Mahnbescheid trotz Ratenzahlungsvereinbarung

13. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
Noname1977
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Mahnbescheid trotz Ratenzahlungsvereinbarung

Liebe Forumgemeinde,

ich hab hier ein Problem mit einem Inkassbüro, hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen?
Trotz einer schriftlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von monatlichen 60 Euro flattert mir jetzt ein Mahnbescheid über die gesamtforderung plus zusätzlichen Inkassokosten ins Haus! Die Raten wurden stets pünktlich und nachweisbar bezahlt. Was soll ich denn jetzt machen? Möchte eine Zwangsvollstreckung mit Kontopfändung usw. aufjeden Fall vermeiden.

Danke für Eure Antworten!

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn "nur" der Mahnbescheid ins Haus geflattert ist, dann braucht man noch keine Vollstreckungshandlungen zu befürchten. Sofort Widerspruch einlegen (Achtung: Frist von 2 Wochen gerechnet ab Zugang). Geht der Widerspruch innerhalb der Frist ein, dann gibt es auch keinen Vollstreckungsbescheid und somit keinen Vollstreckungstitel. Das Inkassobüro müsste dann erst das streitige Verfahren durchführen, für das es aber schlechte Karten hat, wenn du gemäß der schriftlichen Ratenzahlungsvereinbarung stets pünktlich die Raten gezahlt hast.

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#2
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

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Sofort Widerspruch einlegen (Achtung: Frist von 2 Wochen gerechnet ab Zugang).
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Widerspruch kann eingelegt werden, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist!

Der Mahnbescheid enthält die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird;

Es wäre vielleicht sinnvoller und prozeßökonomischer, zunächst dieser Aufforderung nachzukommen, als Widerspruch einzulegen. Das Gericht wäre dann in der Lage zu überprüfen, ob es auf Grund der mitgeteilten Tatsachen, vereinbarte und pünktlich gezahlte Raten, und eine Entscheidung zu treffen, ohne daß es zum Streitverfahren kommt.

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#3
 Von 
Noname1977
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok vielen Dank ich finde es unverschämt, die Hauptforderung liegt bei 1200 Euro und die wollen über 1700 Euro von mir. Also ich soll über 500 Euro auch noch Inkassokosten bezahlen. Unglaublich, also ich denke ich werde Widerspruch einlegen gegen diesen Bescheid!

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@Dieter25

quote:
Der Mahnbescheid enthält die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird;

Es wäre vielleicht sinnvoller und prozeßökonomischer, zunächst dieser Aufforderung nachzukommen, als Widerspruch einzulegen.


Wenn man das nun wörtlich nimmt, rätst du dem Fragensteller gerade, die Forderung zu zahlen. Denn der zweite Teil der Aufforderung, dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird, umschreibt nichts anderes als die Einlegung des Widerspruchs.

Das Mahngericht selbst interessieren die evtl. Einwendungen im Einzelnen nicht. Es prüft nur, ob und ggf. in welchem Umfang Widerspruch eingelegt wurde. Liegt ein Widerspruch vor, wird das Inkassounternehmen darüber unterichtet, hat es bereits die Durchführung des streitigen Verfahrens im Mahnbescheidsantrag angekrezuzt gibt es eine Gerichtskostenrechnung mit dem Hinweis, dass das Verfahren erst nach Einzahlung der weiteren Gebühren voran geht. Wurde dieses Kreuzchen nicht auf den Mahnbescheidsantrag gesetzt, wird mitgeteilt, dass ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu stellen ist und zudem wird eine Kostenrechnung für die weiteren Gerichtskosten übersendet und darauf hingewiesen, dass auch die Zahlung der weiteren Gerichtskosten als Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gilt.

Liegt kein Widerspruch vor, dann gibt es für das Inkassounternehmen nach Beantragung den Vollstreckungsbescheid.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

[quote
Wenn man das nun wörtlich nimmt, rätst du dem Fragensteller gerade, die Forderung zu zahlen. Denn der zweite Teil der Aufforderung, dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird, umschreibt nichts anderes als die Einlegung des Widerspruchs.

Deine Einschätzung oder Interpretation ist geradezu grotesk.
Der Antagsgegner, wenn er auf die Aufforderung im Mahnbescheid reagiert,indem er die gesamte Forderung ablehnt und die Nachweise über vereinbarte Raten und deren Einhaltung erbringt, ist es nicht vorstellbar , daß das Gericht den Vollstreckungsbescheid erläßt.
Sorry, ich habe den Eindruck, daß Du Dir nicht im Klaren über den Zeitpunkt des Widerspruchs bist
(umschreibt nichts anderes als die Einlegung des Widerspruchs).
Das was Du meinst, bedeutet keinen offiziellen Widerspruch.
siehe hier
§ 694 ZPO
Widerspruch gegen den Mahnbescheid.
(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.

(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.
.


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#6
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wurde denn in der Ratenzahlungsvereinbarung festgehalten, dass zur Absicherung ein Titel erwirkt wird?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Noname1977
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Nein von Titel und Manbescheid ist nie eine Rede gewesen! Grüsse Neo

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ Dieter25

Was meine ich denn nach deiner Meinung?

