Mahnverfahren: gütlich Einigung.

27. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
Sciliar
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)
Mahnverfahren: gütlich Einigung.

Hallo,

mich hat ein Mahnbescheid erreicht, und ich habe mich mit der Gegenseite in Verbindung gesetzt. Der RA der Gegenseite hat mir per E-Mail nun ein Angebot unterbreitet: Nach Zahlung von Summe x ist der Rechtsstreit beendet und er nimmt den Antrag auf ein Mahnverfahren zurück. Ich solle binnen 2 Tagen Stellung beziehen.

Nun, was passiert, wenn ich jetzt das "Angebot" per E-Mail binnen der Frist von 2 Tagen annehme, aber den Betrag nicht überweise? Er hat keine Frist für die Überweisung gesetzt.

Viele Grüße, sciliar

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39 Antworten
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#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Sciliar):
Nach Zahlung von Summe x ist der Rechtsstreit beendet und er nimmt den Antrag auf ein Mahnverfahren zurück.


Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wird erst nach Zahlungseingang zurückgenommen.

Zitat (von Sciliar):
Nun, was passiert, wenn ich jetzt das "Angebot" per E-Mail binnen der Frist von 2 Tagen annehme, aber den Betrag nicht überweise?


Dann geht das gerichtliche Mahnverfahren weiter. Vielleicht könnte die Gegenseite auch den Sachverhalt strafrechtlich werten.

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#2
 Von 
Sciliar
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

"das Verfahren geht weiter" bedeutet, die Gegenseite kann einen Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid stellen. Das Gericht wird von sich aus gar nicht tätig, da ich nicht widerspreche. Den Antrag auf Vollstreckung allerdings ... kann die Gegenseite den stellen, da wir uns ja geeinigt haben.

Strafrechtlich: gegen was verstoße ich?

Wenn man sich gütlich einigt und keine Frist zur Zahlung gesetzt wird, bis wann muss ich dann bezahlt haben?

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#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Sciliar):
Strafrechtlich: gegen was verstoße ich?


Möglicherweise könnte ein Eingehungsbetrug vorliegen.

Zitat (von Sciliar):
Wenn man sich gütlich einigt und keine Frist zur Zahlung gesetzt wird, bis wann muss ich dann bezahlt haben?


Nochmals: Die Einigung kommt erst mit Ihrer Zahlung zustande (Bedingung).

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Sciliar):
Strafrechtlich: gegen was verstoße ich?


Ich sehe hier keine strafbare Handlung, nur wieder weitere Kosten die auf Sie zukommen. Warum wollen Sie sowas machen? Schreiben Sie dem Anwalt einfach, dass Sie kein Interesse haben und gut ist.

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#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Eine Strafbarkeit würde dann vorliegen, wenn ein Schuldner in der Absicht täuscht, einen Vergleich einzuhalten.

Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn ein Verzicht des Gläubigers auf einen Teil der Forderung kommt - nach Vortrag des Fragestellers - nur dann zustande, wenn die reduzierte Forderung auch vom Schuldner gezahlt wird. Es ist mithin nicht so, wie von dem Fragesteller angenommen oder gar erhofft, dass man sich auf ein (reduziere) Forderung einigt und er sodann (wieder) eine Frist zur Zahlung erhält.

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#6
 Von 
Sciliar
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

OK, ja, der Gläubiger verzichtet quasi auf die Hälfte. Oder aber: Der Schuldner gesteht die Hälfte der Summe ein. Wie auch immer man das drehen mag, man hat sich auf die Hälfte geeinigt. Schriftlich.

Die Frage ist: was passiert, wenn der Schuldner die Hälfte erst in ein paar Monaten bezahlt. Kann der Gläubiger dann eine Zwangsvollstreckung über die gesamte ursprüngliche Forderung erwirken, weil der Schuldner auf den Mahnbescheid nicht reagiert hat? Obwohl man sich außergerichtlich auf die Hälfte verständigt hat?

Welche Fristen gelten hier? Was, wenn der Gläubiger nach 4 Wochen die Vollstreckung beantragt und der Schuldner nach 4 Wochen plus 1 Tag die vereinbarte Hälfte bezahlt?

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Eine Strafbarkeit würde dann vorliegen, wenn ein Schuldner in der Absicht täuscht, einen Vergleich einzuhalten.


