Möglichkeiten des Gerichtsvollziehers

11. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
leonardo-da
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 21x hilfreich)
Möglichkeiten des Gerichtsvollziehers

Liebe Forum-Mitglieder,
einer Ärztin mit eigener, sehr gut besuchter, Praxis habe ich mehrere Geldsummen geliehen (nur private Darlehensverträge geschlossen). Sie tilgte nicht, so dass ich für einige Verträge den Rechtsweg gewählt habe. Es kam vor Gericht zu einer Vereinbarung (Ratenzahlung, Verpflichtung gewisse Unterlagen zu Eigentumsgüter, Kontenauszüge, zu liefern). Auch musste Sie die Gerichtskosten (anhand eines Gerichtsbeschlusses) zahlen, Kosten die ich vorgestreckt hatte. Sie zahlt nicht termingerecht, so dass mir offen steht, mich an einen Gerichtvollzieher zu wenden. Ich habe keine verbindlichen Kenntnisse über ihre Vermögenswerte.
Und nun zu meiner Frage: Kann ein Gerichtvollzieher, wenn nicht genügend Vermögenswerte vorliegen um die Schuld zu begleichen, Zwang ausüben damit die Praxis verkauft / abgelöst wird, dass also die Ärztin nicht mehr Eigentümerin der Praxis bleibt (und z.B. sich irgendwo einen Arbeitsplatz suhen muss)?. Angeblich besitzt die Ärztin Vermögenswerte im Ausland (habe ebenfalls keine verbindliche Kenntnisse). Hat ein deutscher Gerichtsvollzieher irgendwie Rechte bezüglich auch solcher Werte?
Vielen Dank.


-- Editiert von leonardo-da am 11.12.2019 19:56

-- Editiert von leonardo-da am 11.12.2019 19:57

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25 Antworten
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#1
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Zwang kann ein GVZ nicht ausüben. Er kann lediglich die Sachpfändung durchführen, also den berühmten Kuckuck ankleben. Die Ärztin wird doch bestimmt medizinische Geräte haben. Diese sind als Sache vielleicht pfändbar.
Dann bietet sich an, dass der GVZ die Vermögensauskunft einholt. Daraus ergeben sich andere Vermögen die man evtl. pfänden könnte, Konten oder so.

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#2
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von leonardo-da):
Zwang ausüben damit die Praxis verkauft / abgelöst wird, dass also die Ärztin nicht mehr Eigentümerin der Praxis bleibt (und z.B. sich irgendwo einen Arbeitsplatz suhen muss)?.


Nein, das kann er nicht.

Zitat (von leonardo-da):
Hat ein deutscher Gerichtsvollzieher irgendwie Rechte bezüglich auch solcher Werte?


Du kannst die Abgabe der Vermögensauskunft verlangen. Sie wäre verpflichtet, dort alles anzugebene.
Was sie alles angeben muß, findest du im folgenden Link.

https://www.forum-schuldnerberatung.de/uploads/media/Formular_Vermoeegensauskunft.pdf

Zitat (von AR0710):
Er kann lediglich die Sachpfändung durchführen, also den berühmten Kuckuck ankleben.


Er kann auch Ansprüche, Forderungen, Beteiligungen etc. pfänden.

Zitat (von AR0710):
Die Ärztin wird doch bestimmt medizinische Geräte haben. Diese sind als Sache vielleicht pfändbar.


In der Regel sind Gerätschaften, die zur Ausübung des Berufes notwendig sind, unpfändbar.

"bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände;"

ZPO § 811
Unpfändbare Sachen

https://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html


Gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#3
 Von 
leonardo-da
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo und vielen Dank. Ich habe es mir schon gedacht, nun wird es bestätigt - an ihre Praxis und an die Geräte darin kommt man nicht ran - möglicherweise an das Geld wenn sie selber die Praxis irgendwann aufgibt.
Es bleibt die Frage bezüglich Vermögenswerten im Ausland. Sie hat eine Wohnung im Ausland (wahrscheinlich noch viel mehr) was mir verbindlich bekannt ist. Kann dies Wohnung gepfändet werden? Kann ihr untersagt werden (in welcher Form?), so lange sie noch hohe Schulden bei mir hat, nennbare Güter an ihre Tochter zu übertragen? Danke

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#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von leonardo-da):
Hallo und vielen Dank. Ich habe es mir schon gedacht, nun wird es bestätigt - an ihre Praxis und an die Geräte darin kommt man nicht ran - möglicherweise an das Geld wenn sie selber die Praxis irgendwann aufgibt.



