Mieteinnahmen gepfändet

3. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
T29
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieteinnahmen gepfändet

Hallo, ein Fiktiver Fall!

ich besitze ein Haus in dem eine Wohnung Vermietet ist, die Mieteinnahmen betragen 180€: Ich selbst bin Verheiratet und Arbeitslos, meine Frau Arbeitet bekommt aber nur den Pfändungs freibetrag von ihrem gehalt ausgezahlt da sie selbst Schulden hat. Kann ich mich gegen die Pfändung der Miete einnahmen wehren?Habe ja ansonsten kein eigenes Einkommen

Würde mich mal Interessieren wie da die Rechtslage ist vielleicht weis ja jemand mehr als ich

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851b ZPO umfaßten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar
So hat der BGH am 21.12.2004, Az. IXa ZB 228/03 entschieden.

Ob nach dem genannten § 851b ZPO die Voraussetzungen eines Vollstreckungsschutzes bei der Pfändung von Mieteinnahmen in Ihrem Falle evtl. gegeben sind, können Sie dem Gesetzestext entnehmen.
Offenbar sind Sie Alleineigentümer des Mietobjetes. Wäre Ihre Ehefrau Miteigentümerin (Gemeinschaftseigentum), dann könnte nur Ihr Miteigentum an den Mieteinkünften gepfändet werden.
Es bliebe dann nur die Möglichkeit des Vollstreckujngsschutzes nach § 765a ZPO , wenn die Pfändung für Sie unter Würdigung der Schutzinteressen des Gläubigers eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Ab 1.7.2010 ´wird der Kontopfändungsschutz für die Betroffenen deutlich verbessert Es bleibt ein bestimmter Betrag (985 €) unpfändbar, unabhängig davon, um welche Art der Einkünfte es sich handelt.

Näheres:
http://www.finanztip.de/recht/bank/kontopfaendung-p-konto.htm


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#2
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2025x hilfreich)

Mietkonto wird derzeit leider wie Konto eines Selbstständigern behandelt und somit pfändbar.
Dies ist nicht gerechtfertig, da die Miteinnahmen meinstens bereits an die finanzierende Bank abgetreten worden sind, oder die Vermieter leben von den Mieteinnahmen.
Des weiteren sind in den Mieten auch Nebenkosten, darunter öffentliche Kosten, enthalten.

Daran sieht man, dass Deutschland ein Land der Arbeiter, Angestellter, und Beamter ist, wo die Selbständiger, Unterneher nicht gut behandelt werden.


Bald,

quote:
ab 1.7.2010 ´wird der Kontopfändungsschutz für die Betroffenen deutlich verbessert Es bleibt ein bestimmter Betrag (985 €) unpfändbar, unabhängig davon, um welche Art der Einkünfte es sich handelt.


Das ist zwar gerechter, aber was ist mit den Leuten, die mehrere Konten besitzen ? (Wenn für jedes Kto €.985,- unpfändbar, ..... )


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"28c7h49T"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

> aber was ist mit den Leuten, die mehrere Konten besitzen ? (Wenn für jedes Kto €.985,- unpfändbar, ..... )

Es darf selbstverständlich pro Person nur ein einziges P-Konto geführt werden. Daher werden die Geldinstitute auch ermächtigt, die SCHUFA über die Einrichtung eines P-Kontos zu informieren. Bei jedem Antrag auf ein P-Konto können sie dann durch Abruf der Schufa-Informationen prüfen, ob bereits ein P-Konto für die jeweilige Person eingerichtet ist.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dies ist nicht gerechtfertig, … bla, bla, bla … . Daran sieht man, dass Deutschland ein Land der Arbeiter, Angestellter, und Beamter ist, wo die Selbständiger, Unterneher nicht gut behandelt werden <hr size=1 noshade>

Was sollte daran nicht gerechtfertigt sein. Sind die Mieten bereits abgetreten, geht die Pfändung doch ins Leere. Ggf. muss der Vermieter seinem Kreditgeber die Pfändung mitteilen, was diesen natürlich stutzig machen wird und deshalb unangenehm ist, aber dieses Problem besteht immer bei bereits abgetretenen Forderungen. Vermieter werden da wie alle anderen auch behandelt. Und wenn die Mieten abgetreten sind, gibt’s auch keinen Grund um darüber zu jammern, dass der VM ja von dem Mieten lebt und Aufwendungen aufs Haus zahlen muss.

Im Übrigen – wenn nicht abgetreten ist – gibt es ja, wie Dieter zu Recht ausgeführt hat – den § 851b ZPO . Hier muss der Vermieter sich eben bemühen, wie dies auch der Arbeitnehmer, Angestellte oder Beamte bei § 850k ZPO tun müsste. Auch da kann ich keine Vermieterbenachteiligung erkennen.

Richtig ist allein das bei der angesprochenen Personengruppe der Arbeitgeber den unpfändbaren Teil des Arbeitslohnes errechnet, aber möchte ein Vermieter, dass die Mieter ausrechnen, welcher Betrag zum Unterhalt des Mietshauses notwendig ist?
quote:<hr size=1 noshade>Das ist zwar gerechter, aber was ist mit den Leuten, die mehrere Konten besitzen ? <hr size=1 noshade>

Die Regelung gilt für ein Konto. Es gibt auch keinen Grund, warum ein Schuldner mehrere Konten besitzen müsste, oder weswegen der Pfändungsfreibetrag der der Anzahl der Konten entsprechen sollte.


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