Das müssen SIe doch erst mal nachweisen können. Unwahrscheinlich, dass Ihnen das gelingt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Sciliar):
Die Frage ist: was passiert, wenn der Schuldner die Hälfte erst in ein paar Monaten beza


Dann schreiben SIe dem Anwalt das, erklären Sie warum erst eine spätere Zahlung möglich ist, und dass Sie an dem Vergleich festhalten.

Warum haben wurde dem Anwalt das nicht sofort mitgeteilt? InkassoAnwalt?

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#9
 Von 
Sciliar
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Sciliar):
Die Frage ist: was passiert, wenn der Schuldner die Hälfte erst in ein paar Monaten beza


Dann schreiben SIe dem Anwalt das, erklären Sie warum erst eine spätere Zahlung möglich ist, und dass Sie an dem Vergleich festhalten.

Warum haben wurde dem Anwalt das nicht sofort mitgeteilt? InkassoAnwalt?


Woher soll ich das wissen? Mich hat der gerichtliche Mahnbescheid auch erst 2 Jahre und 11 Monate nach Auszug des Mieters ereilt....... und der Mieter fordert nun noch Geld ein (einbehaltene Kaution). 2 Jahre und 11 Monate kein Ton ........

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Sciliar):
Woher soll ich das wissen? Mich hat der gerichtliche Mahnbescheid auch erst 2 Jahre und 11 Monate nach Auszug des Mieters ereilt....... und der Mieter fordert nun noch Geld ein (einbehaltene Kaution). 2 Jahre und 11 Monate kein Ton ........


Dann ist es kein InkassoAnwalt.

... warum wurde die Kaution einbehalten, gibt es dazu Schriftverkehr?

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#11
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Das müssen SIe doch erst mal nachweisen können. Unwahrscheinlich, dass Ihnen das gelingt.


Nein, ich muss das sicherlich nicht nachweisen.

Ja, eine Strafbarkeit muss nachgewiesen werden. Das ist jedoch im Strafrecht immer so.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sciliar
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Sciliar):
Woher soll ich das wissen? Mich hat der gerichtliche Mahnbescheid auch erst 2 Jahre und 11 Monate nach Auszug des Mieters ereilt....... und der Mieter fordert nun noch Geld ein (einbehaltene Kaution). 2 Jahre und 11 Monate kein Ton ........


Dann ist es kein InkassoAnwalt.

... warum wurde die Kaution einbehalten, gibt es dazu Schriftverkehr?


Ja, gibt es. Es gab ungeklärte Handwerkerrechnungen, die vom Mieter zu übernehmen waren, oder zumindest diskutiert werden mussten. Daher habe ich bei Auszug nur die über diese Kosten hinausgehende Kaution zurück gezahlt mit dem Hinweis auf die noch offenen Rechnungen, wohl wissend, dass dies diskutiert werden muss. Der Mieter ist umgezogen und hat auf Nachfrage (per E-Mail) seine neue Adresse/Kontaktdaten nicht herausgegeben. Dann war Ruhe. 2 Jahre und 11 Monate lang.

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#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Sciliar):
Der Mieter ist umgezogen und hat auf Nachfrage (per E-Mail) seine neue Adresse/Kontaktdaten nicht herausgegeben.
Aber die E-mail ist gleich geblieben, der Exmieter war demnach zu kontaktieren.

Zitat (von Sciliar):
Daher habe ich bei Auszug nur die über diese Kosten hinausgehende Kaution zurück gezahlt mit dem Hinweis auf die noch offenen Rechnungen, wohl wissend, dass dies diskutiert werden muss.


Es muss nichts diskutiert werden. Entweder Vermieter glaubt sich im Recht, dann rechnet er nachvollziehbar ab und mit der Gegenforderung auf, und öffnet damit Tür und Tor für mögliche Diskussionen oder er rechnet nicht auf und zahlt alles zurück.

Hier scheint es aber keine Abrechnung der Kaution mit Aufrechnung von Gegenforderungen gegeben zu haben - und jetzt ist es dafür zu spät.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Dann schreiben SIe dem Anwalt das, erklären Sie warum erst eine spätere Zahlung möglich ist, und dass Sie an dem Vergleich festhalten.


Es ist überhaupt kein Vergleich über die Beendigung des Rechtsstreits in der Welt, sondern lediglich ein Angebot hierüber. Dieses sieht die Zahlung vor Rücknahme des Mahnbescheides vor:

Zitat (von Sciliar):
Nach Zahlung von Summe x ist der Rechtsstreit beendet und er nimmt den Antrag auf ein Mahnverfahren zurück.


Die Frage nach einer Zahlungsfrist erübrigt sich insoweit.