Nun ja, theoretisch könnte man auch ihre Forderungen aus der selbständigen Tätigkeit pfänden lassen.

Selbstständige geniesen keinen besonderen Schutz.


Zitat (von leonardo-da):
Sie hat eine Wohnung im Ausland (wahrscheinlich noch viel mehr) was mir verbindlich bekannt ist.



Was heisst den verbindlich bekannt?


Zitat (von leonardo-da):
Kann ihr untersagt werden (in welcher Form?), so lange sie noch hohe Schulden bei mir hat, nennbare Güter an ihre Tochter zu übertragen? Danke



Nein, aber sowas ist unter Umständen anfechtbar.


Siehe Anfechtungsgesetz:

https://www.gesetze-im-internet.de/anfg_1999/


Du musst als erstes die Vermögensauskunft haben um weiter zu sehen.



gruß charly

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Gruß Charly

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#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
In der Regel sind Gerätschaften, die zur Ausübung des Berufes notwendig sind, unpfändbar.


Stichwort "notwendig".
Ich kann mir schon vorstellen, daß man bei einem Augenarzt das 50.000-EUR-Meßgerät pfänden kann, wenn die durchschnittliche Augenarztpraxis so eines nicht besitzt.
(Ich erinnere mich noch, wie damals mein Augenarzt ein großes Gerät zum Messen des Augeninnendrucks für 100.000 DM als einziger in der Stadt hatte. Heute macht man sowas ja mit einem kleinen Handgerät für drei fuffzich. ;) )
Das geht in Analogie zum Kfz beim Privatmann, der es für Fahrten zur Arbeit braucht - auch da kann er keinen Rolls behalten, wenn er auch mit einem Golf zur Arbeit fahren könnte.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 12.12.2019 10:57

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#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
(Ich erinnere mich noch, wie damals mein Augenarzt ein großes Gerät zum Messen des Augeninnendrucks für 100.000 DM als einziger in der Stadt hatte.


Dann wird er aber einen nicht unwesentlichen Teil seiner Aufträge bekommen haben, weil eben nur er dieses Gerät hatte. ;) Kann man gut argumentieren damit.


Zitat (von BigiBigiBigi):
Das geht in Analogie zum Kfz beim Privatmann, der es für Fahrten zur Arbeit braucht - auch da kann er keinen Rolls behalten, wenn er auch mit einem Golf zur Arbeit fahren könnte.


Ich glaube kaum, dass ein Richter bei medizinischen Gerätschaften einer Austauschpfändung zustimmt.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#7
 Von 
leonardo-da
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo, unter "verbindlich" meine ich den Grundbuchauszug gesehen zu haben. Sie ist Eigentümerin. Die Frage bleibt, ob der deutsche Gerichtvollzieher dort etwas (ev. über einen dortigen Gerichtvollzieher) erreichen kann. Mit der Vermögensauskunft ist es so eine Sache. Ich bekomme keine Dokumente zu sehen und was sie sagt ist wahrscheinlich nur Lüge. Wahrscheinlich kann aber der GVZ etwas beschaffen was auch stimmt. Wichtig wäre es auch eine solche über Auslandsvermögen beschaffen zu können.
Bezüglich Geräte der Praxis, glaube ich dass es mir nicht viel bringen diese pfänden zu lassen. Interessant ist nur die Veräußerung der Praxis selbst - das zu erzwingen geht aber scheinbar nicht. Vielen Dank!

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#8
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):

Zitat (von AR0710):
Er kann lediglich die Sachpfändung durchführen, also den berühmten Kuckuck ankleben.


Er kann auch Ansprüche, Forderungen, Beteiligungen etc. pfänden.



Leider nein. Wie schon gesagt, der GVZ ist zur Sachpfändung, Zustellung oder der Abnahme der Vermögensauskunft zuständig. Das wird besonders deutlich, wenn man sich einmal den GVZ Auftrag zu Gemüte führt.

Andere Pfändungen, also Forderungspfändung oder Rechtspfändung erfolgt durch PfÜB. Zuständig dafür ist das Vollstreckungsgericht (§ 828 Abs. 1 ZPO). Der GVZ stellt den PfÜB hier lediglich nur noch zu. Die Zustellung durch den GVZ muss jedoch beantragt werden.

