Hallo zusammen,
hatte aufgrund später Info aus den Medien wg. Erstattung der Bearbeitungsgebühren eines Darlehens aus 2008 einen Onlinemahnbescheid erstellt, ausgedruckt und am 16.12.2014 an das Amtsgericht verschickt. Jetzt 9.1.2015 erhalte ich Benachrichtigung, angeblich ist dieser maschinell nicht einlesbar. Der Druck war vollkommen OK! Im Schreiben steht weiterhin, dass mir eine Frist von 4 Wochen eingeräumt wird, diesen neu einzureichen, Gebühren blieben gleich, nur die Geschäftsnummer ändere sich.
Meine Frage wäre: Ist eine Neuerstellung eines Mahnbescheids unter neuer Geschäftsnummer fristwahrend (Verjährung war ja bekanntlich am 31.12.2014).
Oder sollte ich zum Gericht und Verlangen, dass die mir erklären, was das denn bitte für ein Scanner sein soll, der einen Ausdruck in hoher Qualität nicht einlesen kann, während ein ganz normaler Scanner im Laden einen Ausdruck eines Gutscheins in schlechter Qualtät problemlos einlesen kann?
Vielen dank für eure Antworten.
Vitko
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-- Editiert von Moderator am 10.01.2015 20:05
-- Thema wurde verschoben am 10.01.2015 20:05
Online Mahnbescheid formunwirksam
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Sie haben vermutlich ein Monierungsschreiben vom Mahngericht erhalten.
Vermutlich ist der Barcode nicht lesbar, da Sie evtl. den Hinweis zum Barcode-Druck übersehen haben.
Neu ausdrucken + zusammen mit dem Monierungsschreiben an das Mahngericht senden.
Verjährung dürfte dadurch nicht betroffen sein.
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Wenn die Verjährung zum letzten Jahreswechsel eingetreten ist, dann ist es jetzt zu spät.
Der Mahnbescheid wird wohl erst in 2015 vom Mahngericht ausgestellt werden.
Und nur dieser Zeitpunkt ist wirklich relevant.
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quote:<hr size=1 noshade>Wenn die Verjährung zum letzten Jahreswechsel eingetreten ist, dann ist es jetzt zu spät.
Der Mahnbescheid wird wohl erst in 2015 vom Mahngericht ausgestellt werden.
Und nur dieser Zeitpunkt ist wirklich relevant.
<hr size=1 noshade>
s. § 167 ZPO !!!
Das Eingangsdatum beim Mahngericht ist entscheidend!
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Die Zustellung muss aber demnächst erfolgen. Das sehe ich hier nicht.
Die Schuld für die Verzögerung liegt beim Gläubiger.
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quote:
Die Zustellung muss aber demnächst erfolgen. Das sehe ich hier nicht.
Die Schuld für die Verzögerung liegt beim Gläubiger.
Verschuldete Verzögerung durch Antragsteller darf nicht mehr als einen Monat betragen (vgl. BGHZ 150, 221, 226).
Dies ist hier noch nicht gegeben.
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Danke fuer eure Antworten, habe auch herausgefunden, dass der Zweitantrag unter Beruecksichtung des ersten Versuchs soweit hemmend ist, soweit kein schweres Verschulden vom Glaeubiger vorliegt. Vorsichtshalber kann ich mal fragen, ob ich den eingeschickten Mahnantrag einsehen kann. Desweiteren brauche ich ne Bestaetigung vom Zeitpunkt des Eingangs des Ersten, sonst drohe ich auf Grund zu laufen.
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Wenn du den Antrag schickst, ist es ganz wichtig den Brief nicht zu knicken.
Scheinbar sind die Scanner an Supermarktkassen denen an den Gerichten um Längen überlegen. Sobald irgendwo ein Knick ist, geht nichts mehr.
Gruß
Shihaya
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