Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid

6. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)
Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid

Hallo,

ich habe ein großes Problem ;-(

Mein Vermieter schuldet mir meine Kaution und will sie nicht auszahlen/freigeben.

Als ich in die Wohnung einzog, war diese noch gefördert (sozialer Wohnungsbau)und es hätte gar keine Kaution verlangt werden dürfen.

Wohne noch in der Wohnung und die Förderung ist nun ausgelaufen.

Hatte mich dann kostenlos von einem RA beraten lassen und der meinte, ja die Kaution, muss ausgezahlt werden. Ich solle Klage und PKH einreichen beim Amtsgericht. Hatte zuvor den Vermieter schon aufgefordert, die Kaution freizugeben. Diese ist auf einem sogenannten Verpfändungskonto von mir angelegt. Er lehnte ab, während des Mietverhältnisses auzuzahlen und konnte meinem Vortrag nicht folgen.

Beim Amtsgericht wurde mir dann gesagt, eine Klage dauert zu lange ich solle einen MB beantragen. PKH gäbe es dafür aber nicht, würde abgelenht werden und somit entstanden mir erstmal die Kosten von 25,00 € für den MB.

Dann kam vom Gericht ein Schreiben worin der Fristablauf für den MB genannt wurde und ab wann man den VB beantragen kann. Frist war 26.05.2010.

Am 01.06.10 ging ich dann zum AG und beantragte den VB, da kein Widerspruch eingelegt wurde. So erklärte mir das auch die Angestellte des Mahngerichtes.

Ich sollte dann den VB abwarten und dann den Gerichtsvollzieher beauftragen.

Nun kam am 05.06. Post vom Gericht, ich solle 112,00 € Gerichtskosten bezahlen, weil am 25.05. doch noch Widerspruch eingelegt wurde gegen den MB vom RA des Vermieters.

Was soll ich nun machen ? Hatte keine Ahnung das dort Kosten entstehen, welche ich auch noch zahlen muss und nicht kann.

Ich beziehe ALG II und kann das nicht zahlen. Kann ich nun noch im Nachheinein PKH beantragen und die Sache einem RA übergeben, weil es ja nun doch ins gerichtliche Verfahren übergeht ?

Ich weiß nicht mehr weiter. Mir schwirrt der Kopf !

Was passiert, wenn ich die 112,00 € nicht zahle, wird das Verfahren dann eingestellt ?

Hat das Konsequenzen für mich ?

Die Kaution ist auch nur geborgt und ich muss sie sobald ich sie habe, zurückgeben. Muss das eigentlich schriftlich festgehalten sein und wenn ja, in welcher Form ?

Danke für eure Antworten.

Simone2

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sanjana
Status:
Schüler
(154 Beiträge, 67x hilfreich)

Prozesskostenhilfe kann und sollte umgehend beantragt werden, ebenso auch Beratungshilfe beim Amtsgericht deines Wohnortes, da du nun den Klageweg einschreiten musst, aufgrund des Widerspruchs. Dringend würde ich aber bezüglich der Gerichtskostenrechnung dorthin mitteilen, dass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt wurde. Auch um schrifltiche Bestätigung bitten, dass dir gegenüber die Zahlung zurückgestellt wird.

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#2
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

quote:
ebenso auch Beratungshilfe beim Amtsgericht deines Wohnortes


Das kann die TE sich sparen, da Beratungshilfe nur außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt wird.



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#3
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für die Antworten.

Sollte ich einen RA über PKH beiordnen lassen ?

Stelle ich den PKH Antrag beim Amtsgericht wo ich auch den Mahnbescheid beantragt habe oder dort wo das Verfahren sein soll, ist ein anderer Bezirk ?

Gruß Simone2

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#4
 Von 
MILCHBUBI
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 23x hilfreich)

die Kosten von 112,00 EUR wären zu bezahlen, wenn Sie es nun aufgrund des Widerspruchs auf einen Prozeß ankommen lassen (Sie haben vermutlich angekreuzt, dass sie das "streitige Verfahren" beantragen, falls Widerspruch gg. den Mahnbescheid eingelegt wird). Wenn der Vermieter jetzt allerdings seinen Widerspruch zurücknehmen würde, dann fallen auch keine Kosten an.

Wenn sie die Angelegenheit nun auf sich beruhen lassen wollen, dürfte eine Mitteilung ans Gericht, dass sie das streitige Verfahren nicht durchführen möchten, genügen und die Sache ist erledigt. Allerdings gibts dann auch keinen MB/VB.

Wenn sie es jedoch "durchziehen" wollen und der Vermieter den Prozeß verliert, muß dieser die Kosten tragen. Sollte der Vermieter mittellos sein, sind die Kosten trotzdem von Ihnen zu bezahlen. Zumindest kenn ich das hinsichtlich der Prozeßkosten so.

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#5
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Der Vermieter (großes Unternehmen) kann auf jeden Fall die Kaution auszahlen, denn die ist ja angelegt.

Ich werde mich wohl noch mal vom RA beraten lassen und dann weiter sehen, denn ich brauche ja auch die Kaution.

Will auch kein Risiko eingehen.

ISt nicht so einfach.

Gruß Simone2

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#6
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sollte der Vermieter mittellos sein, sind die Kosten trotzdem von Ihnen zu bezahlen. Zumindest kenn ich das hinsichtlich der Prozeßkosten so. <hr size=1 noshade>


Stimmt.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten haftet für die Kosten grundsätzlich der Antragsteller der Instanz. (§ 22 I GKG ).

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#7
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

Deshalb muss die Sache auch Hieb- und Stichfest sein.

Da ich mir solche Späße nicht leisten kann.

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#8
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Unter welchen vertraglichen Bedingungen wurde die Kaution gefordert? Bzw. zur Absicherung welcher Risiken und in welcher Höhe?

Die Erhebung einer Kaution ist nicht generell unzulässig . Zur Sicherung von Ansprüchen des Vermieters aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen ist sie zulässig.

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#9
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

Die Kaution wurde bei Einzug mündlich gefordert und ich musste sie dann auf einem Konto anlegen, ein sogenanntes Verpfändungskonto. Vermieter wie auch ich haben unterschrieben. Freugabe des Geldes nur mit Zustimmung des Vermieters.

Es waren 3 Nettokaltmieten = 1.500,00 .

Im Mietvertrag steht nichts davon drin. Es gibt so keine Vereinbarung.

Zusätzlich wurde auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgenommen.

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#10
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Drei Monatsmieten + selbstschuldnerische Bürgschaft und die fehlende schriftliche Vereinbarung, dass die Kaution nur für unterlasene Schönheitsreparaturen und Schäden ist spricht tatsächlich gegen die Zulässigkeit.


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#11
 Von 
Simone2
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 37x hilfreich)

Danke für die Antwort, dann befinde ich mich ja wohl wirklich auf der sicheren Seite.

Das beruhigt ja ungemein.

Gruß Simone2

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