Hallo,
zur Vorgeschichte muss gesagt werden: ein Schuldner von Kindsunterhaltsschulden hat trotz laufender Vollstreckungen und Pfändungen Gelder/Vermögenswerte verschoben und über eine gewisse Zeit Einnahmen über ein Konto eines Dritten erzielt aber nicht angegeben. Die Ansprüche auf Auszahlung und der Rechnungslegung über das benutzt Konto wurden bei Verwandten/Drittschuldner bereits gepfändet aber durch den Verwandten abgelehnt.
Inzwischen haben Verwandte des Schuldners eine offene Schuldsumme des Schuldners getilgt und übernehmen für ihn monatlich laufende Kindsunterhaltszahlungen. Dies jedoch ohne jegliche Anerkennung einer Rechtspflicht.
Es gibt aber noch offene Verzugszinsen in Höhe von etwa 300 €. Wäre es durchsetzbar die Rechnungslegung beim Drittschuldner gemäß der Anordnung auf Herausgabe im PfÜb durch den GV zu vollstrecken?
Man möchte sozusagen die bestehende offene Schuld noch "nutzen", um überhaupt vollstrecken zu können.
Wäre das Vorgehen denkbar?
VG Juyberger
Rechnungslegung vollstrecken wegen offener Verzugszinsen?
5. Februar 2019
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Frage vom 5. Februar 2019 | 19:24
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 7x hilfreich)
Rechnungslegung vollstrecken wegen offener Verzugszinsen?
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#1
Antwort vom 6. Februar 2019 | 10:29
Von
Status: Schüler (411 Beiträge, 89x hilfreich)
Sind denn die Verzugszinsen in dem PfÜB, bzw. in der Forderungsaufstellung mit angeführt? Wenn nein, dann muss man darüber noch einen PfÜB beantragen.
#2
Antwort vom 6. Februar 2019 | 11:51
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 7x hilfreich)
ZitatSind denn die Verzugszinsen in dem PfÜB, bzw. in der Forderungsaufstellung mit angeführt? Wenn nein, dann muss man darüber noch einen PfÜB beantragen. :
Die Verzugszinsen stehen noch nicht in dem PfÜB. Da die Gegenseite zuletzt den rückständigen Schuldbetrag beglichen hat, wurden abschließend in der Forderungsaufstellung die Verzugszinsen erstmalig mit aufgeführt.
Wäre das dann ein PfÜB extra nur für die Verzugszinsen? Oder wäre das eine Abänderung des usprünglichen PfÜB´s mit Ergänzung/Nachtragung der Verzugszinsen?
-- Editiert von Juyberger am 06.02.2019 11:54
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#3
Antwort vom 6. Februar 2019 | 14:05
Von
Status: Schüler (411 Beiträge, 89x hilfreich)
Na das sind doch wohl Zinsen bzgl. der Hauptforderung? Schade, sonst zahlt der Schuldner immer erst auf die Kosten und Zinsen, danach erst auf die Hauptforderung. Problematisch ist, dass diese nicht mit auf der Forderungsaufstellung stehen. Diese hätte in dem Zwangsvollsteckungsverfahren geltend gemacht werden müssen. Jetzt könnte man der Annahme sein, dassman hierfür noch einmal ein Hauptsacheverfahren betreibn müsste, sich also einen Titel schaffen.
#4
Antwort vom 6. Februar 2019 | 14:46
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
ZitatDie Ansprüche auf Auszahlung und der Rechnungslegung über das benutzt Konto wurden bei Verwandten/Drittschuldner bereits gepfändet aber durch den Verwandten abgelehnt. :
Vielleicht ist der Sachverhalt nicht umfänglich genug beschrieben.
Ich lese daraus, dass der Drittschuldner die Drittschuldnererklärung abgegeben hat und sich daraus keine Vollstreckungsmöglichkeit ergibt. Wäre ja zunächst auch nachvollziehbar und steht nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Drittschuldner aus möglicherweise ganz anderen Gründen die Hauptforderung beglichen hat.
ZitatWäre es durchsetzbar die Rechnungslegung beim Drittschuldner gemäß der Anordnung auf Herausgabe im PfÜb durch den GV zu vollstrecken? :
Grundsätzlich ja. Da der Drittschuldner aber schon die Erfüllung der Hauptforderung abgelehnt hat, wäre ein erneuter PfÜb doch verfahrensfehlerhaft, wenn es keine gesicherten Erkenntnisse im Hinblick auf eine veränderte Situation gibt.
Berry
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