Hallo zusammen,
ich habe einige Fragen zum Thema Privatinsolvenz:
1) Meine Mutter ist privatinsolvent, bevor die Insolvenz allerdings beantragt wurde, ist die beim Vermieter hinterlegte Mietkaution gepfändet worden. Nun befindet sie sich im sogenannten Restschuldbefreiungsverfahren, welches noch 4 Jahre andauert. Wenn wir nun das Mietverhältnis kündigen und umziehen, erhalten wir die Kaution zurück oder ist die dann "abgeschrieben"?
2) Der nächste Schritt wäre folgender: Meine Mutter zieht aus der jetzigen Wohnung aus und mit ihrem Freund zusammen in eine neue/bzw. in ein kleines Einfamilienhaus um. Hat der neue Lebenspartner bzw. meine Mutter aus der Tatsache das beide zusammenziehen mit finanziellen Konsequenzen gegenüber den Gläubigern zu rechnen. Eine Heirat steht (noch ) nicht in Aussicht, es werden lediglich die Wohnsitze zusammengelegt.
3) Muss man bezüglich eines neuen Mietvertrages aufgrund der Privatinsolvenz etwas beachten (ist es besser wenn der Vertrag nur auf den Lebenspartner läuft? Wie sieht es hier mit der Pfändung der Kaution aus?)?
Ich würde mich sehr freuen eure Meinungen und Ratschläge zu diesem Thema zu hören und freue mich über jede Antwort und weitere Hinweise.
P.s.: Falls das hier im falschen Thread gelandet ist, sorry...war mir nicht ganz sicher wo ichs reinschreiben sollte .
...bevor ichs vergesse: Ich wünsche allen ein Frohes Neues Jahr!!!
Privatinsolvenz: Konsequenzen fürs Mietverhältnis?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens macht eine vor Insolvenzeröffnung erfolgte Pfändung nicht automatisch unwirksam. Es gibt zwar § 88 InsO
nach dem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die einen Monat (bzw. bei Verbraucherinsolvenzverfahren in Verbindung mit § 312 InsO
drei Monate) vor Insolvenzantragstellung, durchgeführt wurden, unwirksam sind, aber nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens finden diese Vorschriften keine Anwendung mehr. Daher dürfte die Pfändung der Kaution, so sie nicht nach Insolvenzeröffnung erfolgte, wirksam sein.
Für die Insolvenz hat das Zusammenziehen mit einem neuen Partner keinerlei nachteilige Auswirkungen. Beim Mietvertrag könnte man, um einen Betrugsvorwurf aus dem Weg zu gehen, gehalten sein, dass Insolvenzverfahren anzugeben.
Ergänzend darf noch darauf hingewiesen werden, daß nach § 129 InsO
Rechtshandlungen,
die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind´und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, von dem Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130
bis 146 InsO
angefochten werden können.
Es ist aber nicht anzunehmen, daß der IV in diesem Stadium des Verfahrens noch eine Anfechtung der erfolgten Pfändung veranlassen werde, wenn er, wie anzunehmen ist, davon schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis gehabt hatte.
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