Pfändung - Lohnsteuererstattung

6. Dezember 2012 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2042x hilfreich)
Pfändung - Lohnsteuererstattung

Die Lohnsteuerrückerstattung für 2012 wird bald beantragt und fällig.
Kann der Gläubiger schon jetzt in 2012 den Antrag auf PfuÜ-Beschluss beantragen, um zeitig am 02.01.2013 pfänden zu können ?
Oder erst ab 01.01.2013 ?




1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
herb53
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 76x hilfreich)

Die Pfändung ist erst nach Entstehung des Anspruchs (am 31.12.2012) zulässig. Die Gläubiger werden es aber in der Regel nicht versuchen, eine Pfändung vorher zu beantragen, weil das Vollstreckungsgericht die Pfändung ablehenen würde, weil der Anspruch erst nach dem 31.12.2012 gepfändet werden darf.

Meist beauftragen die Gläubiger, die schnell sein wollen, einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots, das der GV am 02.01.2013 morgens so früh wie möglich zustellen soll. Da stehen früh morgens dann schon ein paar GV vor dem Finanzamt.

Du kannst aber jetzt schon den Anspruch abtreten. Dafür ist der amtliche Vordruck zu verwenden und die Abtretung (obwohl sie jetzt schon vereinbart werden kann)darf dem Finanzamt erst nach der Entstehung angezeigt werden.

s. § 46 AO .

Das hat den Grund, dass das Finanzamt zuerst mal mit möglichen eigenen Forderungen aufrechnen will. Wenn also der Anspruch entstanden ist, kann das Finanzamt mit eigenen Forderungen aufrechnen. Deswegen darf nicht gepfändet werden, bevor das FA selbst seine Ansprüche gesichert hat (s. § 392 BGB ). Die Pfändung wird mit der Zustellung wirksam und dann ist die Aufrechnungslage für das FA bereits gegeben. Somit kommt das FA auf jeden Fall vom Rang her vor eine evtl. nach dem 31.12.2012 zugestellte Pfändung.

Bei der Abtretung ist das anders. Du kannst bereits vorher abtreten, aber der neue Gläubiger darf die Abtretung erst nach dem 31.12.2012 dem Finanzamt vorlegen. Auch damit kommt das FA der Abtretung rangmäßig vor, weil für die Abtretung zwar das Datum der Abtretung maßgeblich ist, aber das Finanzamt von der Abtretung keine Kenntnis hatte, als dessen Forderung entstanden ist (§ 406 BGB ).

Die Rangstellung des Abtretungsgläubigers im Verhältnis zu dem Pfändungsgläubiger bestimmt sich also nach dem Datum der Abtretung, während sich das Rangdatum der Pfändung aus dem Zustellungsdatum ergibt.

Bei dem Verhältnis der Abtretung zu der Aufrechnung ist es allerdings anders. Aufrechnen kann ein Schuldner also das Finanzamt) mit eigenen Forderungen, wenn die Abtretung zwar schon vorher vereinbart wurde, er aber von der Abtretung keine Kenntnis hatte. Damit das FA keine Kenntnis haben kann, darf der Abtretungsgläubiger die Abtretung nicht vor der Entstehung des Anspruchs (31.12.2012) anzeigen.

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-- Editiert herb53 am 06.12.2012 12:46

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