Ich befürchte das Verständnisproblem liegt bei dir.

Glaub mir, ich weiß über das gerichtliche Mahnverfahren genug und mir sind auch die Vorschriften hinlänglich bekannt, insbesondere die von dir genannte.

Die von dir genannte Aufforderung, die der Mahnbescheid enthält und die im Übrigen aus § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO folgt, beschreibt nunmal im 2. Teil (nach dem "oder") nichts anderes als den Widerspruch. Aus § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergibt sich im Übrigen auch die Widerspruchsfrist von 2 Wochen. Es ist zwar richtig, dass es keine Notfrist ist und gem. § 694 Abs. 1 ZPO noch Widerspruch eingelegt werden kann, solange der VB nicht verfügt ist, aber trotzdem würde ich jedem dazu raten, innerhalb der 2 Wochen Widerspruch einzulegen. Sind die 2 Wochen nämlich abgelaufen und man legt erst dann Widerspruch ein, ist es reine Glückssache, ob bereits ein Antrag auf VB voriegt und der VB verfügt ist oder nicht. Angesichts des Umstandes dass das gerichtliche Mahnverfahren mittlerweile nur noch maschinell und zudem automatisiert durchgeführt wird, sind die Zeiten von Eingang des Antrags auf Erlass VB und Verfügung VB sehr kurz. Und ist erstmal ein VB in der Welt, kann aus diesem vollstreckt werden.

quote:<hr size=1 noshade>Der Antagsgegner, wenn er auf die Aufforderung im Mahnbescheid reagiert,indem er die gesamte Forderung ablehnt und die Nachweise über vereinbarte Raten und deren Einhaltung erbringt, ist es nicht vorstellbar , daß das Gericht den Vollstreckungsbescheid erläßt.
<hr size=1 noshade>


Und warum? Weil das Gericht dies als Widerspruch werten würde. Man kann es aber viel einfacher haben, indem man das Formular für den Widerspruch benutzt. Und das Mahngericht interessiert sich trotzdem nicht für die Nachweise der Raten und der Einhaltung. Das Mahngericht interessiert nur "Widerspruch ja/nein" bzw. in welchem Unfang.





-- Editiert Eidechse am 14.03.2012 12:29

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

In der Praxis hat sich einmal die Notwendigkeit ergeben, den Vollstreckungsbescheiden die Wirkung zu nehmen, weil die Ratenkreditgeber in Kenntnis dessen, daß die Prüfung der Berechtigung des Anspruchs durch das Mahngericht nicht stattfindet, zu hohe Kreditzinsen beansprucht haben. Der nicht bestehende Anspruch wurde zunächst nicht entdeckt.
Die Rechtsprechung hat sich in wenigen Fällen gegen die Bindewirkung eines VB ausgesprochen, und inzwischen hat die Gesetzgebung (§§ 688 Abs. 2 Nr. 1 , 690 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz ZPO) das Problem gelöst.
Quelle. Internet

Ein Vergleich mit dem folgenden Fall ist zwar nicht möglich, zeigt aber doch nach meinem laienhaften Verstand, daß hier eine Gesetzeslücke besteht.

Ein Mahnbescheid ist nur möglich, wenn u.a. ein Zahlungstermin nicht eingehalten worden ist.
Der TE behauptet, die Ratenzahlungen eingehalten zu haben was er beweisen könne.
Das müßte doch dem Mahngericht genügen, um eine entsprechende Entscheidung zu treffen.

Es wäre nicht zu begreifen, wenn es hier zu einem Klageverfahren käme.

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Rechtsprechung hat sich in wenigen Fällen gegen die Bindewirkung eines VB ausgesprochen <hr size=1 noshade>


Das mag ja sein, aber so wie du es formulierst gab es ja wohl in diesen Fällen bereits einen VB. Sprich der Schuldner hatte dann bereits das ganze Theater mit Vollstreckung und Co. und ist nur anschließend gegen den VB angegangen.

Der Fragensteller wollte hier aber ganz klar eine Vollstreckung vermeiden und das macht man am Besten indem man Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt. Und wie gesagt, wenn man das nicht auf dem Formular macht sonder etwas selbst ans Mahngericht schreibt, wird dies wahrscheinlich auch als Widerspruch ausgelegt mit der Folge, dass der Weg zum streitigen Verfahren eröffnet ist, wenn das Inkasso diesen beschreiten will.

Im Übrigen würden mich mal nähere Angaben zu den Urteilen (Gericht, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle) interessieren.

quote:<hr size=1 noshade>inzwischen hat die Gesetzgebung (§§ 688 Abs. 2 Nr. 1 , 690 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz ZPO) das Problem gelöst. <hr size=1 noshade>


Inzwischen ist gut. §§ 688 Abs. 2 Nr. 1 , 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gibt es im Prinzip seit dem 01.01.1992. Sie hatten da nur eine andere Formulierung, da die Regelungen des BGB, auf die jetzt verwiesen wird, sich vorher im Verbraucherkreditgesetz befanden.

quote:<hr size=1 noshade>Ein Vergleich mit dem folgenden Fall ist zwar nicht möglich, zeigt aber doch nach meinem laienhaften Verstand, daß hier eine Gesetzeslücke besteht. <hr size=1 noshade>


Ein Vergleich ist nicht möglich, aber trotzdem soll dies zeigen, dass eine Gesetzeslücke besteht. Auch für Laien ist eine solche Argumentation abenteuerlich.

