Rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid

5. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Honigum
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid

Hallo ich melde mich da ich gerne einem Freund helfen möchte. Vielleicht kann mir jemand helfen. Ich habe Ihm empfohlen eine Rechtsberatung zu nutzen aber er glaubt, dass die Sache schon gelaufen sein. Wie sehr Ihr das ?

Es sieht so aus :
Dieser Freund hat 2009 einen Kredit von seinem späteren Schwiegervater erhalten. Die letzte Rate wurde in dem Vertrag 2014 fällig.
Die Rückzahlung wurde zeitweise mündlich eingestellt, der Gläubiger forderte sein Geld nicht ein.
2018 trennt sich der Schuldner von seiner Frau und erhält 2019 zuerst Mahnbescheid und anschließend Vollstreckungsbescheid.
Der Schuldner legt damals leider weder gegen Mahnbescheid noch gegen Vollstreckungsbescheid Widerspruch ein.
Der Schuldner gibt eine Vermögensauskunft ab.

Da der Privatkredit bis 2014 abgezahlt hätte sein sollen, der Mahnbescheid aber erst 2019 erfolgte, war die Forderung damit nicht schon verjährt ?

Welche Möglichkeiten hat dieser Freund nun gegen diesen rechtskräftigen aber eigentlich ungültigen Titel vorzugehen? Gibt es wirklich keine Chancen für den Schuldner ? Wenn man annimmt, dass der Schwiegervater von der Verjährung wusste und deshalb sich des Weges über Mahnbescheid entschied, ist dann somit der Vollstreckungsbescheid nicht erschlichen und sittenwidrig ?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 89x hilfreich)

Tja, das ist ja alles misslich.
Gegen den Vollstr. Bescheid hilft nur noch die Vollstreckungsabwehrklage. Hierzu sollte er sich an einen Anwalt wenden, da er das alleine bestimmt nicht hinbekommt.

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Honigum):
Da der Privatkredit bis 2014 abgezahlt hätte sein sollen, der Mahnbescheid aber erst 2019 erfolgte, war die Forderung damit nicht schon verjährt ?


Nein, die Verjährungfrist beginnt mit Fälligkeit.


Zitat (von Honigum):
Welche Möglichkeiten hat dieser Freund nun gegen diesen rechtskräftigen aber eigentlich ungültigen Titel vorzugehen?
Keine erkennbare.

Zitat (von Honigum):
Wenn man annimmt, dass der Schwiegervater von der Verjährung wusste und deshalb sich des Weges über Mahnbescheid entschied, ist dann somit der Vollstreckungsbescheid nicht erschlichen und sittenwidrig ?
Weder das eine noch das andere.

Selbst wenn bereits Verjährung eingetreten wäre, wäre damit die Forderung ja nicht aus der Welt.

Zitat (von Honigum):
Dieser Freund hat 2009 einen Kredit von seinem späteren Schwiegervater erhalten.
Dann soll er ihn auch zurückzahlen.

Zitat (von AR0710):
Gegen den Vollstr. Bescheid hilft nur noch die Vollstreckungsabwehrklage. Hierzu sollte er sich an einen Anwalt wenden, da er das alleine bestimmt nicht hinbekommt.


Mit Anwalt so allerdings auch nicht.

Berry

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4617 Beiträge, 554x hilfreich)

Wenn die Summe bis 2014 beglichen sein sollte, wäre die letzte Rate nicht bis zum 31.12.14 fällig gewesen? Und damit würde die Zählung bis Verjährung ab dem 01.01.15 laufen und eingetreten per 01.01.18 oder nicht?

Mal den moralischen Aspekt der Rückzahlungsverpflichtung außer Acht lassend.


-- Editiert von Solan196 am 05.05.2020 19:25

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 89x hilfreich)

Eine Verjährung zu beurteilen, das lässt sich hier nur schlecht, ist meiner Ansicht nach auch Schwachsinn, wenn eingewendet wird, dass das Darlehen zurück gezahlt worden ist. Wenn dem so ist, ist der Anspruch des Darlehensgeber erloschen (§ 362 BGB).

Entgegen der oberen Ansicht, lässt sich ein VB NUR mit der Vollstreckungsabwehrklage beseitigen (§ 767 Abs. 1 ZPO). Allerdings kann man nicht sagen, dass die Gründe für die Aufhebung des VBs bereits ausgeschlossen sind (§ 767 Abs. 2 ZPO).

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#5
 Von 
Honigum
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja so hatte ich auch gedacht. Bezüglich des moralischen Aspekts und warum ich mich für diesen Freund einsetze: Man muss das moralisch auch mal aus seiner Sicht sehen..

