Rechtskräftiges Urteil?

3. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
seraphin123
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)
Rechtskräftiges Urteil?

Kurz folgender Sachverhalt:

Habe im Rahmen eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ein vollstreckbares Urteil über eine Geldzahlung zu meinen Gunsten erhalten.

Hierzu gibt es folgende Definitionen aus der Verordnung des Europäischen Gerichtsatlas:

Art. 20(1) VO (EG) Nr, 861/2007:
"Ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.

Art. 15 VO (EG) Nr, 861/2007:
„Das Urteil ist ungeachtet eines möglichen Rechtsmittels vollstreckbar. Es darf keine Sicherheitsleistung verlangt werden."

Das Geld befindet sich auf einem RA-Anderkonto und der RA weigert sich, das Geld auszuzahlen, mit dem Hinweis, das Urteil sei vollstreckbar aber nicht rechtskräftig.

Dazu gibt es eine Erläuterung auf den Webseiten des AG Warendorf:
"Benötige ich für die inl. Bestätigung (Formblatt D) eine Rechtskraftbescheinigung?
Das Urteil im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, Art. 15 I VO (EG) Nr. 861/2007, § 1105 I ZPO.
Es bedarf daher nicht der Vorlage einer Rechtskraftbescheinigung."

Demnach wäre davon auszugehen, daß aufgrund der Bestimmungen der VO (EG) Nr, 861/2007 keine separate Rechtskraftbescheinigung notwendig ist und aus dem Anderkonto trotz der Möglichkeit eines Rechtsmittels ausgezahlt werden müßte?!

Ist aufgrund der Vollstreckbarkeit des Urteils eine Zwangsvollstreckung in das RA-Anderkonto möglich?
Wenn ja, wie müßte diese beantragt werden?
Alternativ, müßte ich ungeachtet des auf dem Anderkonto gehaltenen Geldes eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in einem anderen EU-Land betreiben?

Bitte um entsprechende Hinweise und Stellungnahmen.

Vielen Dank!


-- Editiert seraphin123 am 03.05.2013 21:59

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

War denn der RA Beklagter in dem Verfahren, also richtet sich das besagte Urteil gegen ihn?

Oder handelt es sich bei dem besagten RA um den eigenen RA, der die Vollstreckung für den Mandanten durchgeführt hat, erfolgreich war und jetzt das Geld (vorsichtshalber) festhalten will, bis das Urteil rechtskräftig ist, weil dann dem Mandanten keine Verpflichtung zur Rückzahlung droht.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
seraphin123
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Nein, der RA war nur Verwalter des RA-(Treuhänd.) Anderkontos bei der Abwicklung eines Kaufgeschäftes.

Über diese Tätigkeit hinaus haben weder K noch VK eine direkte bzw. längerfristige vorausgehende Geschäftsbez. mit dem RA.

Das Urteil verpflichtet den K, das Geld an den VK zu zahlen. Durch die ursprüngliche Einzahlung des Geldes durch den K auf das Treuhandkonto entsteht eben die Frage, ob mit dem vollstreckbaren Urteil in das Treuhandkonto vollstreckt werden kann oder andernfalls über den komplizierteren Weg über ausländischen Gerichtsvollzieher das Geld direkt beim K einzutreiben ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Die Zwangsvollstreckung ist gegen den Beklagten zu betreiben, also hier wohl K. Der RA hat damit nichts zu tun.

Kann es sein, dass das Geld, was K zahlen müsste auf dem RA-Anderkonto geparkt ist und vermutlich die Auszahlung an VK tatsächlich davon abhängt, dass entweder K dies freigibt oder aber das Urteil rechtskräftig ist? Bevor ich mich jetzt in ZV-Maßnahmen stürze als VK, würde ich doch eher den Ablauf der Rechtsmittelfrist abwarten. Dann scheint der RA ja freiwillig zahlen zu wollen.

Sollte das oben gesagte nicht zutreffen, dann müsste die ZV gegen K betrieben werden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
seraphin123
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

quote:
Kann es sein, dass das Geld, was K zahlen müsste auf dem RA-Anderkonto geparkt ist und vermutlich die Auszahlung an VK tatsächlich davon abhängt, ...dass das Urteil rechtskräftig ist?

Ja-bitte vorige Beschreibung beachten - entscheidender Punkt ist hier, ob im Rahmen des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ein Rechtskraftvermerk notwendig ist bzw. ob der Eintritt der Rechtskraft abzuwarten ist? Wie gesagt, laut Info AG Warendorf ist kein Rechtskraftvermerk notwendig und Auszahlung müsste ohne Sicherheitsleistung aufgrund Art. 15 I VO (EG) Nr. 861/2007, § 1105ff I ZPO möglich sein.
Bin z Zt nicht in D - wie lange ist die Rechtsmittelfrist und wo erhielte man danach eine separate Bescheinigung (soweit o.g. nicht zutrifft).
ZV nur deswegen, da K schon mit Einspruch gedroht hat (ist aber bislang noch nicht erfolgt).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Sie werfen hier einiges durcheinander und haben nicht verstanden, welchen Hintergrund meine Frage hatte.

Das eine ist die Zwangsvollstreckung, für die man keinen Rechtskraftvermerk und kein rechtskräftiges Urteil braucht. Das hat aber nichts mit dem RA, der als Treuhänder fungiert, und bei dem offensichtlich auf dem Anderkonto irgendwelches Geld hinterlegt wurde zu tun. Die Zwangsvollstreckung kann nur gegen den Beklagten, hier K, betrieben werden und man kann nicht gegen den RA in sein Anderkonto vollstrecken.

Wenn der RA von K Geld mit der Treuhandauflage erhalten hat, dieses nur auszuzahlen wenn ein Urteil rechtskräftig ist, dann ist der RA an die Auflage seines Treugebers (hier K) gebunden. Das ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Treuhänder (RA) und Treugeber (K). Das hat dann wiederum nichts mit dem Verfahren für geringfügige Forderungen zu tun. Sprich die Verfahrensvorschriften können nicht die vertragliche Vereinbarung zwischen RA und K beseitigen.

Zur Rechtsmittelfrist müsste man erstmal wissen in welchem Land denn das Urteil erlassen wurde. Dann könnte man mal nachsehen, ob dort bei den Ausführungsvorschriften ein Rechtsmittel vorgesehen ist. Für Deutschland habe ich nichts gefunden, will aber nicht ausschließen, dass es doch ein Rechtsmittel gibt. Mit dem Verfahren kenne ich mich nicht so richtig gut aus.

Einen Rechtskraftvermerk bekommt man bei dem Gericht, das das Urteil erlassen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
seraphin123
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank, ich hatte Sie an sich schon verstanden, und mittlerweile von anderer Seite Klärung erhalten, dass eine ZV in Form von Pfändung des Forderungsanspruches des Schuldners gegen das RA Anderkonto möglich ist. Bezüglich Ihrer Ausführungen zum Verhältnis RA-K - das verhält sich nicht ganz so, die Abwicklung der Verfahrensschritte ist per AGB des Anderkontos geregelt und das Vertragsverhältnis mit dem RA/Anderkonto wurde ursprünglich von mir als VK initiiert. Versch. AG haben mittlerweile bestätigt, dass eine Rechtskraftbescheinigung nicht notwendig sei, bleibt also nur die Frage, ob noch die Rechtsmittelfrist abzuwarten ist, die sich in diesem Fall entsprechend VO (EG) Nr, 861/2007 eigentlich nach dem ausländischen EU-Mitgliedsstaat orientieren müsste, in dem das Urteil ergangen ist.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.915 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen