Rechtskräftig vollstreckbarer Titel n. Vergeleich?

28. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
GTchen
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Rechtskräftig vollstreckbarer Titel n. Vergeleich?

Hallo,

ich bin neu hier und hoffentlich richtig :)

Vorgeschichte...
Auf eine Abmahnung wurde mit einer modifizierte Unterlassungserklärung mit 100€ Zahlung reagiert.

Heute...
Knapp 3 Jahre Später kam dann ein Mahnbescheid vom Gericht über die Restsumme plus Zinsen etc.

Es wurde die Ratenzahlung eines Vergleichsbetrages vereinbart. Dieses Schreiben habe ich jetzt vor mir.
Zu denken gibt mir dabei der im folgenden abgetippte Absatz.

Zur Absicherung der Ansprüche unserer Mandantschaft ist es zwingend erforderlich, den Erlass eines rechtskräftig vollstreckbaren Titels herbeizuführen. Auf die Einlegung eines Rechtsmittels wird bereits jetzt verzichtet. Ein gegebenenfalls eingeleitetes Rechtsmittel wird umgehend zurückgenommen. Bei vollständiger und fristgerechter Erfüllung der Zahlungsverpflichtung werden keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

Nun meine Fragen,
Was für ein Titel ist das?
Welche Auswirkungen hat er? (Arbeitsverträge/Wohnungssuche/Schufa usw.)
Wie lange gilt der Titel?
Ist er nach der Zahlung automatisch erloschen?
Gibt es die Möglichkeit ohne eine solche Maßnahme?

Die Zahlung der Raten stellt kein Problem dar. Die Gesamtforderung beläuft sich auf < 1000€

Eine Entscheidung ob ich dieses Schreiben unterschrieben zurücksende, bzw wie ich am besten Reagieren kann muss ich wegen der Osterfeiertage und der dadurch knappen Fristen möglichst bald treffen.
Ich habe bisher einiges negativer über Titel gehört und offen gestanden keine Ahnung darüber - das verunsichert mich.

Bin da über jede Aufklärung dankbar

-- Editiert GTchen am 28.03.2013 16:01

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

quote:
Zur Absicherung der Ansprüche unserer Mandantschaft ist es zwingend erforderlich, den Erlass eines rechtskräftig vollstreckbaren Titels herbeizuführen. Auf die Einlegung eines Rechtsmittels wird bereits jetzt verzichtet. Ein gegebenenfalls eingeleitetes Rechtsmittel wird umgehend zurückgenommen. Bei vollständiger und fristgerechter Erfüllung der Zahlungsverpflichtung werden keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.


Die Antwort auf die Frage, wird sich aus dem restlichen Wortlaut des Schreibens ergeben. Das Schreiben endet doch sicherlich mit einem Vorschlag, wie das gerichtlich Verfahren beendet werden soll.

-----------------
"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Die Frage ist ja, WANN wurde der Betrag gefordert?
Wurde er 2009 gefordert so ist dieses bereits verjährt und man versucht Dir was unterzujubeln.

Ist er nicht verjährt und hat man Deine 100 Euro angenommen ohne zurückzusenden, so kann auch davon auszugehen sein, dass dies als stillschweigende Vereinbarung seitens der anderen Seite verstanden werden könnte. Schau mal bitte genau auf die Forderung ob die 100 Euro bereits akzeptiert und abgerechnet worden sind.

Auch kommt der Gedanke der Verwirkung in Betracht.
Ein Recht ist dann verwirkt, wenn es der Berechtigte längere Zeit nicht beansprucht hat. Der Verpflichtete kann sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten
darauf einrichten, dass dieser auch in Zukunft sein Recht nicht geltend machen werde.
Die Verwirkung ist im deutschen Recht nicht gesetzlich geregelt, sondern ihre Grundsätze wurden von der Rechtsprechung aus der Generalklausel des § 242 BGB
(Treu und Glauben) entwickelt.
Die recht lange "Ruhephase" zusammen mit dem Akzeptieren der 100 Euro und dem Nichteingehen weiterer rechtl. Schritte sprechen dafür dass das Recht und die eigentliche Forderung verwirkt wurde.

quote:<hr size=1 noshade>Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB ). Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben ist und dadurch bei seiner Gegenpartei den Eindruck erweckt hat, sie brauche mit der Geltendmachung des Rechts und der Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr zu rechnen, die Gegenseite sich deshalb darauf eingerichtet hat und ihr die verspätete Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann. <hr size=1 noshade>


Ich würde mich ggf. mit einem Anwalt auseinandersetzen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120315 Beiträge, 39872x hilfreich)

quote:
Wurde er 2009 gefordert so ist dieses bereits verjährt und man versucht Dir was unterzujubeln.

Nun, offenbar hat er die Einrede der Verjährung nicht gebraucht, sondern die Forderung vor per Vergleich anerkannt.
Damit wäre die Verjährung wohl hinfällig.



So eine Formulierung ist üblich und hat praktische Gründe (Zeit und Kosten). Damit will man eine weitere Klage auf Zahlung vermeiden falls die Raten nicht vollständig kommen, sondern man kann direkt bei dir pfänden.

Die geeigneste Maßnahme wäre die unverzügliche Zahlung des Gesamtbetrages. Selbst wenn man das Konto dafür überziehen müsste. Denn so ein Titel kann die Bonität rapide senken.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

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