Mahnung schreiben mit Ankündigung zum gerichtlichen Mahnverfahren

19. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
shitshit
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
Mahnung schreiben mit Ankündigung zum gerichtlichen Mahnverfahren

Hallo, Ich würde gerne meinen Vermieter wegen ausstehender Zahlung anmahnen und diesbezüglich sowohl die Verzugszinsen als auch das gerichtliche Mahnverfahren mitteilen, da ich das anscheinend brauche.
Es gabe bereits eine Anmahnung der Vermieter meint aber das die Miete durch dritte gezahlt wurde diese auch Anspruch hätten und verwehrt dieses. Es liegt diesbezüglich nur ein Vertrag Mieter /Gläubiger und dem Vermieter vor.
Ist der Vermieter gewerblich wenn es eine Wohnungsgesellschaft ist und muß ich den Zinsatz gewerblich 9 % oder privat 4,12 % nutzen?
Wie ist es mit den Porto und Papierkosten? Nach meiner Info sollte die bei max. 3 € liegen. wenn Ich 1,50 € berechneist das OK?

Danke

-- Editiert von shitshit am 19.10.2020 14:08

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von ********):
Es gabe bereits eine Anmahnung der Vermieter meint aber das die Miete durch dritte gezahlt wurde diese auch Anspruch hätten und verwehrt dieses.

Dann sollte man das doch erst mal prüfen, bevor man am Ende mit ein paar hundert EUR für Gericht und Anwälte da sitzt ...



Zitat (von ********):
und muß ich den Zinsatz gewerblich 9 % oder privat 4,12 % nutzen?

Man muss gar keinen Zinssatz nutzen.
Der gesetzliche Verzugszins beträgt grundsätzlich 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz, unter Kaufleuten 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz.



Zitat (von ********):
Wie ist es mit den Porto und Papierkosten? Nach meiner Info sollte die bei max. 3 € liegen. wenn Ich 1,50 € berechneist das OK?

Wenn die so angefallen sind, ist das ok.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
shitshit
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo @Harry van Sell
Kurze Erklärung:
Folgendes:
Mieter A bekommt von Vermieter B die Nebenkostenabrechnung mit einem Guthaben
Die Miete wird durch Person C an den Vermieter B überwiesen.
Zwischen Person B und C besteht kein Vertrag.
Dieser besteht nur zwischen A und B
Vermieter B verlangt einen Nachweis das er auszahlen darf.
Diesen würde der Mieter auch von Person C bekommen, allerdings möchte die Person A nicht da es wiederholt Stress mit dem Vermieter wegen verschiedener Dinge gab und dies dem Vermieter damit mal seine Grenzen aufzeigen soll.
In einer ersten Prüfung hat sich bestätigt
Dann sollte man das doch erst mal prüfen, bevor man am Ende mit ein paar hundert EUR für Gericht und Anwälte da sitzt ...

Also die Ansprüche bestehen nach § 286 BGB Vertrag ist Mieter und Vermieter es besteht kein Recht durch Dritte!
Weiter könnte § 985 BGB sein
Der Klageweg ist das Gerichtliche Mahnverfahren welches für private Personen ca. 30 Euro kostet.
Der Zinsatz sollte erhoben werden wenn ein Gerichtliches Mahnverfahren angeganegen werden soll.
Da der Vermieter gewerblich ist frage ich mich ob BGB § 13 oder der HGB § 343 (1)
Der Zins wird regelmässig halbjährlich neu berechnet dementsprechend ist er bei BGB § 13 4,12 %
HGB § 343 (1) 8,12 %
Leider ist es wohl nicht so einfach das gerichtliche Mahnverfahren zu führen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

Zitat (von ********):
Zwischen Person B und C besteht kein Vertrag.

Ziemlich sicher besteht zwischen Person B und C eine Vereinbarung.
Sollte C z.B. das Jobcenter sein, dann geht das Guthaben an das Jobcenter, denn das zahlt ja auch die Miete. Da braucht es keinen Vertrag, das reicht das Gesetz.
Aber ist ja nicht mein Geld das da verbrennt ...



Zitat (von ********):
Da der Vermieter gewerblich ist frage ich mich ob BGB § 13 oder der HGB § 343 (1)
Der Zins wird regelmässig halbjährlich neu berechnet dementsprechend ist er bei BGB § 13 4,12 %
HGB § 343 (1) 8,12 %

In keinem der genannten §§ geht es um irgendwelche Zinsen.



Zitat (von ********):
Leider ist es wohl nicht so einfach das gerichtliche Mahnverfahren zu führen

Mit etwas Erfahrung eigentlich schon.
Ich fürchte nur anhand des bisher Geschriebenen, das man hier komplett überfordert ist und das Ding gegen die Wand fährt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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