-- Editiert von AR0710 am 12.12.2019 12:14

-- Editiert von AR0710 am 12.12.2019 12:15

-- Editiert von AR0710 am 12.12.2019 12:19

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#9
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Mal so ne Frage in die Runde ganz aus der Hüfte geschossen: Liegt denn überhaupt ein Titel vor? Hierzu hab ich irgendwie nix lesen können. Das einzige war wohl ein Kostenfestsetzungsbeschluss, so wie ich das gelesen habe.

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#10
 Von 
leonardo-da
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo, es gab einen Prozess in dem es zu einem Vergleich kam. Es wurde festgelegt zu welchen Terminen welche Zahlungen zu erfolgen haben - wird eine Rate nicht termingerecht gezahlt "entfält die Stundung", der volle Betrag wird also sofort fällig. Ausserdem müssen auf Auffordeung auch gewisse Dokumente (als Kopie) übergeben werden. Mein Anwalt meint das ist ein Titel. Nach Ende des Prozesses ist ein Kostenfestsetungsbeschluss ergangen, Kosten die ebenfalls die Beklagte zu zahlen hat. Das Problem ist, dass sie sich an diese Pflichten nicht hällt. Sie behauptet z.B. dass sie in dem Haus NUR zur Miete wohnt, ist aber nicht bereit einen Mietvertrag vorzulegen. Ich bin ziemlich sicher (aber eben nur ziemlich), dass es einen Kaufvertrag gibt und sie an den Verkäufer Raten zahlt. Ist die letzte Rate bezahlt, wird das Haus auf ihren Namen überschrieben. Derzeit ist sie nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Ich hoffe einiges noch geklärt zu haben, mein Problem ist aber, ob ich klarer sehe. Vielen Dank.

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#11
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Ja. Ein Vergleich ist ein Titel. Der Kostenfestsetzungsbeschluss auch. Sie müssen zur Zwangsvollstreckung geeignet sein, also mit Vollstreckungsklausel versehen sein
In dem vorliegenden Fall bietet sich die Vermögensauskunft förmlich an. Hier muss die Schuldnerin auch Auskunft zu Grundvermögen etc. geben. Mit den Titeln ist es dann möglich, sollte Grundvermögen vorhanden sein, eine Zwangshypothek ins Grundbuch einzutragen und danach die Zwangsversteigerung zu betreiben.

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#12
 Von 
leonardo-da
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 21x hilfreich)

Vielen Dank. Wer holt die Vermögensauskunft ein, der GVZ? Die Schuldnerin hat sich im Vergleich Auskunft zu geben, tut es aber auf meine Aufforderung hin nicht. Beispiel: Ich habe von ihr verlangt mir den Kauf- bzw. Mietvertrag vorzulegen für das Haus das sie bewohnt. Sie hat mir Kontoauszüge über drei Monate geschicht (aber lückenhaft - wird wohl Gründe dafür haben) wo eine (eben nur eine) Zahlung eines ziemlich krumen Betrages vorkommt der als "Miete" bezeichnet ist. Damit meint sie beweisen zu können dass sie nur zur Miete wohnt. Einen Mietvertrag übergibt sie nicht. Es wäre noch zu erwähnen, dass ich erfahren habe (ohne ein Dokument gesehen zu haben), dass sie zu einer erheblichen Strafe (etliche 10000 €) verurteilt wurde - natürlich in einem Strafprozess, ohne dass ich den Grund des Prozesses kenne.
Bezüglich Grundbesitz - wenn sie welchen besitzt, dann im EU-Ausland (oder sie ist alleinige Erbin ohne dass die Erbauseinandersetung bereits stattgefunden hätte). Notare verlangen Geld und sie behauptet keines zu haben. Kann auch solcher Gundbesitz, sofern er auf ihrem Namen sich befindet, so behandelt werden wie einer im Deutschland? Vielen Dank.

