PfÜB - Verunsicherung bei Mietern

18. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Hansen1234
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
PfÜB - Verunsicherung bei Mietern

Den Mietern eines Hauses wurde als Drittschuldner vom Obergerichtsvollzieher je ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) zugestellt. Diesem vorangegangen war auch schon ein Vorläufiges Zahlungsverbot.
Gepfändet werden soll durch einen Gläubiger vom Vermieter (Schuldner). Die Mietverträge bestehen in persona jeweils zwischen den Mietern und dem Vermieter. Im Mietvertrag ist jedoch vereinbart die monatliche Mietzahlung auf das Konto einer dritten Person zu überweisen. Darüber hinaus tritt diese dritte Person in dem Vetragsverähltnis nicht weiter in Erscheinung, ausschließlich mit der Kontoverbindung. Vertragspartner sind ganz klar Vermieter und Mieter, also besteht auch nur zwischen diesen ein Schuldverhältnis. Oder?
In Reaktion auf den PfÜB erklärt der Vermieter den Mietern nun, dass diese der Forderung des PfÜB nicht nachzukommen brauchen, da die Miete ja nicht an den Vermieter (Schuldner) selbst gezahlt wird sondern an die dritte Person.

Die Mieter sind in der Folge stark verunsichert ob nun weiter Miete gezahlt werden darf/muss oder aber der Gläubiger zu bedienen ist. Können die Mieter der dritten Person überhaubt irgend etwas schulden? Bei einem Zahlungsverzug der Miete müsste doch immer auch der Vermieter selbst mahnen oder?

Wie ist die Rechtslage?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Im Mietvertrag ist jedoch vereinbart die monatliche Mietzahlung auf das Konto einer dritten Person zu überweisen.

Unwichtig.

Zitat:
In Reaktion auf den PfÜB erklärt der Vermieter den Mietern nun, dass diese der Forderung des PfÜB nicht nachzukommen brauchen, da die Miete ja nicht an den Vermieter (Schuldner) selbst gezahlt wird sondern an die dritte Person.

Der Vermieter hat hier IMHO die Mieter zu einer Straftat angestiftet. Ich kann den Mietern nur dringend raten, dem PfÜB nachzukommen und sich nicht an einer Vollstreckungsvereitelung zu beteiligen.

- Es gibt eine Zahlungspflicht an den Vermieter.
- Eine Zahlungsanweisung des Vermieters, das doch auf ein drittes Konto zu überweisen, löst diese Zahlungsverpflichtung nicht in Wohlgefallen auf.
- Der PfÜB wirkt immer, egal wohin man laut Zahlungsanweisung die miete zu entrichten hat.

Die Mieter sollten sich mit den Gedanken anfreunden, A) schon mal eine neue Wohnung zu suchen und B)
vielleicht bei Eskalation einen anwaltlichen Beistand zu suchen. ich erwähne das deswegen, weil der Vermieter wohl offenbar größere finanzielle Probleme hat und versucht, diese auch noch gezielt durch Straftaten auszuhebeln (wie gesagt Vollstreckungsvereitelung). Nicht ausgeschlossen, dass sich demnächst noch ganz andere melden (Stadtwerke usw.), dass Wasser abgestellt wird o.ä., weil der Vermieter einen größeren Schuldenberg vor sich herschiebt und das nicht mehr zahlt.

