Der Gläubiger pfänded wegen einer Forderung von 200 Euro gegen den Schuldner "alle derzeitigen und künftigen Ansprüche" des Schuldners bei seiner Bank.
Bei dieser Bank hat der Schuldner ein Girokonto, auf dem sich zum Zeitpunkt des Einganges des Pfändungsbescheides 0,00 Euro befinden.
Der Schuldner beantragt das Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln, jedoch erst nach Ablauf der 4-Wochen-Frist aus § 850 k Abs. 1 ZPO.
Nach Umwandlung des Kontos in ein P-Konto gehen 100 Euro auf dem Konto ein (und nicht mehr für den ganzen Monat des Eingangs der 100 Euro).
Kann der Schuldner über diese 100 Euro verfügen, weil sie nach Einrichtung des P-Konto-Status auf dem Konto eingegangen sind oder kann er nicht über diese 100 Euro verfügen, weil der P-Konto-Status erst nach Ablauf der 4-Wochen-Frist nach Eingang des Pfändungsbescheides (der ja auch "zukünftige Ansprüche" umfasst) eingerichtet wurde?
Pfändung von P-Konto (Pfändungsschutzkonto) wegen früheren Pfändungsbescheiden
23. Februar 2021
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Frage vom 23. Februar 2021 | 18:37
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Pfändung von P-Konto (Pfändungsschutzkonto) wegen früheren Pfändungsbescheiden
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#1
Antwort vom 24. Februar 2021 | 07:50
Von
Status: Lehrling (1127 Beiträge, 303x hilfreich)
ZitatKann der Schuldner über diese 100 Euro verfügen, weil sie nach Einrichtung des P-Konto-Status auf dem Konto eingegangen sind :
Ja.
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