wenn ich einen Gerichtlichen Mahnbescheid gegen meine Ex freundin erwirken will?

Das Formular dazu habe ich schon gekauft. Die frage aber ist,was kommt alles in das Formular rein.

Ab wann kann ich Verzugszinsen berrechnen?
Was kann ich alles von meinen Auslagen(Porto, Versandkosten,etc) einfordern

UND: Muss ich den MB persönlich im Gericht abgeben oder reicht das wenn ich s per Post schicke?

Schreibt mir bitte mal alles was Ihr dazu wisst!

Vielen Dank!

Liebe grüße.

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"Recht haben heißt nicht Recht bekommen"

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5 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Neckarsulm
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 15x hilfreich)

Ok und was mache ich wenn Sie gegen meine Mahnung widerspricht? Sie behauptet die Forderungen seien Erfunden. Gleich den MB beantragen?

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"Recht haben heißt nicht Recht bekommen"

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#3
 Von 
Pierrot Lagadere
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 33x hilfreich)

Mahnbescheid zu beantragen heißt nicht, daß die scheinbare Schuldnerin sich nicht zur Wehr setzen kann. Sie hat Widerspruchsmöglichkeit, und dann müßtest Du sie verklagen, wobei Du das Prozeßkostenrisiko trägst, denn einen Zivilprozeß kann man bekanntlich auch verlieren, oder es kommt zu einem Vergleich. Es ist immer besser, sich außergerichtlich und gütlich zu einigen.

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"Lieber Fragesteller, bitte bewerte meinen Beitrag / meine Antwort entsprechend der nachstehenden Sca"

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#4
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wenn die Ex nicht zahlungsbereit ist sollte man darüber nachdenken, ob die Forderungen beweisbar sind. Wenn Behauptung gegen Behauptung steht ist es riskant einen anschließenden Prozess zu führen. Dass gegen den MB eine Möglichkeit des Widerspruchs besteht hatte mein Vorredner bereits angeführt.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

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#5
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sie hat Widerspruchsmöglichkeit, und dann müßtest Du sie verklagen, <hr size=1 noshade>


Wie es nach dem Widerspruch weiter geht ergibt sich aus §§ 696ff ZPO . Das bedeutet, daß nach dem Widerspruch, das Mahnverfahren beendet ist.und der
Gläubier seinen Anspruch dann im normalen Erkenntnisverfahren weiter verfolgen kann, ohne daß es einer besonderen förmlichen Klage bedarf...


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