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#13
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Nein. I.d.R. ist es bzgl. Grundvermögens so, dass dies sich immer nach dem Recht des Staates richtet, wo die belegene Sache, also das Grundstück, ist.
Und ja, der GVZ ist für die Abnahme der Vermögensauskunft zuständig. Es ist ein entsprechender Antrag an den Gerichtsvollzieher zu stellen. Zuständig ist der Gerichtsvollzieher im Bezirk des Schuldners. Man sollte sich den GVZ Auftrag einmal zu Gemüte führen, wie weiter schon einmal gesagt.
https://justiz.de/formulare/zwi_bund/vollstreckunggerichtsvollzieher_GV6.pdf

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#14
 Von 
leonardo-da
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 21x hilfreich)

Vielen Dank, ich weiß schon wer der zuständige GVZ ist, der Auftrag mit 9 Seiten ist tatsächlich zu studieren (ob der GVZ einzelne Fragen auch klärend beantwortet?). Nun hoffe ich mal, dass das Inlandsvermögen für diese Schuld ausreicht. Ich habe aber einerseits die Raten laut Vereinbarung und andererseits die Gerichtskosten laut Kostenfestsetzungsbeschluss zu erhalten. Hoffentlich geht alles mit einem Vollstreckungsauftrag. Was kosten es ungefähr (zu begleichende Schuld insgesamt etwa 65.000 €)? Es gibt zwar noch eine weitere Schuld von über 470.000 €, dafür habe ich aber noch keinen Prozess geführt und dementsprechend auch keinen Titel - die Lage ist absolut identisch wie im ersten Prozess für den ich den Titel erhalten habe. Hoffentlich sieht sie ein eine andere Lösung zu finden (notarieller Darlehensvertrag - wäre das ein Titel?) um sich die enormen Anwaltskosten / Gerichtkosten zu sparen. Eigentlich müsste ich, wenn ich sicher wäre das Geld auch wieder zu bekommen, zufrieden sein. Wo bekommt man heute noch 4,12% Zinsen? Wenn ich doch zu einem neuen Prozess gezwungen sein werde, werde ich mir sicher einen anderen Anwalt suchen müssen, denn der bisherige war eher ein Problem als eine Hilfe. Nochmals, herzlichen Dank an Alle.

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#15
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
der Auftrag mit 9 Seiten

Und was für Aufträge sind dies ? Gibt es mehrere Titel oder warum ist der Auftrag so umfangreich ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#16
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Der zwingend zu benutzende amtliche Vordruck für den Auftrag ist so umfangreich.

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#17
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von leonardo-da):
Nun hoffe ich mal, dass das Inlandsvermögen für diese Schuld ausreicht. Ich habe aber einerseits die Raten laut Vereinbarung und andererseits die Gerichtskosten laut Kostenfestsetzungsbeschluss zu erhalten.



Zitat (von leonardo-da):
Es gibt zwar noch eine weitere Schuld von über 470.000 €, dafür habe ich aber noch keinen Prozess geführt und dementsprechend auch keinen Titel - die Lage ist absolut identisch wie im ersten Prozess für den ich den Titel erhalten habe. Hoffentlich sieht sie ein eine andere Lösung zu finden (notarieller Darlehensvertrag - wäre das ein Titel?) um sich die enormen Anwaltskosten / Gerichtkosten zu sparen.



Diese Kosten bezahlst erst mal du.

Sei mir nicht böse, aber wer es schafft einem Privatmann über eine halbe Million Euro aus dem Kreuz zu leiern, der ist in der Regel auch schlau genug sein Vermögen zu verstecken.



gruß charly

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#18
 Von 
leonardo-da
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 21x hilfreich)

Vielen Dank, in diesem Fall war nicht sie so schlau sondern ich so blöd. Ob sie alles verteckt hat ist nicht die Frage, sonedrn ob es eine billigere Möglichkeit gibt zu einem Titel zu kommen als ein neuer Prozess. Angeblich soll das ein notarielles Schuldanerkenntnis sein:
"Ein notarielles Schuldanerkenntnis ist ein vollstreckbarer Titel, mit dem sich der Anerkennende dazu verpflichtet, dem Empfänger einen bestimmten Betrag zu bezahlen. Aus dem notarielle Schuldanerkenntnis kann direkt wie aus einem Urteil vollstreckt werden."
Sie müsste natürlich bereit sein ein solches zu unterschreiben und ich meine darin sollte auch stehen, dass ein Zinssatz (5 % über dem Basiszins) zu zahlen wären.
Vorerst ist Frieder der Weihnachtszeit, aber das neue Jahr ist nicht mehr weit.
Nachmal vielen Dank an Alle und
FROHE WEIHNAC HTEN ÜBERALL.

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#19
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von leonardo-da):
Ob sie alles verteckt hat ist nicht die Frage, sonedrn ob es eine billigere Möglichkeit gibt zu einem Titel zu kommen als ein neuer Prozess.