Natürlich können Sie auch ein Gegenangebot abgeben. Es ist bliebe jedoch abzuwarten, ob es angenommen werden würde.

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#15
 Von 
Sciliar
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Sciliar):
Der Mieter ist umgezogen und hat auf Nachfrage (per E-Mail) seine neue Adresse/Kontaktdaten nicht herausgegeben.
Aber die E-mail ist gleich geblieben, der Exmieter war demnach zu kontaktieren.

Zitat (von Sciliar):
Daher habe ich bei Auszug nur die über diese Kosten hinausgehende Kaution zurück gezahlt mit dem Hinweis auf die noch offenen Rechnungen, wohl wissend, dass dies diskutiert werden muss.


Es muss nichts diskutiert werden. Entweder Vermieter glaubt sich im Recht, dann rechnet er nachvollziehbar ab und mit der Gegenforderung auf, und öffnet damit Tür und Tor für mögliche Diskussionen oder er rechnet nicht auf und zahlt alles zurück.

Hier scheint es aber keine Abrechnung der Kaution mit Aufrechnung von Gegenforderungen gegeben zu haben - und jetzt ist es dafür zu spät.

Berry


Er antwortet aber nicht mehr auf E-Mails.... tut aber wenig zur Sache.

Vermieter sieht sich im Recht und zieht die Handwerkerrechnungen von der Kaution ab. Ohne Diskussionen. Und dann hört er nichts mehr davon, und bekommt 2 Jahre und 11 Monate später einen Mahnbescheid über die Höhe der einbehaltenen Kaution (plus Gerichts- und RA Kosten). Ist das normale und einwandfreie Vorgehensweise? Ist das nicht ein stillschweigendes Akzeptieren des Abzugs durch den Mieter?

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#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Sciliar):
Vermieter sieht sich im Recht und zieht die Handwerkerrechnungen von der Kaution ab. Ohne Diskussionen. Und dann hört er nichts mehr davon, und bekommt 2 Jahre und 11 Monate später einen Mahnbescheid über die Höhe der einbehaltenen Kaution (plus Gerichts- und RA Kosten). Ist das normale und einwandfreie Vorgehensweise? Ist das nicht ein stillschweigendes Akzeptieren des Abzugs durch den Mieter?


Pech inne Verlosung. Als Vermieter haben Sie einfach zu wissen, das eine Kaution innerhalb von 6 Monaten nach Auszug des Mieters abzurechnen ist und evtl. Asprüche gegengerechnet werden können. Danach ist Essig. Es gibt kein akzeptieren duch Schweigen.

Haben Sie die Kaution nun ordentlich abgerechnet oder nicht ?

In etwa so:

Zitat:

Geehrter Mieter,
nachstehend wird die Kaution wie folgt abgerechnet:

Kaution X
./. Kosten Y
bleibt Rest Z

Rest Z wurde überwiesen am ...?


-- Editiert von AltesHaus am 27.03.2019 14:02

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#17
 Von 
Sciliar
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Sciliar):
Vermieter sieht sich im Recht und zieht die Handwerkerrechnungen von der Kaution ab. Ohne Diskussionen. Und dann hört er nichts mehr davon, und bekommt 2 Jahre und 11 Monate später einen Mahnbescheid über die Höhe der einbehaltenen Kaution (plus Gerichts- und RA Kosten). Ist das normale und einwandfreie Vorgehensweise? Ist das nicht ein stillschweigendes Akzeptieren des Abzugs durch den Mieter?


Pech inne Verlosung. Als Vermieter haben Sie einfach zu wissen, das eine Kaution innerhalb von 6 Monaten nach Auszug des Mieters abzurechnen ist und evtl. Asprüche gegengerechnet werden können. Danach ist Essig. Es gibt kein akzeptieren duch Schweigen.

Haben Sie die Kaution nun ordentlich abgerechnet oder nicht ?

In etwa so:

Zitat:

Geehrter Mieter,
nachstehend wird die Kaution wie folgt abgerechnet:

Kaution X
./. Kosten Y
bleibt Rest Z

Rest Z wurde überwiesen am ...?


-- Editiert von AltesHaus am 27.03.2019 14:02


JA, habe ich. Abgerechnet, per E-Mail versandt, Rest Z zurück überwiesen.
Danach RUHE gehabt. Keinerlei Reaktion seitens des Ex-Mieters. Ich selbst habe ja gar keine Zeit verstreichen lassen. Abrechnung der Kaution war 2 Wochen nach Mietende.