Das Geld des Schwiegervaters wurde dazu genutzt, dass sich der Freund selbständig machen konnte. Innerhalb der Ehe hat seine Frau kein einziges Mal gearbeitet und dieser Freund hat alleine für beide viele Jahre lang gesorgt. Vor allem hat er auch teure ästhetische Zahnbehandlungen der Ex Frau gezahlt. Solange er das alles tat, wollte der Schwiegervater sein Geld nicht zurück haben. Erst nach der Scheidung, nachdem dieser Freund bereits seine Selbständigkeit aufgeben musste und sich finanziell in einer sehr schwierigen Situation befindet, kommt nun die Forderung.



-- Editiert von Honigum am 05.05.2020 20:14

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Honigum
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)



Zitat (von Solan196):
Wenn die Summe bis 2014 beglichen sein sollte, wäre die letzte Rate nicht bis zum 31.12.14 fällig gewesen? Und damit würde die Zählung bis Verjährung ab dem 01.01.15 laufen und eingetreten per 01.01.18 oder nicht?

Mal den moralischen Aspekt der Rückzahlungsverpflichtung außer Acht lassend.


-- Editiert von Solan196 am 05.05.2020 19:25


Also Kreditvertrag vom 01.04.2009. Der Kredit hat eine Laufzeit von 60 Monaten. Im Vertrag steht die letzte Rate am 10.03.2014 fällig. Somit zählt man dann doch ab 01.01.15 und somit Verjährung 01.01.18
Also so habe ich es auch verstanden.

Mahnbescheid vom 01.04.2019 und Vollstreckunsbescheid vom 29.04.2019

Zum moralischen Aspekt hab ich schon was geschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4617 Beiträge, 554x hilfreich)

Ich weiß ja nicht um wie viel Geld es geht, würde mich hier aber mal mit einem Anwalt zusammensetzen und mich dort beraten lassen. Keine Ahnung ob man den Vollstreckungsbescheid wegen der Verjährung der Forderung vor Titulierung anfechten kann, beziehungsweise mit einer Vollstreckungsabwehrklage was erreichen kann. Wenn es sich lohnt, der Streitwert also hoch genug ist, dann würde ich mich tatsächlich mit einem Fachmann zusammensetzen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Honigum):
Also Kreditvertrag vom 01.04.2009. Der Kredit hat eine Laufzeit von 60 Monaten. Im Vertrag steht die letzte Rate am 10.03.2014 fällig. Somit zählt man dann doch ab 01.01.15 und somit Verjährung 01.01.18


Zitat (von Honigum):
Solange er das alles tat, wollte der Schwiegervater sein Geld nicht zurück haben.
Also gab es eine Verlängerung des Zahlungszeitraumes - hier sogar ohne festes Zahlungsziel, was zur Folge hat das die Fälligkeit erst ab Forderung eintritt.

Aber das nur nebenbei, denn es ist egal.

Mit der Vollstreckungsabwehrklage wird man den Titel mit der Einwendung der Verjährung nicht erfolgreich angreifen können weil die Einrede der Verjährung schon damal hätte erhöben werden können.
Es sind keine neuen Fakten hinzugekommen, die eine Neubeurteilung erforderlich machen.

Zitat (von Honigum):
Man muss das moralisch auch mal aus seiner Sicht sehen..

Das Geld des Schwiegervaters wurde dazu genutzt, dass sich der Freund selbständig machen konnte. Innerhalb der Ehe hat seine Frau kein einziges Mal gearbeitet und dieser Freund hat alleine für beide viele Jahre lang gesorgt. Vor allem hat er auch teure ästhetische Zahnbehandlungen der Ex Frau gezahlt. Solange er das alles tat, wollte der Schwiegervater sein Geld nicht zurück haben.
Nö, so sicher nicht.

Er hat sich Geld geliehen, hat sich nie an die Vereinbarungen zur Rückzahlung gehalten und versucht nun, dieses nicht zurückzuzahlen zu müssen.
Zumindest der fett unterlegte Teil ist auch moralisch bewertet nur verwerflich.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38477 Beiträge, 14011x hilfreich)

Darauf kommt es doch letztlich gar nicht an. Die Einrede der Verjährung hätte erhoben werden müssen. Ist nicht geschehen. Denn die Verjährung eines Anspruchs vernichtet den Anspruch nicht, im Gegensatz zur Einwenndung.
Da hilft auch keine Vollstreckungsabwehrklage. Es besteht ein rechtskräftiger Titel, der nicht erfolgreich angefochten wrden kann.

wirdwerden

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#10
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4617 Beiträge, 554x hilfreich)

Das ist nicht richtig.



-- Editiert von Solan196 am 07.05.2020 18:22

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38477 Beiträge, 14011x hilfreich)

Und wo steht das?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Das ist nicht richtig.
Begründung?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4617 Beiträge, 554x hilfreich)

Ups sry da ist der Link weggeflitscht

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4617 Beiträge, 554x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)
Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38477 Beiträge, 14011x hilfreich)

.... und mir fehlt noch die Erklärung, warum hier was nicht richtig sein sollte. Danke für die Aufklärung-

wirdwerden

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