Öff.-rechtliche Forderung ohne Bescheid abwehren?

16. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
UlFie
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)
Öff.-rechtliche Forderung ohne Bescheid abwehren?

Hallo, liebe Experten!

Mal angenommen, eine städtische Vollstreckungsbehörde fordert, offenbar im Auftrag einer Anstalt öffentlichen Rechts, eine Zahlung und droht für den Fall, daß die Zahlung nicht eingeht, mit Pfändungsmaßnahmen. Der angebliche Schuldner teilt der Behörde mit, daß für den größten Teil der Forderung kein Bescheid vorliegt, zu geforderten Mahngebühren keine zugehörige Mahnung vorliegt und ein kleiner Teil bereits beglichen ist (nachgewiesen durch Kontoauszugkopien, die im Verwendungszweck genau die als geschuldet behaupteten Forderungen bezeichnen). Die Vollstreckungsbehörde sieht die Angelegenheit damit aber nicht als erledigt an und deutet an, der angebliche Schuldner müßte sich mit besagter Anstalt in Verbindung setzen. Außerdem erklärt die Vollstreckungsbehörde, ihre Rechtsbehelfsbelehrung (zusammengefaßt: Beitreibung unterbleibt, wenn Einwendungen erhoben werden; Geltendmachung dann im Zivilprozeß) gelte für den vorliegenden Fall nicht, liefert aber auch keine korrekte Belehrung. In einem (plausiblerweise tatsächlich auf den vorliegenden Fall nicht anwendbaren) Absatz findet sich ein Bezug auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).

Ein Nachlesen in besagtem Gesetz zeigt dann tatsächlich, daß eine Voraussetzung für die Vollstreckung nach diesem Gesetz laut Par. 6, Abs.1, Ziffer 3 insbesondere die Bekanntgabe des Bescheides, aus dem sich die Forderung ergeben soll, ist (ob ein Bescheid überhaupt existiert, wie in Ziffer 1 gefordert, ist für den vorliegenden Fall zwar fraglich, erscheint aber wegen Ziffer 3 auch nicht relevant). Ferner fordert Par. 19 des Gesetzes auch eine vorangehende Mahnung, die dem angeblichen Schuldner ebenfalls nicht zugegangen ist; die dortige Ausnahme (Erinnerung vor Fälligkeit) ist nicht erfüllt (besagte Anstalt hat den angeblichen Schuldner schon lange vorher ohne erkennbaren Grund diskriminiert und ihn, anders als alle anderen ihm bekannten in vergleichbarer Situation, nicht mehr mit solchen Erinnerungen versorgt).

Suche bei Google hat ergeben, daß die Beweislast für den Zugang des Bescheides bei der Anstalt öffentlichen Rechts liegen dürfte und ein Anscheinsbeweis nicht genügt (z.B. http://www.jurablogs.com/de/entscheidung-zu-fragen-des-zugangs-von-verwaltungsakten-kein-anscheinsbeweis-fuer-zugang ).

Dem juristischen Laien (also mir) ist nicht ganz klar, ob Par. 6a, Abs. 1, Buchstabe c, wonach eine Vollstreckung einzustellen ist, falls ``der Anspruch auf die Leistung vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar erloschen ist' auf die mit Kontoauszügen nachgewiesenen Zahlungen anzuwenden ist oder ob das Gesetz sich hier auf etwas völlig anderes bezieht (wenn dem so sein sollte, wie müßte man sich dann mit den vorliegenden Belegen gegen Buchungsfehler wehren?).

Meine (laienhafte!) Einschätzung ist aber zusammenfassend, daß die Behörde zumindest nicht auf der Grundlage des besagten Gesetzes berechtigt ist, in die Rechte des angeblichen Schuldners in der angedrohten Weise einzugreifen. Daraus ergibt sich die Frage: Wie wäre hiergegen korrekterweise vorzugehen? Vermutlich ja durch Klage (und/oder Antrag auf einstweilige Verfügung?), aber vor welchem Gericht? Kann das Verhalten der Vollstreckungsbehörde als (versuchte) Nötigung durch den entsprechenden, namentlich bezeichneten Vollziehungsbeamten strafrechtliche Konsequenzen für diesen haben (die Staatsanwaltschaft wollte sich auch bei äußerst abstrakter Formulierung der Frage dazu telefonisch nicht äußern, um nicht gegen das Rechtsberatungsverbot zu verstoßen), oder ist ihm ``nur' vorzuwerfen, daß er gewissen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist (mit entsprechenden dienstrechtlichen Konsequenzen, wie könnte man diese anschieben)?

Könnte es vielleicht noch eine andere gesetzliche Grundlage als da VwVG NRW geben, die die Behörde (einer Stadt in NRW) dann doch wieder zu den Eingriffen in die Rechte des angeblichen Schuldners ermächtigen könnte, ohne daß die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sein müßten?

Und schließlich: Ist die Idee der Behörde, daß das ``Opfer' sich an seinen ``Henker' wenden soll und mehr oder weniger den angeblichen Bescheid zu seinem Nachteil anfordern soll, in irgendeinerweise angemessen oder durch gesetzliche Grundlagen gedeckt?

Vielen Dank im Voraus für Eure Meinungen!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
wonach eine Vollstreckung einzustellen ist, falls ``der Anspruch auf die Leistung vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar erloschen ist'


Das liegt doch bei dir ausweislich deiner Schilderung:

quote:
ein kleiner Teil bereits beglichen ist


gar nicht vor.

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#2
 Von 
UlFie
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 2x hilfreich)

Es geht bei diesem Teil der Frage ja nur um den Teil der angeblichen Forderung, für den überhaupt ein Bescheid vorliegt, für den (größeren) Rest scheinen nach meinen Überlegungen andere Regelungen anzuwenden zu sein (Zustimmung oder Widerspruch dazu wäre willkommen!).

Allgemeiner stellt sich aber immer noch die Frage: Welche gesetzliche Regelung wäre anzuwenden, um etwa bei Buchungsfehlern eines Gläubigers oder auch bei Überschneidungen zwischen Zahlung und Vollstreckungsmaßnahmen nichts doppelt zahlen zu müssen? Und wie könnte man sich (im Umfeld des VwVG NRW) wehren, wenn der Gläubiger sich uneinsichtig zeigt?

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