Aber: jetzt (2 Jahre und 11 Monate später) fordert der ex-Mieter die Rückzahlung der restlichen Kaution (=einbehaltene Kosten Y) per Mahnbescheid ein. Ohne vorherige Information, ohne anmahnen, ohne irgendwas. ......

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Dann ist doch alles OK.

Ich würde Widerspruch gegen den MB einlegen, und dem Anwalt mitteilen, dass die Kaution ordentlich abgerechnet und ausgezahlt wurde.

Nachtrag: Innerhalb welchen Zeitraums nach Ende des MV haben Sie das gemacht?




-- Editiert von AltesHaus am 27.03.2019 14:27

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#19
 Von 
Sciliar
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Abrechnung des MV inkl. der Kaution erfolgte binnen 4 Wochen nach Beendigung des MV.

NUn, wenn ich dem Mahnbescheid widerspreche, dann kommt es zum Amtgerichtsverfahren. Dort wird aufgerollt, ob ich hätte die Rechnungen verrechnen dürfen oder nicht. Da ich die Handwerker beauftragt habe, nach Aufforderung des Mieters ... es ist eine Gemengelage ... das wird dann mit einem Vergleich ausgehen, 40:60 oder 50:50 oder 70:30 ... who knows. Aber: Am Ende wird es durch die weiteren Gebühren immer teurer (zusätzlich zum Aufwand).

Daher kein Widerspruch sondern jetzt sich auf 50:50 einigen, wobei da nur die Handwerkerkosten berücksichtigt sind, nicht die RA Kosten.

Bleibt die Frage: weshalb kann man nach so langer Zeit die ordentlich abgerechnete Kaution noch gerichtlich infrage stellen?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Über welche Beträge sprechen wir denn?

Machen Sie doch - unter Hinweis eines für beiden Parteien nicht abzusehenden Prozessausganges und somit Prozessrisikos - der Gegenseite ein Gegenangebot, beispielsweise wie folgt:

1. Gegen den erlassenen Mahnbescheid des AG XXX, AZ XXX, zugestellt am TT.MM.JJJJ wird kein Widerspruch eingelegt.
2. Sofern der Vermieter bis zum TT.MM.JJJJ einen Betrag in Höhe von XXX EUR zahlt, ist die Forderung erloschen.
3. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst.

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#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Sciliar):
Gemengelage


Was ist das??

Zitat (von Sciliar):
Bleibt die Frage: weshalb kann man nach so langer Zeit die ordentlich abgerechnete Kaution noch gerichtlich infrage stellen?


Weil das bis zu 3 Jahren geht, erst dann ist ein evtl. Anspruch verjährt.

Zitat (von Sciliar):
Daher kein Widerspruch sondern jetzt sich auf 50:50 einigen, wobei da nur die Handwerkerkosten berücksichtigt sind, nicht die RA Kosten.


Also mal ganz ehrlich, wenn Ihre Abrechnung korrekt war, dann haben Sie ja nichts zu befürchten. Bezgl. der Anwaltskosten des Mieters wer soll die denn zahlen? Ich gehe davon aus, dass der Anwalt schreibt 50 % der Hauptforderung zzgl. Kosten des Verfahrens, somit Anwalts- und Gerichtskosten.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Sciliar
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Über welche Beträge sprechen wir denn?

Machen Sie doch - unter Hinweis eines für beiden Parteien nicht abzusehenden Prozessausganges und somit Prozessrisikos - der Gegenseite ein Gegenangebot, beispielsweise wie folgt:

1. Gegen den erlassenen Mahnbescheid des AG XXX, AZ XXX, zugestellt am TT.MM.JJJJ wird kein Widerspruch eingelegt.
2. Sofern der Vermieter bis zum TT.MM.JJJJ einen Betrag in Höhe von XXX EUR zahlt, ist die Forderung erloschen.
3. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst.


wir drehen uns im Kreise ... genau dieses Angebot steht ja derzeit seitens des Mieters an den Vermieter im Raum. Einziger Unterschied: es ist keine Frist zur Zahlung gesetzt, sondern lediglich eine Frist, bis zu der ich (=Vermieter) ja oder nein gesagt haben soll. Und da knapp 3 Jahre auch Ruhe war frage ich mich, habe ich auch 3 Jahre Zeit den vereinbarten Betrag von XXX zu bezahlen? Oder wie lange? Und was passiert, wenn ich schreibe "Einverstanden, ich nehme den Vorschlag zur Güte an", muss ich dann auf den Mahnbescheid noch reagieren? Was, falls ich nie bezahle, oder erst nach 6 Monaten?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von Sciliar):
genau dieses Angebot steht ja derzeit seitens des Mieters an den Vermieter im Raum. Einziger Unterschied: es ist keine Frist zur Zahlung gesetzt, sondern lediglich eine Frist, bis zu der ich (=Vermieter) ja oder nein gesagt haben soll.


