Pfändung Weihnachtsgeld Jugendamt

9. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
Marc0904
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 35x hilfreich)
Pfändung Weihnachtsgeld Jugendamt



Ich hab mal eine Frage:

Ich habe eine Familie, meine Frau und ein 2-jähriges Kind bei mir im Haushalt lebend. Ich habe einen weiteren 11 jährigen Sohn, dem ich gegenüber auch unterhaltspflichtig bin. Ich zahle meinen Unterhalt jeden Monat regelmäßig.

Vor Kurzem kam ein Schreiben vom Jugendamt, dass ich einen Rückstand hätte in Höhe von knapp 1300 Euro. Das liegt lange zurück ………..

Ich vereinbarte im Juni eine Ratenzahlung mit den Herren vom Jugendamt und konnte die einmal nicht einhalten, darauf kam eine Lohnpfändung ………

Meine Netto wäre gewesen : fast 3300 Euro ( inklusive Weihnachtsgeld )

Nun meine Frage : Das JA pfändete mir 1556 Euro , der Rest blieb mir. Darf das Jugendamt das ganze Weihnachtsgeld pfänden ? Oder muss da noch was übrig bleiben ?

Gruss und Danke
Marc


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6 Antworten
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#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Weihnachtsvergütungen sind nach § 850a ZPO bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500€ unpfändbar. Letzteres würde für Sie zutreffen.




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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Marc0904
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 35x hilfreich)

Das würde also heissen, dass die Pfändung rechtens ist , oder verstehe ich das nun falsch ..... ?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Soweit ich dem Gesetz und der Pfändungstabelle entnehmen kann, wird Ihnen zuviel gepfändet.
Nach § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der nach § 850a Nr.4 ZPO der Pfändung entzogene Betrag der Weihnachtsvergütung bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht mitzurechnen; was hier offensichtlich nicht geschehen ist. Dies bedeutet, dass von dem Nettoeinkommens der hier maßgebende Höchstbetrag von 500 € abzuziehen ist. Als Betrag für die Berechnung des pfändbaren Einkommens verbleiben 2..800€ Nach der Tabelle zu § 850c ZPO sind unter Voraussetzung der unterhaltsberechtigten Ehefrau und der beiden Kinder damit ca. 309 € pfändbar, so daß Ihnen der restliche Teil Ihres Nettoeinkommens zuzüglich 500€ Weihnachtsvergütung verbleiben.
Sie können,wenn Sie dagegen vorgehen wollen, Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragen. Die Rechtsantragstelle bei Ihrem zuständigen Amtsgericht wird Ihnen dabei behilflich sein.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß dies nur eine unverbindliche Stellungnahme sein kann..

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Marc0904
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 35x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort Dieter !
Ich werde mir morgen definitiv Rechtbeistand holen bei einem Rechtsanwalt und werde auch zuerst mal bei der Personalabteilung nachfragen.

Dem Jugendamt habe ich unter Androhung juristischer Beihilfe schon gestern eine E-Mail geschickt. Es kam noch nichts zurück.

Ich werde mich mal überraschen lassen.

Gruss

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Marc0904
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 35x hilfreich)

Habe mit der Personalabteilung telefoniert ........ wäre angeblich eine legitime Pfändung !!! Am Montag gehts zum Gericht zum Rechtspfleger - werde das Ganze mal prüfen lassen ........ ich hab wenig Hoffnung das Geld noch vor Weihnachten zu sehen , wenn überhaupt ! Da wird sich wohl nichts mehr ändern !



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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

>........ wäre angeblich eine legitime Pfändung !!!

Hat das Jugendamt dafür eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende (legitime) Begründung abgegeben?

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