Ich würde mich als Mieter ungern auf solche Sachen einlassen und egal wie die Sache ausgeht. Eine Eskalation ist denke ich fast schon vorprogrammiert. Denn der Vermieter wird es sicher nicht "auf sich sitzen lassen", dass man nun seine gesetzliche Pflicht befolgt und die Miete an den GV überweist.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Da habt Ihr ja ein Cleverle als Vermieter! Vertragspartner sind Mieter und Vermieter. Wohin der Mietzins überwiesen wird, ob zu Pippis Vater ins Takka-Tukka-Land oder sonstwo hin, das ändert gar nichts. Forderungsinhaber ist der Vermieter. Und diese Forderung ist eben gepfändet worden. Ich würde Drittschuldnerpfändung folgen. Wenn Ihr ganz unsicher seid, dann könnte man auch überprüfen, ob die Miete auch auf ein einzurichtendes Treuhandkonto beim Amtsgericht überwiesen werden kann. Das ist allerdings mit Kosten verbunden.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ergänzung zu wirdwerden: Das nennt sich dann "Hinterlegungsverfahren". Eigentlich sollte die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes euch Auskunft geben, was die Voraussetzung angeht und ob dieser Fall geeignet ist, das dann bei Gericht zu hinterlegen.

Ihr seid bei so einer Lösung fein raus. Denn es ist dann Sache des Gerichtes zu entscheiden, wer Zugriff auf das Geld bekommt. Ihr habt in JEDEM Fall damit schuldbefreiend gehandelt. Also weder der Gläubiger des Vermieters noch der Vermieter selbst oder der Inhaber des fremden Kontos haben dann jemals irgendeinen Anspruch auf euer Geld. Die dürfen sich ggf. vor Gericht streiten, wer das bei Gericht hinterlegte Geld bekommt.

-- Editiert von mepeisen am 19.08.2018 13:50

Signatur:

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Wo ich nich grübele, das sind die Nebenkosten.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Sollte das nicht hinreichend klar werden aus dem PfÜB müsste es meiner Meinung nach die Warmmiete (inkl. Nebenkosten) sein.

Alles andere würde nur gelten, wenn der Schuldner (also hier der Vermieter) Vollstreckungsschutz beantragt. §851b ZPO . Wenn der Vermieter sich nicht kümmert, weil er denkt, seine Vollstreckungsvereitelung funktioniert, ist halt die gesamte Warmmiete gepfändet. Der Drittschuldner hat da kein Wahlrecht oder Entscheidungsrecht...

Mit ein Grund, warum es gefährlich ist, in so einer Wohnung zu bleiben und warum man sich dringend eine andere Wohnung suchen sollte. Denn je nach Höhe ist ja die Nicht-Zahlung der Nebenkosten an die Versorger vorprogrammiert (wenn nicht schon geschehen).
Sollte sich allerdings ein Versorger melden, dass man fortan direkt an ihn zahlen soll, fällt dieser Teil aus der Miete raus und damit auch aus der Verpflichtung des PfÜB.

Aber eventuell kann der ein oder andere User, der das besser kennt, noch was zu sagen.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39752x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Sollte sich allerdings ein Versorger melden, dass man fortan direkt an ihn zahlen soll, fällt dieser Teil aus der Miete raus und damit auch aus der Verpflichtung des PfÜB.

Da habe ich meine Zweifel.
Denn es gibt mangels Rechtsgrundlage keinen Grund diesem Verlangen nachzukommen - also dürfte das auch nicht aus der Verpflichtung des PfÜB herausfallen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Man müsste doch erst einmal wissen, ob der Beschluß auch die Nebenkosten umfaßt oder nur die Kaltmiete.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Hansen1234
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Beiträge!

Also im PfÜB wird aufgeführt, dass die Betriebskosten weiterhin zu zahlen sind. Die Pfändung umfasst also ausschließlich den Anteil der Kaltmiete.

Die Frage die sich aufgrund mangelnder Erfahrung aktuell aber noch stellt ist, wie lange jetzt die Miete an den Gläubiger zu zahlen ist. Werden die Drittschuldner dann irgendwann darüber informiert, dass sie Ihre Miete wieder wie gewohnt an den Vermieter (dann ja ehemaliger Schuldner) zahlen dürfen?

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Na das mit der Kaltmiete ist ja schon mal gut. So lange Du keine Nachricht bekommst ist die Kaltmiete an den Gläubiger zu überweisen. Du hast ja keinen Überblick über das Schuldenkonto.

wirdwerden

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