Nun ja, ein Titel alleine bringt dir dein Geld nicht wieder, wenn der Schuldner nicht zahlungsfähig ist.

Zitat (von leonardo-da):
Sie müsste natürlich bereit sein ein solches zu unterschreiben und ich meine darin sollte auch stehen, dass ein Zinssatz (5 % über dem Basiszins) zu zahlen wären.



Da kannst du auch 10% vereinbaren. Die billigste Möglichkeit wäre ein Mahn- und Vollstreckungsbescheid dem sie nicht widerspricht. Dann hättest du deinen Titel für einen Bruchteil der Kosten.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#20
 Von 
leonardo-da
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 21x hilfreich)

Vielen Dank, ich denke, dass ein Mahn- und Vollstreckungsbescheid auch eine Menge kostet, abhängig von der Summe. Werde mich genau erkundigen, auch bei einem Notar. Ich gehe ebenfalls davon aus, dass zu Widersprechen, bei einer solchen Summe, das Einschalten eines Rechtsanwaltes bedeutet, der dafür Geld verlangt - viel Geld - sie würde also wahrscheinlich nicht widersprechen. Was soll sie überhaupt als Grund angeben, habe ich doch solche privaten Darlehensverträge wie sie im ersten Prozess voll anerkannt wurden, die sie laut Vergleich voll (mit Zinsen) begleichen muss.
Sie hat eine sehr, sehr gut besuchte Praxis im Zentrum. (Ich höre, dass sie gut aufgelegt dort ihre Pazienten empfängt - abgehärtet würde ich das nennen). Ich gehe davon aus, dass wenn sie diese "verkauft" sie sicher einige 100.000 € erhält, aber dazu kann man sie scheinbar nicht zwingen.

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#21
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von leonardo-da):
Vielen Dank, ich denke, dass ein Mahn- und Vollstreckungsbescheid auch eine Menge kostet, abhängig von der Summe.


Wird das Mahnverfahren später doch in das normale gerichtliche Verfahren übergeleitet (nach Widerspruch oder Einspruch), fallen die normalen gerichtlichen Kosten an. Die im Mahnverfahren angefallenen Gerichtskosten werden dabei angerechnet. Es ist also bezüglich der Gerichtskosten nicht teurer, zunächst das Mahnverfahren zu betreiben.


https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Mahnverfahren/index.php




gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#22
 Von 
leonardo-da
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 21x hilfreich)

Vielen Dank, so ungefähr habe ich mir das auch gedacht, nur ein notarilles Schuldgeständniss wird wohl weniger kosten (werde Notar fragen), aber was kümmere ich mich eigentlich für Ersparnisse die nur ihr zu Gute kommen würden? Bis Ianuar werde ich entscheiden und dann handeln.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von leonardo-da):
aber was kümmere ich mich eigentlich für Ersparnisse die nur ihr zu Gute kommen würden?



Deinen Humor und deine Gelassenheit möchte ich bei der Summe auch haben. :grins:

Die würden ihr nur zu Gute kommen, wenn sie auch zahlen könnte und würde - ansonsten zahlst das erstmal du und kannst es auf den großen Haufen legen.

Und wenn sie die 65.000€ schon nicht zahlt, was gibt dir die Hoffnung dass sie die 470.000€ zahlt?


Zitat (von leonardo-da):
Vielen Dank, so ungefähr habe ich mir das auch gedacht, nur ein notarilles Schuldgeständniss wird wohl weniger kosten (werde Notar fragen),



Ich bin da nicht ganz so auf dem Laufenden, aber oft ist es so, dass beim Notar noch die Mehrwertsteuer oben drauf kommt. ( Beispiel Erbschein )


gruß charly


PS: Wenn du eine gewinnbringende Anlage im überschaubaren Rahmen suchst, kannst du dich
gerne an mich wenden. :grins: ;)

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von leonardo-da):
Was soll sie überhaupt als Grund angeben,


Klageverbrauch durch den prozess, der zum Vergleich führte, zum Beispiel.

Berry

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#25
 Von 
leonardo-da
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 21x hilfreich)

Das verstehe ich nicht. Ich habe 10 Darlehensverträge. Die ersten 5 wurden inn dem Prozess behandelt. Ein neuer Prozess würde wegen der anderen 5 begonnen werden. Was soll da für eine Klage verbraucht worden sein?

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