Ich vermag hier auch absolut keine Gesetzeslücke zu erblicken. Wenn der Antragsgegner erkennt, dass die Forderung nicht berechtigt ist bzw. er zweifel daran hat, dann hat er doch die Möglichkeit des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid. Das reicht.

Hier geht es ja noch nicht einmal darum, dass irgendwelche Nebenforderungen überhöht geltend gemacht werden, die man evtl. mal leicht übersehen kann. Der Fragensteller konnte hier doch sofort erkennen: Die machen den ganzen Betrag geltend, ich habe aber doch eine Ratenzahlungsvereinbarung.

quote:<hr size=1 noshade>Ein Mahnbescheid ist nur möglich, wenn u.a. ein Zahlungstermin nicht eingehalten worden ist.
<hr size=1 noshade>


Das ergibt sich nicht aus dem Gesetz. § 688 Abs. 1 ZPO spricht lediglich von einem auf Geld gerichteten Anspruch. In § 688 Abs. 2 ZPO sind dann im einzelnen Gründe aufgeführt, wann das Mahnverfahren nicht durchzuführen ist, auch wenn ein auf Geld gerichteter Anspruch vorliegt.

Es wird aber nicht geprüft durch das Mahngericht, ob der Anspruch wirklich vorliegt. Dort wird auf die Angaben des Antragstellers "vertraut". Und dann wird der Mahnbescheid erstmal erlassen.

Wenn der Anspruch nicht berechtigt ist, dann kann der Antragsgegner halt Widerspruch erheben und wenn der Antragsteller es für nötig hält, kann er das ganze im streitigen Verfahren klären lassen.

Du erweckst für mich den Eindruck, dass du das streitige Verfahren für etwas "Schlimmes" hälst. Was stört dich an der Durchführung des streitigen Verfahrens?

Sieh es doch mal so: Das Inkassobüro hätte ja auch gleich eine Klage anstrengen können. Da würde dann auch streitig verhandelt.



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#11
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)



Jetzt zum Thema Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung einen Anwalt fragen












>Mahnbescheid trotz Ratenzahlungsvereinbarung

[
quote:
--------------------------------------------------------------------------------
quote]Im Übrigen würden mich mal nähere Angaben zu den Urteilen (Gericht, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle) interessieren

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Kann ich leider nur mit der Fundstelle beantworten:
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/wiwieinf/***c.htm

quote:
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Das ergibt sich nicht aus dem Gesetz

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Das habe ich auch nicht behauptet

Es sollte lediglich ein Hinweis sein,daß ein Verzug vorliegt

quote:
--------------------------------------------------------------------------------
Dort wird auf die Angaben des Antragstellers "vertraut". Und dann wird der Mahnbescheid erstmal erlassen.


Ausgerechnet die Inkassobüros muß man vertrauen. Für die AG mit ausreichenden Beweisen in der Hand sollte das nicht möglich sein?
Dazu fällt mir leider ein kommunistischer Spruch ein:
Vertrauen ist gut aber Kontrolle ist besser.

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quote:
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Ein Vergleich ist nicht möglich, aber trotzdem soll dies zeigen, dass eine Gesetzeslücke besteht. Auch für Laien ist eine solche Argumentation abenteuerlich
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Dann bin ein Abenteurer. Hier hat der TE Widerspruch erhoben. Damals ging es einen Sprung weiter.
Haben die Rechtshüter damals keine Lücke im Gesetz gesehen?
Sonst hätten Sie wahrscheinlich die ZPO nicht zu Gunsten der Antragsteller geändert.
Ich bin kein unbedingter Verfechter des streitigen Verfahrens, aber da, wo es klare Verhältnisse gibt, sollte auch das Mahngericht zu einer Entscheidung die Kompetenz besitzen,


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#12
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Der Link ist offensiichtlich nicht abrufbar.
Vielleicht klappt es mit dem:

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/wiwieinf/einfglie.htm

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#13
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Das Mahnverfahren (§ 688–§ 703d ZPO ) ist zur Durchsetzung von bezifferten Geldforderungen statthaft, vorbehaltlich der Fälle des § 688 Abs. 2 ZPO . Paradoxerweise überprüft das Gericht nach § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO jedoch gar nicht, ob diese Ausnahmen vorliegen.
Wikipedia

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

. Nach der formellen Prüfung erlässt das Gericht den Mahnbescheid.
Der Rechtspfleger hat dabei nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz hinsichtlich der Begründetheit. Er darf nicht sehenden Auges einen falschen Titel schaffen. Außerdem hat er darauf zu achten, ob der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert ist, ob er überhaupt bestehen kann und ob er nicht erkennbar ungerechtfertigt ist.

http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren

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