Bei Pfändung von (Lohn-)Steuererstattung,
ist der Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss direkt an das zuständige
Finanzamt zu stellen, oder wie in anderen Fällen an das Amtsgericht ?
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"28c7h49T"
Pfändung von Steuererstattung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zuständig ist das Amtsgericht-Vollstreckungsgericht- nach § 46 Abs. 6 und 7 AO
i. V. m. §§ 829 ff. ZPO
.
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Das AG ist zuständig!
Hinweis:
Zukünftig entstehende Steuererstattungsansprüche können – anders als andere Ansprüche – nicht gepfändet werden. Es können nur Erstattungsansprüche gepfändet werden, die entstanden sind. Der Erstattungsanspruch entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Für das Jahr 2009 ist der Lohnsteuererstattungsanspruch also bereits am 01.01.2010 entstanden. Wer solche Steuererstattungsansprüche seiner Schuldner pfänden möchte, muss sich beeilen, weil das Prioritätsprinzip („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“) gilt.
In der Praxis würde man sich den Titel im alten Jahr besorgen und – um erster zu sein – die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher spätestens am ersten Arbeitstag des Jahres morgens vor Arbeitsbeginn im Finanzamt zustellen lassen.
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Ein GV stellt nicht die "Pfändung" zu, sondern den sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, und zwar nachdem dieser vom AG erlassen wurde, an Drittschuldner und Schuldner.
Wer sich bei Vorliegen eines Titels beeilen will, kann eine Vorpfändung ausbringen. Die kann man unmittelbar dem GV in die Hand drücken und zustellen lassen. Sie sichert erst einmal den Rang und verhindert die Auszahlung des gepfändeten Betrages an den Schuldner. Nützt allerdings nichts, wenn der trotz allem zu beantragende PfÜb nicht binnen der entsprechenden Frist beim Drittschuldner eingeht.
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@Rosenquarz
Unabhängig davon dass Sie mit Ihren Ausführungen zur korrekten Bezeichnung der Pfändung selbstverständlich Recht haben, gibt es die Möglichkeit der Vorpfändung bei Steuererstattungsansprüchen nicht. Das Verfahren für Pfändung (und auch Abtretung) ist abweichend vom Üblichen geregelt (§ 46 AO
).
Der für mich soweit ersichtlich einzige Zweck:
Vorpfändungen oder Vorausabtretungen sind nicht möglich, damit das Finanzamt immer mit den bereits im Pfändungszeitpunkt eventuell bestehenden Steuerschulden aufrechnen kann. Insofern hat der Gesetzgeber dem Finanzamt eine „Besserstellung“ eingeräumt, die sich aber aus dem „erzwungenen Dauerschuldverhältnis“ zwischen Steuerzahler und Finanzamt rechtfertigt.
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