Private Insolvenz - Was zählt als Einkommen? Was darf ich verdienen?

3. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
Silberlöwe
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 8x hilfreich)
Private Insolvenz - Was zählt als Einkommen? Was darf ich verdienen?

ALG 2. Volljähriges Kind in der Ausbildung, Privatschule, kein Geld als Lehrgeld, Schulgeld 80€. Kind in Bedarfsgemeinschaft. Erhält vom Vater Unterhalt welches auf Konto von Mutter geht. Kindergeld. Privatinsolvenz seit 2005. Einen Monat gearbeitet, kein ALG 2 erhalten für den einen Monat, Juni 08. Geld kam in Raten von Firma (Zeitarbeit). Ab 1.7. 2008 wieder ALG 2. Habe Abrechnung insgesamt rund 1000€ erhalten von Firma aber auf 3 Monate verteilt. Arbeit seit 1.5. 2008 Kuendigung zum 8.5. 2008. Bei ARGE angegeben. Habe schon das auch alles eingereicht beim Insolvenzverwalter. Nun Schreiben brauchen Bescheinigung vom 1.6-30-.11.08
Habe alles abgegeben.
Habe Bescheid ALG vom bis 31.5. 2008 dann ab 1.7. 2008-30.11.2008.Es fehlt der Juni 08 habe da von der ARGE kein Geld erhalten obwohl alles bis in den Juli reingíng. Habe Bescheinigungen, insgesamt ca 1000€ Netto verdient. Nun meine Angst das mir das der Insolvenzverwalter nicht glaubt das ich mal alles eingereicht habe. Aber habe ich denn ich setzte das nicht aufs Spiel. Was zaehlt nun als Einkommen. Auch das Kindergeld und der Unterhalt, weil es geht auf mein Konto ist aber für Tochter. Man darf ja nichtmit dem Insolvenzverwalter reden, man bekommt keine Auskunft. Habe einmal versucht anzurufen, wurde abgeschmettert mit darüber erhalten sie keine Auskunft wollte m al was wissen.
Was darf ich verdienen wenn ich arbeite weil noch Kindergeld und Unterhalt, ich will ja arbeiten sobald ich gesund bin.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
schmidt-ratzeburg@t-online.de
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Anwalt anschreiben und mitteilen, dass seine Angestellten nicht durchstellen.Unabhängig davon, alles schriftlich anfragen als Nachweis für einen selber. Für die Einnahmen hat man Freibeträge, richtet sich nach Personen, denen man Unterhaltverpflichtet ist.

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Kindesunterhalt und Kindergeld zählen nicht zum pfändbaren Einkommen der Mutter.

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Man darf ja nichtmit dem Insolvenzverwalter reden, man bekommt keine Auskunft. Habe einmal versucht anzurufen, wurde abgeschmettert mit darüber erhalten sie keine Auskunft wollte m al was wissen.
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Wurde gesagt, dass man keine Auskunft darüber erhält, oder dass der Insolvenzverwalter/Treuhänder keine rechtliche Beratung des Schuldners ausführen darf? Das letztere ist zutreffend.

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Nun Schreiben brauchen Bescheinigung vom 1.6-30-.11.08
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Wer benötigt die Bescheinigung vom 1.6.-30.11.2008? Der Insolvenzverwalter/Treuhänder?

Sollte dies so sein und man hat schon mal alle Unterlagen abgegeben, dann hat er diese vielleicht nicht erhalten. (Was bei einer Versendung durch die Post durchaus mal passieren kann.) Natürlich kann es auch sein, dass diese Unterlagen im Büro des Insolvenzverwalters/Treuhänders abhanden gekommen sind bzw. irgendwo falsch abgeheftet wurden. Kann passieren.

Was spricht dagegen, die Unterlagen noch mal einzureichen? Das dürfte der unproblematischste Weg sein.

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#3
 Von 
Silberlöwe
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 8x hilfreich)

An Eidechse

Danke werde es so machen bzw. habe es gemacht Unterlagen nochmal geschickt. Ja der Insolvenzverwalter will ja immer wissen ob Einkommen oder so was vorhanden. Kein Problem.
Nur noch ein Frage, kann man den Insolvenzverwalter wechseln?, habe nichts zu verbergen, nur hatte mal ganz zum Anfang was, läuft jetzt alles seit 2005, wo ich nicht mit einverstanden war und wo ich mich haette gerne persönlich erkundigt. Ansonsten wird das Ding durchgezogen.

Wenn man Arbeit hat, nuss ich den Arbeitgeber von der Insolvenz berichten?. Das ist wirklich meine Angst, wenn man wo neu anfängt dann hat man doch keine Chance. Gerne würde ich arbeiten, keine Chance wegen des Alters.

Danke

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ein Wechsel des Insolvenzverwalters ist nicht so ohne weiteres möglich. Das geht nur in der ersten Gläubigerversammlung, da können die Gläubiger einen anderen Insolvenzverwalter wählen, als den vom Gericht bestellten (§ 57 InsO ), oder es wird die Entlassung beim Insolvenzgericht nach § 59 InsO beantragt. Für die Entlassung braucht man aber einen wichtigen Grund. Der bei dir nicht vorliegen dürfte. Auf das, was am Anfang sprich im Jahre 2005, vorgefallen ist, kann man den wichtigen Grund nicht mehr stützen, unabhängig davon ob dies überhaupt für einen wichtigen Grund ausreichen würde, denn es ist immerhin 3 Jahre weiter mit dem Insolvenzverwalter gearbeitet worden, ohne dass man einen entsprechenden Entlassungsantrag gestellt hat.

Über eine neue Arbeitsstelle musst du in jedem Fall den Insolvenzverwalter unterrichten. Der wird dann den neuen AG anschreiben und um Überweisung der Pfandbeträge bitten. Von daher wäre es aus diesem Grund wahrscheinlich klüger beim AG von vornherein mit offenen Karten zu spielen und die Insolvenz mitzuteilen. Mitbekommen wird er es eh.

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