Prozesskostenhilfe, Unbestimmtheit, vollstreckbar?

5. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.03.2022 09:23:14
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 17x hilfreich)
Prozesskostenhilfe, Unbestimmtheit, vollstreckbar?

Sagen wir, es ergeht ein Prozesskostenhilfebeschluss. Prozesskostenhilfe wird zwar gewährt, allerdings nur mit Ratenzahlung. Die Höhe der monatlichen Rate und wann die erste Rate zu zahlen ist, wird durch das Gericht bestimmt. Allerdings bestimmt das Gericht weder, wie hoch die abzuzahlende Summe ist, noch wieviele Raten gezahlt werden sollen, noch wann die letzte Rate zu zahlen ist.
(Der Prozess ist nicht abgeschlossen, die Beweisaufnahme hat noch nicht begonnen, insofern sind dafür bisher keine Kosten entstanden, der PKH-Berechtigte ist Beklagter.)

Ist ein solcher Beschluss hinreichend bestimmt?
Ist ein solcher Beschluss vollstreckbar?

Notfall oder generelle Fragen?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119531 Beiträge, 39735x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Prozess ist nicht abgeschlossen, <hr size=1 noshade>

Das dürfte die Frage doch schon beantworten ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
guest-12313.03.2022 09:23:14
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 17x hilfreich)

Inwiefern beantwortet das die Frage?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119531 Beiträge, 39735x hilfreich)

Wenn die Kosten noch gar nicht feststehen, dann kann denknotwendigerweise noch keine Rate festgelegt werden.
Und ohne festgelegte Rate keine Vollstreckung.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#4
 Von 
guest-12313.03.2022 09:23:14
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 17x hilfreich)

Die Ratenhöhe wurde aber bereits festgelegt.
Nur die Anzahl der Raten und die Summe nicht.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
der PKH-Berechtigte ist Beklagter

Das heißt doch: Solange der Prozess noch nicht abgeschlossen ist, hat der Beklagte noch gar nichts zu zahlen, weder Gerichtskosten noch gegnerische Anwaltskosten.
Auch eigene Anwaltskosten bestenfalls weil der Anwalt einen Vorschuss will. Richtig?

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zumindest die eigenen RA-Kosten fallen aber sicher an, da man ja selbst Vertragspartner des RA ist. Der eigene RA wird daher auf jeden Fall aus der Staatskasse die Vergütung erhalten.

Aus § 120 Abs. 3 ZPO kann man im Übrigen auch ablesen, dass die Ratezahlung sozusagen sofort mit Zahlungsfestsetzung beginnt, auch wenn der Prozess noch nicht abgeschlossen ist. Man bräuchte nämlich die Regeln zur vorläufigen Einstellung der Zahlungen nicht, wenn der Prozess erst abgeschlossen sein muss, damit überhaupt eine Ratenzahlungspflicht einsetzt.

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Davon abgesehen stünde bei Feststehen des Streitwertes auch in aller Regel fest, was an Kosten erwartet werden muss. Ansonsten könnte das Gericht nie über einen PKH-Antrag entscheiden. lediglich nachträglich noch notwendig werdende Gutachten könnten hier die Kosten erhöhen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12313.03.2022 09:23:14
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 17x hilfreich)

Wenn kein RA durch den Beklagten mandatiert und beigeordnet wurde, fallen für einen RA keine Kosten an.
Da der PKH-Berechtigte nur Beklagter ist, zahlt er zumindest zunächst keine Gerichtskosten.
Da PKH bewilligt wird, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverteidigung besteht, ist auch zunächst nicht davon auszugehen, dass der Beklagte schlussendlich Verfahrenskosten tragen muss.

Sagen wir alternativ einmal, der Prozess wäre nunmehr 2015 abgeschlossen, und im PKH-Beschluss aus dem Jahr 2014 steht ausschließlich zB, der Beklagte hat ab 1.2.2014 eine monatliche Rate von 40 Euro zu zahlen:

Ist dieser PKH-Beschluss hinreichend konkret also bestimmt, um daraus vollstrecken zu können?
Oder wäre es für die Vollstreckbarkeit nicht unerlässlich, die Anzahl der Raten zu bestimmen, da per Gesetz maximal 48 Raten zu zahlen sind?
Ohne Ratenangabe kämen doch auch Raten über 48 Raten hinaus dann in Betracht. Woher sollten der Beklagte und/oder die Staatskasse wissen, wie lange der Beklagte zahlen muss?

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#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das Problem ist ja, dass wir hier nicht in der normalen Zwangsvollstreckung sind, sondern in der Verwaltungsvollstreckung sozusagen. Die Beitreibung erfolgt ja durch eine Behörde nämlich der Gerichtskasse. Die Vollstreckung erfolgt also gar nicht (nur) auf Grundlage des Bewilligungsbeschlusses, wie es bei einer normalen Parteivollstreckung wäre.

Wenn kein RA im Spiel ist, frage ich mich allerdings, warum PKH beantragt wurde. Muss eine umfangreiche Beweiserhebung stattfinden, für die der Beklagte aufgrund seiner Beweislast beweispflichtig ist? Nur in einem solchen Fall würde die PKH Sinn machen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12313.03.2022 09:23:14
Status:
Beginner
(83 Beiträge, 17x hilfreich)

Kläger und Beklagter haben umfassend vorgetragen sowie durch Bestreiten umfassend strittig gestellt.
Der Kläger beantragt für ca. 50% seines Vortrags Sachverständigengutachten, da dieser durch den Beklagten bestritten wurde und ohne Gutachten wohl nicht bewiesen werden kann.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass zumindest eines der Gutachten stattfindet.

Zudem erwägt der Beklagte notfalls die Beiordnung eines RA, sollte der Fall nicht länger alleine zu bewältigen sein. Zu diesem Zweck war vor Beauftragung eines RA zu prüfen, ob PKH bewilligt wird.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119531 Beiträge, 39735x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ohne Ratenangabe kämen doch auch Raten über 48 Raten hinaus dann in Betracht. <hr size=1 noshade>

Wenn im Gesetz 48 Raten ohne Ausnahmeregelung fixiert sind, dann wäre auch bei 48 Raten Schluss.



quote:<hr size=1 noshade>Woher sollten der Beklagte und/oder die Staatskasse wissen, wie lange der Beklagte zahlen muss? <hr size=1 noshade>

Durch praktische Anwendung der Grundrechenarten?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Also eigentlich ist die ursprüngliche Frage doch schnell beantwortet:

quote:<hr size=1 noshade>Die Höhe der monatlichen Rate und wann die erste Rate zu zahlen ist, wird durch das Gericht bestimmt <hr size=1 noshade>


Du weißt wann du zahlen musst, und wieviel. Und genau das musst halt derzeit auch zahlen. Punkt.
Die Gesamtkosten (Anzahl der Raten) stehen erst nach Verfahrensbeendigung fest, und dann bekommst du die auch mitgeteilt. Das derzeit noch nicht gesagt werden, wieviele Raten fällig sind ändert nichts daran dass die Angeordneten Raten gezahlt werden müssen.

Irgendwelche Änderung daran müssen durch das Gericht beschlossen werden, z.B. im Rahmen des § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO .

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#13
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Die Raten werden so fällig, wie im Beschluss bestimmt. Eine zwangsweise Eintreibung (über)fälliger Raten erfolgt in der Regel nicht, sondern die PKH wird nach dreimonatigem Rückstand aufgehoben.


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