Ein Bekannter ist nach seiner Scheidung in Depression versunken. Seine Ex-Frau hat einen sehr hohen Vollstreckungsbescheid beantragt und dieser ist rechtskräftig, da der Empfänger über Monate keine Post geöffnet hat. Die Forderung der Ex-Frau ist jedoch unberechtigt. Kann man hier noch etwas machen und wenn ja, welches Rechtsmittel ist geboten und wie kann man die vorübergehende Geschäftsunfähigkeit im Nachhinein belegen. Kann man die Pfändung und Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung noch verhindern?
Rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid wegen vorübergehender Geschäftsunfähigkeit angreifen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatKann man hier noch etwas machen :
Das müsste ein Anwalt nach Sichtung aller Unterlagen beurteilen.
Einen rechtskräftigen Titel aus der Welt zu schaffen ist recht schwer, aber nicht unmöglich.
Zitatwie kann man die vorübergehende Geschäftsunfähigkeit im Nachhinein belegen. :
Durch entsprechende Belege / Atteste / Gutachten der behandelnden Ärzte
Anwalt dazunehmen, dass schaft man nicht alleine!!! ... evtl. negative Feststellungsklage?
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Das erfragte Rechtsmittel ist die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO .
ZitatDas erfragte Rechtsmittel ist die Vollstreckungsabwehrklage nach :§ 767 ZPO .
Ne ... da soll ja nicht ne Vollstreckung abgewehrt werden, sondern der Titel aus der Welt geschafft.
ZitatNe ... da soll ja nicht ne Vollstreckung abgewehrt werden, sondern der Titel aus der Welt geschafft. :
Eben!
"Die Wirkung der Vollstreckungsabwehrklage besteht darin, dass durch richterlichen Gestaltungsakt dem titulierten Anspruch seine Vollstreckbarkeit genommen wird („Enttitelung"). "
Quelle: Wikipedia
Immer noch nein. Der Titel soll aus der Welt geschafft werden, nicht nur die Vollstreckung daraus unterbunden.
ZitatImmer noch nein. Der Titel soll aus der Welt geschafft werden, nicht nur die Vollstreckung daraus unterbunden. :
Haben Sie gelesen, was ich geschrieben habe?
Mit einer obsiegenden Vollstreckungsabwehrklage wird der Titel aus der Welt geschafft, es erfolgt so eine "Enttitelung".
Sie haben Recht, es käme aber auch eine Klage zur Durchbrechung der Rechtskraft gemäß §§ 578 ff. ZPO
in Frage
https://www.frag-einen-anwalt.de/falsche-titulierte-Forderung--f39753.html
Aber egal was @TE ... Sie benötigen einen Anwalt!
Ich denke, dass es nicht mehr möglich ist, die "vorübergehende" Geschäftsunfähigkeit ins Feld zu führen. Da Störungen der Geistestätigkeit nach der Lebenserfahrung als Ausnahmeerscheinung anzusehen sind, trifft freilich die sich auf Prozessunfähigkeit infolge Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB
berufende Partei ggf. eine begrenzte Darlegungslast. Sie muss erforderlichenfalls Umstände dartun, die die tatsächliche Vermutung erschüttern. Lässt sich nach Ausschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen nicht klären, ob die Partei geisteskrank ist oder nicht, verbleibt es indes bei der allgemeinen Beweislastregel. Das non liquet geht zu Lasten der das Sachurteil begehrenden Partei (MüKo ZPO/Lindacher, Verlag C.H. Beck, 5 Auf. 2016, § 52, Rn. 46). Es wird also schwierig das zu beweisen. Bzgl. der Anfechtung des Titels ist zu sagen, dass Vollstreckung als hoheitliche Handlung durch Titel und Vollstreckungsklausel gedeckt ist. Die Formalisierung der Vollstreckung verbietet dem Vollstreckungsorgan, den Bestand des titulierten Anspruchs zu überprüfen. Der materiell-rechtliche Anspruch des Gläubigers kann geringer als der titulierte Anspruch geworden sein. Dies kann der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage einwenden, mit Erfolg aber nur, wenn Rechtskraft oder Präklusionsvorschriften nicht entgegenstehen. [b][b]Die Klage richtet sich nicht gegen Vollstreckungsmaßnahmen oder den Anspruch selbst, sondern gegen die Vollstreckbarkeit des Titels[/b][/b]. Sie dient nicht der Durchbrechung der Rechtskraft, wie insbesondere die Präklusionsvorschrift § 767 Abs. 2 ZPO
verdeutlicht (Musilak/Voit, ZPO Kommentar, Vahlen Verlag, 15. Aufl. 2018, § 767, Rn. 1).
-- Editiert von AR0710 am 25.02.2019 10:39
Zur Klage: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre IMHO das richtige Rechtsmittel. Also weder negative Feststellungsklage noch Vollstreckungsabwehrklage.
Das Hauptproblem wird hier neben der Beweisbarkeit sein, dass die Fristen abgelaufen sein werden. Sprich: Irgendwann hat man die Post ja wieder geöffnet. Das war vermutlich auch schon deutlich länger her, als nur ein paar Tage.
Andere Alternative, wenn die Frau A) von den Depressionen und dem Post-Problem wusste und B) wissentlich gelogen hat, das ganze auf strafrechtlicher Ebene irgendwie anzuleihern. Wenn da festgestellt würde, dass die Frau mittels betrug das ganze umgesetzt hat, könnte man dann wiederum einen Restitutionsgrund finden.
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