Pfändung von Steuererstattung

5. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)
Pfändung von Steuererstattung

Bei Pfändung von (Lohn-)Steuererstattung,
ist der Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss direkt an das zuständige
Finanzamt zu stellen, oder wie in anderen Fällen an das Amtsgericht ?



-----------------
"28c7h49T"

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Das AG ist zuständig!

Hinweis:
Zukünftig entstehende Steuererstattungsansprüche können – anders als andere Ansprüche – nicht gepfändet werden. Es können nur Erstattungsansprüche gepfändet werden, die entstanden sind. Der Erstattungsanspruch entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Für das Jahr 2009 ist der Lohnsteuererstattungsanspruch also bereits am 01.01.2010 entstanden. Wer solche Steuererstattungsansprüche seiner Schuldner pfänden möchte, muss sich beeilen, weil das Prioritätsprinzip („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“) gilt.

In der Praxis würde man sich den Titel im alten Jahr besorgen und – um erster zu sein – die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher spätestens am ersten Arbeitstag des Jahres morgens vor Arbeitsbeginn im Finanzamt zustellen lassen.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rosenquarz
Status:
Schüler
(279 Beiträge, 101x hilfreich)

Ein GV stellt nicht die "Pfändung" zu, sondern den sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, und zwar nachdem dieser vom AG erlassen wurde, an Drittschuldner und Schuldner.

Wer sich bei Vorliegen eines Titels beeilen will, kann eine Vorpfändung ausbringen. Die kann man unmittelbar dem GV in die Hand drücken und zustellen lassen. Sie sichert erst einmal den Rang und verhindert die Auszahlung des gepfändeten Betrages an den Schuldner. Nützt allerdings nichts, wenn der trotz allem zu beantragende PfÜb nicht binnen der entsprechenden Frist beim Drittschuldner eingeht.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@Rosenquarz
Unabhängig davon dass Sie mit Ihren Ausführungen zur korrekten Bezeichnung der Pfändung selbstverständlich Recht haben, gibt es die Möglichkeit der Vorpfändung bei Steuererstattungsansprüchen nicht. Das Verfahren für Pfändung (und auch Abtretung) ist abweichend vom Üblichen geregelt (§ 46 AO ).

Der für mich soweit ersichtlich einzige Zweck:
Vorpfändungen oder Vorausabtretungen sind nicht möglich, damit das Finanzamt immer mit den bereits im Pfändungszeitpunkt eventuell bestehenden Steuerschulden aufrechnen kann. Insofern hat der Gesetzgeber dem Finanzamt eine „Besserstellung“ eingeräumt, die sich aber aus dem „erzwungenen Dauerschuldverhältnis“ zwischen Steuerzahler und Finanzamt rechtfertigt.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.929 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen