Schuldner möchte PfÜB über sein Konto beendet haben.

26. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Juyberger
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 7x hilfreich)
Schuldner möchte PfÜB über sein Konto beendet haben.

Hallo,

Angenommen ein Schuldner (Kindsvater) hat durch Verwandte rückständigen Kindesunterhalt begleichen lassen, welche auch "derzeit" laufende Mindestunterhaltszahlungen übernehmen.
Allerdings lösen sich die Verwandten aus jeglicher Verpflichtung und erkennen keine Rechtspflicht an.
Gegen den Schuldner läuft seit 3 Jahren eine Kontenpfändung, welche er nun beendet haben möchte, da ja die Schuld beglichen ist.
Es sind noch offene Verzugszinsen in Höhe von ca. 300 € offen, welche aber noch nicht tituliert sind. Des weiteren gibt der Schuldner auf Auskunftsersuchen einen sehr niedrigen Lohn (ca. 700 € Netto) an, obwohl ein Vollzeitvertrag als Geschäftsführer vorliegt.

Nun die Frage: Muss man die Kontenpfändung des Schuldners beenden?

Grüße
Juyberger

-- Editiert von Juyberger am 26.02.2019 16:27

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Wenn der Titel bedient wurde, ja.

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#2
 Von 
Juyberger
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Wenn der Titel bedient wurde, ja.


Ist mit Titel der PfÜB gemeint welcher damals mit einer Forderung X beziffert beantragt wurde? Oder der vollstreckbare Vergleich über die Zahlungen von Kindsunterhalt?

Und was wäre, wenn es ein PfÜB extra für Unterhaltsforderungen ist? In so einem Vordruck steht:

"Wegen dieser Ansprüche einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss und wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss werden die nachfolgend aufgeführten angeblichen Forderungen des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner - einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge - so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist."

Der Unterhalt wird doch auch künftig fällig werden. Bei der bisherigen Zahlungsmoral und dem kriminellen Vereitelungsbemühungen durch Schuldner und dessen Familie, ist nicht sichergestellt, dass die Zahlungen dauerhaft beglichen werden. Hierfür liegen nebst Urteil (wegen Abgabe falscher Vermögensauskunft) und aktuell mehrere laufender Verfahren eindeutige Anzeichen vor.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Na wenn die zukünftigen monatlichen Zahlungen abgedeckt sind, dann bleibt auch der PfÜB bestehen. Ganz einfach. Wenn dem Schuldner das nicht passt, kann er sich ja vor Gericht versuchen bei einer Vollstreckungsabwehrklage.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

@TE

Man könnte mit dem Gläubiger ein "Ruhen" der Pfändung vereinbaren, dies kann der Gläubiger dann der Bank mitteilen.

Im Unterhaltsfall jedoch finde ich es immer besser dem Gläubiger zu zeigen, dass man zuverlässig ist und dies geht ja nur mit regelmäßiger Zahlung. Wenn die Verwandten den lfd. Unterhalt zahlen ist ja alles gut, dann muss der Gläubiger auch die Pfändung zumindest ruhen lassen, aber was ist, wenn die Verwandten auf einmal die Zahlung einstellen, ich kann den Gläubiger verstehen, dass er sie zurzeit zumindest für einen Wackelkandidaten hält.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich glaube die Autorin ist die gläubigerin?!

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Ich glaube die Autorin ist die gläubigerin?!


Uups ... ändert aber eigentlich nix ;) ... nur wenn der Rückstand beglichen ist kann man die Pfändung zum Ruhen bringen ...

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#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Juyberger):
Nun die Frage: Muss man die Kontenpfändung des Schuldners beenden?


Merkwürdige Frage, vor allem unter Berücksichtigung der Antworten im anderen Beitrag.

Die Forderung aus dem PfÜB ist vollständig beglichen.

Zitat (von Juyberger):
Zitat (von AltesHaus):
Wenn der Titel bedient wurde, ja.

Ist mit Titel der PfÜB gemeint welcher damals mit einer Forderung X beziffert beantragt wurde?


Genau, denn nur dieser verpflichtet ja den Drittschuldner.

Der eigentliche Unterhaltstitel, der sich dann aber nicht gegen den Drittschuldner richtet, besteht weiterhin, löst aber aktuell keine Rechtsfolgen aus, solange die Unterhaltsrente gezahlt wird.

Berry

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