Um diese Zahlungsfrist geht es Ihnen doch aber?!

Zitat (von Sciliar):
Zahlung gesetzt, sondern lediglich eine Frist, bis zu der ich (=Vermieter) ja oder nein gesagt haben soll. Und da knapp 3 Jahre auch Ruhe war frage ich mich, habe ich auch 3 Jahre Zeit den vereinbarten Betrag von XXX zu bezahlen? Oder wie lange?


Nein, Sie müssen zahlen, damit das Angebot wirksam wird (Zahlung muss als vorher erfolgen, eine Frist haben Sie nicht).

Zitat (von Sciliar):
Und was passiert, wenn ich schreibe "Einverstanden, ich nehme den Vorschlag zur Güte an", muss ich dann auf den Mahnbescheid noch reagieren? Was, falls ich nie bezahle, oder erst nach 6 Monaten?


Wenn Sie nicht zahlen, gibt es schlichtweg keine Vereinbarung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Sciliar):
Und da knapp 3 Jahre auch Ruhe war frage ich mich, habe ich auch 3 Jahre Zeit den vereinbarten Betrag von XXX zu bezahlen?


Ja, da die Forderung noch nicht verjährt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Sciliar):Und da knapp 3 Jahre auch Ruhe war frage ich mich, habe ich auch 3 Jahre Zeit den vereinbarten Betrag von XXX zu bezahlen?
Ja, da die Forderung noch nicht verjährt ist.


Nein, das ist natürlich Mumpitz.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Nein, das ist natürlich Mumpitz.


Na dann mal los ... wie annulieren SIe geltendes deutsches Recht und die damit verbundenen Verjährungsfristen?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Der Teilnehmer hat gefragt, ob er (jetzt auch) drei Jahre Zeit hat, den Betrag zu zahlen.

Diese Frage haben Sie bejaht. Das ist natürlich falsch und hat mit Verjährungsfristen schlichtweg nichts zu tun.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 27.03.2019 15:52

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Der Teilnehmer hat gefragt, ob er (jetzt auch) drei Jahre Zeit hat, den Betrag zu zahlen.


Sie sind sehr unaufmerksam, und das könnte dem TE hier wirklich schaden.

#22
Zitat (von Sciliar):
Und da knapp 3 Jahre auch Ruhe war frage ich mich, habe ich auch 3 Jahre Zeit den vereinbarten Betrag von XXX zu bezahlen?


#9
Zitat (von Sciliar):
....... und der Mieter fordert nun noch Geld ein (einbehaltene Kaution). 2 Jahre und 11 Monate kein Ton ........


0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Wenn es verjährt wäre, dann wäre der Mieter 2015 ausgezogen, ich gehe jedoch von einem späteren Auszug aus und davon, dass die Forderung noch nicht verjährt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Ratsuchender@123net):Der Teilnehmer hat gefragt, ob er (jetzt auch) drei Jahre Zeit hat, den Betrag zu zahlen.
Sie sind sehr unaufmerksam, und das könnte dem TE hier wirklich schaden.
#22
Zitat (von Sciliar):Und da knapp 3 Jahre auch Ruhe war frage ich mich, habe ich auch 3 Jahre Zeit den vereinbarten Betrag von XXX zu bezahlen?
#9
Zitat (von Sciliar):....... und der Mieter fordert nun noch Geld ein (einbehaltene Kaution). 2 Jahre und 11 Monate kein Ton ........


Sehr unaufmerksam sind wohl eher Sie und schaden tun denn eher Ihre Antworten, wenn Sie sich dahingehend auslassen, dass der Teilnehmer (Vermieter) sich drei Jahre Zeit lassen kann, um die mittlerweile per Mahnbescheid geltend gemachte Kautionsrückzahlung zu begleichen.

Würde er Ihren äußerst interessanten Rat beherzigen, würde er sich demnächst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder einem Gerichtsverfahren ausgesetzt sehen.

Das eine mögliche Forderung des Mieters noch nicht verjährt ist, ist natürlich unstreitig.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 27.03.2019 16:26

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